Teilaufhebung der Verurteilung wegen Übertretung; Bestätigung wegen schweren Rückfalldiebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 234/64
- Datum
- 31.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann eine Nebenverurteilung aufheben und das Verfahren nach § 153 Abs. 3 StPO einstellen, wenn die Voraussetzungen der Einstellung vorliegen und der Generalbundesanwalt zustimmt.
Bei der Revision ist der Schuldspruch auf Verstöße gegen sachliches Recht zu überprüfen; liegt kein Verstoß vor, ist die Revision als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Fehlende feste Wohnung und fehlende feste Beschäftigung können als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden, wenn sie das weitere Abgleiten des Täters und eine erhöhte Rückfallgefahr begründen.
Auf geleistete Untersuchungshaft ist die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; im Streitfall wurde die seit dem 26. März 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Anstreicher Bruno ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1929 in ██████ Kreis ██ wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. März 1964 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Übertretung gemäß § 361 Nr. 8 StGB verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Erledigung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse eingestellt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 26. März 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus und wegen Übertretung nach § 361 Nr. 8 StGB zu zwei Wochen Haft verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 153 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Übertretung nach § 361 Nr. 8 StGB verurteilt worden ist. Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint, weil der Angeklagte sein weiteres Abgleiten selbst verschuldet und sich als Obdachloser ohne feste Arbeit einer erhöhten Rückfallgefahr ausgesetzt habe. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zwar nicht eigentlich ohne Obdach, vielmehr schlief er zeitweise bei seinem Arbeitgeber, zeitweise im Hotel. Das Landgericht meint aber in diesem Zusammenhang ersichtlich nur die Tatsache, dass er sich keine feste Wohnung und Beschäftigung suchte. Diese Umstände durfte es unbedenklich als strafschärfend werten.
| Flitner | Börtzler | Mayr | |||
| Krumme | Spiegel |