Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Auslegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 234/70
Datum
23.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision u. a. fehlerhafte Beweiswürdigung bei der Verurteilung wegen Meineids. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidend war, dass eine Äußerung des Angeklagten nicht losgelöst vom Gesamtkontext hätte ausgelegt werden dürfen; zudem sind strafzumessungsrechtliche Erwägungen teilweise rechtlich bedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die förmliche Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung kann entbehrlich sein, wenn das Gericht den Urkundeninhalt dem Beteiligten vorhält und dieser dessen Richtigkeit bestätigt; maßgeblich bleiben jedoch die vom Beteiligten abgegebenen Erklärungen, nicht der Urkundentext selbst.

2

Bei der Prüfung eines Meineids ist die konkrete Äußerung im Zusammenhang mit der übrigen Aussage auszulegen; eine losgelöste, eindeutige Interpretation ist Voraussetzung für einen sicheren Nachweis des Meineids.

3

Zur tragfähigen Verurteilung wegen Meineids müssen die Feststellungen eine denkfehlerfreie und widerspruchsfreie Beweiswürdigung enthalten; die Unwahrheit der Aussage muss objektiv und subjektiv festgestellt sein.

4

Bei der Strafzumessung sind Motive wie Bestreben, das eigene Ansehen zu wahren, Scham oder Furcht vor dienstlichen Nachteilen als mildernde Umstände zu berücksichtigen.

5

Wurde ein Verfahrens- oder Auslegungsfehler erkannt, der den Umfang des strafrechtlich erheblichen Verhaltens betrifft, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuern Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 234/70

in der Strafsache gegen den Kriminalhauptwachtmeister Josef A aus ██████, dort geboren █████████ 1924, wegen Meineides

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd und die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Verfahrensrügen:

1.) Die Rüge, die Verfahrensvorschriften über den Urkundenbeweis (§§ 249, 261) seien verletzt, ist unbegründet.

Das Landgericht hat die die Zeugenaussage des Angeklagten enthaltenden Teile der Niederschrift über die Hauptverhandlung gegen █████████ vom 11. November 1968 in den Urteilsgründen auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Da das Protokoll keinen entsprechenden Vermerk enthält, ist gemäß § 274 StPO davon auszugehen, dass die betreffenden Teile jener Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Dies war indessen auch nicht erforderlich.

Grundsätzlich sind zwar Urkunden, die als Beweismittel dienen, in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 249 StPO). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass das Gericht den Inhalt oder den Wortlaut einer Urkunde in geeigneten Fällen auch dadurch feststellen kann, dass es diese dem Angeklagten oder einem Zeugen vorhält und mit ihnen erörtert. Dies ist insbesondere bei kurzen und leicht fasslichen Schriftstücken zulässig (BGHSt 11, 159).

So ist offensichtlich auch hier verfahren worden, wie die Urteilsgründe ergeben und durch die dienstlichen Äußerungen der in der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bestätigt wird. Die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus der Niederschrift vom 11. November 1968 sind weder umfangreich noch sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen. Für die Feststellung, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, kam es auch nicht auf den genauen Wortlaut der Niederschrift über die Aussage an, sondern darauf, was er seinerzeit tatsächlich bekundet hatte. Er hat offenbar nicht bestritten, so ausgesagt zu haben, wie es in dem Protokoll vom 11. November 1968 niedergelegt ist; er hat sich damit verteidigt, dass seine damalige Aussage in allen Punkten wahr gewesen sei. Bestätigte er aber auf Vorhalt die Richtigkeit der Niederschrift, so konnte von ihrer förmlichen Verlesung abgesehen werden. Allerdings durfte dann nicht diese, sondern nur die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass das Landgericht dies verkannt hatte, ist nicht ersichtlich.

2.) Die Aufklärungspflichtrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, geeignete Beweisanträge zu stellen.

II. Sachrüge:

Der Angeklagte hat als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen █████████ vor dem Landgericht Bochum unter anderem bekundet, er habe am 23. März 1968 zu dem Taxiunternehmer ██ ██ nicht gesagt, dass die Taxiunternehmer und nicht █████████ auf die Anklagebank gehörten. Ferner hat er erklärt, er sei damals nicht darüber unterrichtet gewesen, welche Vorwürfe gegen ███ verhandelt wurden. Nach der Annahme des Landgerichts war die Aussage des Angeklagten zu diesen beiden Punkten objektiv und subjektiv falsch.

Soweit der Schuldspruch wegen Meineids auf die Aussage zum ersten Punkt (Äußerung gegenüber ███████ █████) gestützt ist, ist sachlich-rechtlich nichts gegen ihn einzuwenden. Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte falsch geschworen habe, beruht insoweit auf einer denkfehler- und widerspruchsfreien Beweiswürdigung. Diese verstößt auch nicht gegen allgemeingültige Erfahrungssätze.

Mit der Aussage, er habe nicht gewusst, welche Vorwürfe Gegenstand des Verfahrens gegen ████████ gewesen seien, hat der Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts zum Ausdruck bringen wollen, es sei ihm völlig unbekannt gewesen, worum es in jenem Verfahren überhaupt ging. Diese Auslegung begegnet jedoch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt nicht, dass der Wortlaut des beanstandeten Satzes der Aussage nicht eindeutig ist; vor allem aber lässt das Landgericht den Zusammenhang dieser Bekundung mit der übrigen Aussage außer Acht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich, betrachtet man allein den Wortlaut, die Erklärung des Angeklagten sehr wohl auch so verstehen, dass er damit lediglich sagen wollte, Einzelheiten der gegen ████████ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe seien ihm unbekannt gewesen. Der Zusammenhang mit der übrigen Aussage legt diese Auslegung sogar nahe. Der Angeklagte hat nämlich auch ausgesagt, er habe sich dafür interessiert, was zwischen Herrn ████████ und den Taxiunternehmern vorgefallen war, „weil wir vor kurzem einen solchen Komplex zu bearbeiten hatten“. Deshalb habe er als Zuhörer an der Verhandlung teilgenommen. Hieraus folgt, dass dem Angeklagten nach seiner eigenen Aussage der Gegenstand des Verfahrens gegen ████████ in groben Umrissen bekannt gewesen sein muss. Seine Erklärung, er habe nicht gewusst, worum es ging, kann sich daher verständigerweise nur auf Einzelheiten des Sachverhalts bezogen haben. Das Landgericht ist zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil es den fraglichen Satz losgelöst von dem Zusammenhang der Gesamtaussage ausgelegt hat. Daher ist der Tatbestand wegen Meineids insoweit nicht rechtlich einwandfrei nachgewiesen.

Da der Mangel den Umfang des strafrechtlich erheblichen Verhaltens des Angeklagten betrifft, muss der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.

Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls zum Teil rechtlich bedenklich. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei „hartnäckig“ bei seiner falschen Aussage geblieben, ist schwer vereinbar mit der Annahme, er habe nur, um sein Ansehen zu wahren, vielleicht auch aus Scham und aus Angst vor einem Tadel seines Vorgesetzten die Äußerung gegenüber ██ ████████████ geleugnet. Bedenklich ist ferner, dass das Landgericht die Verletzung der Dienstpflicht, die es in jener Äußerung des Angeklagten sieht, erschwerend gewertet hat. Es handelte sich ersichtlich um eine rein private Meinungsäußerung des Angeklagten, die nichts mit seinen Dienstpflichten als Kriminalbeamter zu tun hatte, sondern allenfalls als Verletzung seiner Pflicht zu korrektem außerdienstlichem Verhalten gewertet werden kann.

Jedenfalls aber erscheint der Meineid nicht um deswillen besonders missbilligenswert, weil mit ihm der Angeklagte eine frühere Äußerung, die ihm einen Tadel oder sonstige Unannehmlichkeiten eintragen konnte, der Wahrheit zuwider lediglich abgestritten hat. Nach dem Grundgedanken des § 157 StGB, der hier allerdings nicht unmittelbar anwendbar ist, lässt dieser Umstand die Tat vielmehr eher in einem milderen Licht erscheinen. Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte seinerzeit nicht wegen Verdachts der Begünstigung uneidlich hätte vernommen werden müssen (§ 60 Nr. 2 StPO). Hätte er nicht vereidigt werden dürfen, so wäre dies ein strafmildernder Umstand (BGHSt 8, 186).

Sanders Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und ortsabwesend und darum verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

SandersHürxthal
Spiegel

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