Revision: Rückverweisung wegen unterbliebener Bildung einer Gesamtstrafe (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/93
- Datum
- 25.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB ist vorzunehmen, wenn mehrere Freiheitsstrafen zusammenfallen bzw. in eine spätere Verurteilung einzubeziehen sind.
Die Bildung der Gesamtstrafe ist in der Hauptverhandlung vorzunehmen und darf nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden.
Unterbleibt die Bildung der Gesamtstrafe, hat der Tatrichter diese nachzuholen; dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.
Soweit verfahrensrechtliche Mängel die Gesamtstrafenbildung betreffen, kann die Revision erfolgreich sein und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Stralsund, 7. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 233/93 vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ Oliver aus Bad ███████, geboren am ███ 1968 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 7. Dezember 1992 aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes wendet. Insofern wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. April 1993 Bezug genommen.
Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte den Raub am 10. März 1992. Am 12. März 1992 verurteilte das Kreisgericht Bad Doberan ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Danach hätte die wegen des Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Verurteilung wegen Raubes einbezogen werden müssen.
Die notwendige Gesamtstrafenbildung war in der Hauptverhandlung vorzunehmen und durfte nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben (BGHSt 12, 1 ff). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist durch den Tatrichter nachzuholen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 35, 208 ff).
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