Revision: Aufklärungspflicht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/90
- Datum
- 21.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, vorgetragene Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit zu prüfen und darf diese nicht ohne Weiteres als belanglos im Sinn des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abtun.
Bei konkreten Hinweisen auf Gedächtnis‑, psychische oder hirnorganische Beeinträchtigungen der Aussagefähigkeit ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten; der persönliche Eindruck der Vernehmungspersonen ersetzt ein Gutachten nicht.
Fehlt die erforderliche Aufklärung über die Zuverlässigkeit einer für das Urteil wesentlichen Aussage, stellt dies einen durchgreifenden Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.
Beweisanträge, die auf die Aussagetüchtigkeit zielen, dürfen nur dann ohne weitere Ermittlung als unbeachtlich zurückgewiesen werden, wenn die vorgetragenen Umstände offensichtlich ohne Einfluss auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 233/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Margot L. ████, geborene ███, aus ████, geboren ███ 1947 in ██ ███, 2. Ursula H. ███████, geborene █████████, aus ███, dort geboren am 29. April 1945, 3. Bruno Hermann M. ███████, aus █████, dort geboren am ███████████ 1927,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und ███ wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und die Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Verurteilung der die Tat – Inbrandsetzung eines Geschäftslokals im Jahre 1982 – bestreitenden Angeklagten vor allem auf frühere Aussagen der Mitangeklagten ██████ gestützt, die diese bei ihren Vernehmungen am 13. Oktober 1987 durch den Kriminalbeamten █████ und am 12. November 1987 durch den Richter am Amtsgericht Faupel gemacht hatte. Die Angeklagten halten die Angaben von Frau ██████ bei diesen Vernehmungen für nicht glaubhaft. Ihre Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Angeklagten ██████ im Herbst 1987 hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die dort vorgetragenen Tatsachen seien für die Beurteilung der Aussagefähigkeit und der Glaubwürdigkeit der Angeklagten ohne Bedeutung.
Die Revisionen beanstanden zu Recht, dass die Strafkammer die Umstände, die nach dem Vorbringen in den Hilfsbeweisanträgen und nach der Aktenlage für eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Angeklagten ██████ im Oktober und November 1987 sprechen können, nicht weiter aufgeklärt und sich insoweit allein mit den Angaben der beiden Vernehmungspersonen begnügt hat.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Strafkammer angesichts der in den Hilfsbeweisanträgen im Einzelnen dargelegten Umstände zum Verhalten der Angeklagten ██████ in den Wochen und Monaten vor ihren Vernehmungen überhaupt von einer Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgehen durfte.
b) Jedenfalls liegt ein durchgreifender Verstoß gegen die tatrichterliche Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht die Umstände, die sich aus dem in den Verfahrensakten befindlichen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 1987 (Bd. III b Bl. 423) auf richterliche Vernehmung von Frau ██████ sowie aus dem von der Strafkammer verlesenen Urteil gegen die Angeklagte aus dem Jahre 1988 ergeben, berücksichtigt und diese zum Anlass genommen hat, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten sachverständiger Hilfe zu bedienen.
So hatte in dem Antrag auf richterliche Vernehmung der die Ermittlungen führende Staatsanwalt darauf hingewiesen, dass Frau ██████ bei einem Besuch in seinem Dienstzimmer einen etwas verwirrten Eindruck gemacht habe und im Persönlichkeitsbereich der Beschuldigten in Zukunft Probleme auftreten könnten. In dem gegen die Angeklagte am 17. August 1988 ergangenen Urteil heißt es unter anderem, die Angeklagte sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jetzt in ihrer Erinnerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ███████ sei die Angeklagte etwa seit 1987 sehr verändert gewesen, habe sich nicht mehr erinnern können und sei psychisch „down“ gewesen.
Hinzu kommt, dass in den Hilfsbeweisanträgen unter anderem vorgetragen und unter Beweis gestellt worden ist, dass Frau ██████ von ihrem Hausarzt in der Zeit ihrer Inhaftierung 1987 wegen ihrer hochgradigen Medikamentenabhängigkeit, die zu einer Schädigung ihres Langzeitgedächtnisses geführt habe, behandelt worden sei und dass sie bei Besprechungen in der Kanzlei ihres Verteidigers vor ihrer Verhaftung im Oktober 1987 nicht ansprechbar und so verwirrt gewesen sei, dass sie ihre Tochter nicht wiedererkannt und wiederholt erklärt habe, diese sei ihr von Dritten untergeschoben worden.
Angesichts dieser zahlreichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Angeklagten ██████ im Herbst 1987 reichte es nicht aus, dass sich die Strafkammer bei ihrer Glaubwürdigkeitsprüfung allein auf den persönlichen Eindruck der beiden Vernehmungspersonen gestützt hat. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das unter Beweis gestellte Verhalten der Angeklagten in dem Vernehmungszeitraum 1987 auf Beeinträchtigungen im hirnorganischen Bereich beruhte; die Angaben der Vernehmungspersonen konnten eine gutachterliche Äußerung zu dieser Frage nicht ersetzen.
3. Der Aufklärungsmangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da dieses im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten ██████ im Herbst 1987 beruht.
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