Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen fehlerhafter Bewertung der Kokainmenge aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 233/88
Datum
12.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Eine erstmals verspätet erhobene Verfahrensrüge war unzulässig, der Schuldspruch bleibt daher bestehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben, weil das Landgericht die Kokainmenge (8 g) zu Unrecht als "ein Vielfaches der nicht geringen Menge" bewertet hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben wird.

2

Für die Einordnung als "ein Vielfaches der nicht geringen Menge" im BtMG ist das Verhältnis des ermittelten Wirkstoffgehalts zur gesetzlichen Grenzmenge maßgeblich; ein Betrag knapp über der Grenzmenge begründet nicht ohne Weiteres ein "Vielfaches".

3

Die Strafzumessung darf nicht auf einer fehlerhaften quantitativen Bewertung von Betäubungsmitteln beruhen; wird eine solche fehlerhafte Bewertung zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt und wirkt sie sich auf die Strafhöhe aus, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Fehlerhafte Feststellungen oder Bewertungen zu einzelnen Betäubungsmitteln berühren nicht zwangsläufig den Schuldspruch, wenn die Tatbestandsverwirklichung und die Rechtsanwendung im Übrigen fehlerfrei sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 18. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 233/88 in der Strafsache gegen ████, Thomas M, geboren am █████ 1953 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die – erstmals im Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Mai 1988 erhobene – Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden und deshalb unzulässig.

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

Das Landgericht hat „zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zweimal hintereinander sowohl an Heroin wie an Kokain ein Vielfaches der nicht geringen Menge, nämlich von 1,5 g Heroinhydrochlorid bzw. 5 g Kokainhydrochlorid“, besessen habe. Es führt hierzu weiter aus, dies sei „von solchem Gewicht, dass es nicht nur bei der Abwägung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG vorliegt, sondern auch noch bei der Abwägung innerhalb des so gewonnenen erhöhten Strafrahmens ausschlaggebend war“ (UA 25/26). Das begegnet durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zweimal je ein mit Heroin- und ein mit Kokainpulver gefülltes Filmdöschen in seinem Besitz gehabt. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung des Wirkstoffgehalts dieser Betäubungsmittel zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei zwei mit Heroinpulver gefüllten Filmdöschen „ein Gesamtgewicht des Heroinhydrochlorids“ von etwa 12 g, bei einem Döschen also von etwa 6 g, und bei zwei mit Kokainpulver gefüllten Filmdöschen „ein Gesamtgewicht des Kokainhydrochlorids“ von etwa 16,2 g, „zugunsten des Angeklagten auf 16 g abgerundet“, bei einem Döschen somit von 8 g ergebe (UA 22). Soweit das Heroinpulver in Betracht kommt, ist das Landgericht danach zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte jeweils „ein Vielfaches der nicht geringen Menge“, die bei einem Grenzwert von 1,5 g Heroinhydrochlorid beginnt (BGHSt 32, 162 ff.), besessen hat. Anders verhält es sich jedoch mit dem Kokain, bei welchem dieser Grenzwert bei 5 g Kokainhydrochlorid liegt (BGHSt 33, 133 ff.). Die 8 g Kokainhydrochlorid, die der Angeklagte jeweils in seinem Besitz hatte, betrugen danach nur etwas mehr als das Eineinhalbfache dieses Wertes und somit nicht „ein Vielfaches der nicht geringen Menge“.

Da diese fehlerhafte Bewertung bei der Strafzumessung ausdrücklich „zu Lasten des Angeklagten“ berücksichtigt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie sich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

SalgerLaufhütteBrüning
KnoblichMeyer-Goßner