Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 StPO) durch Nichtvernehmung eines Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 233/87
Datum
26.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrugs verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, indem sie einen in der Akte angegebenen Zeugen nicht vernahm. Die Aktenangabe, der Zeuge habe möglicherweise eine Bierluke offen gelassen, hätte die Möglichkeit eines Dritttäters begründen können. Da eine andere Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden kann, wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn sie aus der Akte erkennbare, für die Tatalternative relevante Angaben nicht aufklärt oder nicht substantiiert behandelt.

2

Hat ein in den Akten dokumentierter Hinweis auf eine konkrete Möglichkeit der Tatausführung durch Dritte Bedeutung für die Schuldfrage, ist der betreffende Zeuge zu vernehmen oder die Angaben anderweitig zu klären.

3

Das Unterlassen der Vernehmung eines in der Akte genannten Zeugen ohne ausreichende Würdigung dessen schriftlicher Äußerungen kann die Beweiswürdigung der Hauptverhandlung derart beeinträchtigen, dass das Urteil nicht tragfähig ist.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nichtaufklärung eines relevanten Tatsachenvorbringens zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 233/87 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ████████ 1947 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.

Die Strafkammer hält den die Tat bestreitenden Angeklagten, dem zur Last liegt, die von ihm gepachtete Gaststätte ███ ██████████ in der Absicht in Brand gesetzt zu haben, Ansprüche aus der Brandversicherung gegen die Württembergische Versicherung geltend zu machen, unter anderem deswegen für überführt, weil die Türen der Gaststätte verschlossen waren und sich „keinerlei Einbruchsspuren finden“ ließen, „so dass ein Dritter als Täter ausscheidet“ (UA 8).

Der Angeklagte rügt, dass die Strafkammer hierzu Hans-Dieter █████, der zur Hauptverhandlung geladen, jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war, nicht als Zeugen vernommen hat. █████████ hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. März 1985 erklärt, dass er möglicherweise die „Bierluke“ – also die Klappe, durch die die Bierfässer für die Gaststätte von der Straße aus in das Gebäude verbracht werden – am Tatabend nicht geschlossen habe.

Mit diesem aus den Akten zu entnehmenden (Bd. I Bl. 67) Sachverhalt hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Wenn aber die Luke offen gestanden hätte, so wäre es denkbar gewesen, dass ein Dritter die Öffnung zum Einsteigen in das Gebäude benutzt hätte.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer dann, wenn Hans-Dieter ███████ als Zeuge in der Hauptverhandlung das Offenstehenlassen der Luke bestätigt oder zumindest nicht ausgeschlossen hätte, zu einer anderen Würdigung hinsichtlich der Möglichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten und damit zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

LaufhütteSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner