Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 234/59
Datum
03.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen erschwerter Unzucht ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Tatgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob die Kombination aus Neurose und Alkoholeinfluss die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) erheblich vermindert hat. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Der Senat mahnt zudem zu prüfen, ob eine Unterbringung nach § 42c StGB erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB muss das Tatgericht feststellen und darlegen, inwieweit eine psychische Störung und der Einfluss von Alkohol zusammenwirken und die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern.

2

Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte "noch wusste, was er tat", schließen nicht automatisch aus, dass Einsichts- oder Hemmungsvermögen durch die Kombination von Neurose und Alkoholeinfluss erheblich gemindert waren.

3

Das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben, wenn die Feststellungen des Tatrichters eine Überprüfung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht ermöglichen.

4

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs- oder Heilanstalt nach § 42c StGB setzt nicht voraus, dass der Rausch zum Tatzeitpunkt die Zurechnungsfähigkeit erheblich gemindert hat; entscheidend ist, ob durch eine Maßnahme künftige Straftaten verhindert werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Wilhelm G. aus █, geboren am ██████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter Bundesrichter Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. Februar 1959 im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten und eines vollendeten Verbrechens der erschwerten Unzucht mit Männern (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision erstrebt die Aufhebung des ganzen Urteils. Ihre Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

Die Sachrüge enthält keine Ausführungen zum Schuldspruch. Seine Nachprüfung ergibt auch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass der Tatrichter geprüft hat, ob die krankhafte Veranlagung des Angeklagten, den das Urteil als einen „typischen Neurotiker“ bezeichnet, seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter dem Einfluss des vor den meisten Taten genossenen Alkohols erheblich vermindert hat (§ 51 Abs. 2 StGB). Dafür, dass die festgestellte Neurose einen Hang zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen in dem schon vier Mal einschlägig vorbestraften Angeklagten hat entstehen lassen, spricht die Tatsache, dass er von seinem 16. bis zu seinem 46. Lebensjahr immer wieder der Versuchung zur Begehung von Unzuchtshandlungen im Sinne der §§ 175 oder 175a Nr. 3 StGB erlegen ist. Das Landgericht hält ihn für voll verantwortlich, weil er zwar ein typischer Neurotiker sei, bei ihm nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen aber „weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des Abs. 2 StGB vorliegen“; seine Einsichts- und Handlungsfähigkeit sei „auch durch den vor sämtlichen Taten genossenen Alkohol nicht ausgeschlossen“. Diese Feststellung beruht auf den Bekundungen der Zeugen K. und ██ (deren Inhalt insoweit nicht angegeben wird), „zum anderen aber“ auf „der Einlassung des Angeklagten selbst, der in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe jeweils nicht so große Mengen zu sich genommen, dass er nicht mehr gewusst habe, was er tat“.

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einem richtigen Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Auch wenn der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols „noch wusste, was er tat“, können seine Einsichtsfähigkeit und vor allem sein Hemmungsvermögen, namentlich durch das Zusammenwirken von Neurose und Alkohol, erheblich vermindert gewesen sein (vgl. BGHSt 1, 384). Daher war eine gründlichere Erörterung darüber nötig, inwieweit der genossene Alkohol auf das möglicherweise durch die Neurose bereits verminderte Hemmungsvermögen des Angeklagten eingewirkt hat.

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu erörtern sein, ob künftige Straftaten des Angeklagten durch eine Alkoholentziehungskur verhindert werden können und deshalb der Angeklagte nach § 42c StGB in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Eine solche Anordnung setzt nicht voraus, dass der Rausch des Täters seine Zurechnungsfähigkeit auch nur erheblich vermindert hatte (BGH LM 3 zu § 42 StGB = NJW 1957, 637).

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
RotbergHoepnerFlitner