Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlenden Hinweises nach § 265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 233/78
Datum
19.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Landgerichtsurteil an, das ihn u.a. wegen Diebstahls, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands verurteilte. Der BGH gab der Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO in einem Fall (Fall 9) statt, weil das Gericht den Angeklagten nicht auf die mögliche Verurteilung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB hingewiesen hatte. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 1 StPO, den Angeklagten über die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Qualifikation oder zusätzlichen Anklagealternative zu belehren, ist zu beachten; ihr Verstoß kann zur Aufhebung des Urteils führen.

2

Der Angeklagte braucht nicht mit einer Verurteilung nach einer bestimmten Vorschrift zu rechnen, wenn die Anklageschrift diese Qualifikation nicht eindeutig ankündigt und das Gericht nicht erkennbar die Anwendung dieser Vorschrift beabsichtigt.

3

Dass die im Anklagevorwurf geschilderten Tatsachen die Merkmale einer weiteren Strafvorschrift enthalten, ersetzt nicht den Hinweis des Gerichts, sofern es nicht deutlich gemacht hat, diese Vorschrift zur Grundlage der Entscheidung zu machen.

4

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Belehrung die Schuld-, Strafzumessungsentscheidung oder die Verteidigungsführung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ ██ den Koch Herbert, geboren ████████████████ in ████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 1977 mit den Feststellungen im Fall 9 (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben besonders schweren Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO hat im Fall 9 der Urteilsgründe Erfolg.

a) In der von der Strafkammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wird dem Angeklagten im Fall 9 vorgeworfen:

"Nach dem letzten Einbruchdiebstahl veranstaltete der Angeschuldigte ███████, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, mit dem PKW Simca mit dem amtlichen Kennzeichen BO-LA 533 eine regelrechte Amokfahrt durch das Stadtgebiet Bochums.

Der Angeschuldigte, der infolge zuvor genossenen Alkohols fahruntüchtig war, überfuhr mehrfach auf „Rot“ geschaltete Ampelanlagen, versuchte mehrfach, ein Polizeifahrzeug, das den PKW des Angeschuldigten verfolgte, abzudrängen, und durchbrach eine provisorische Polizeisperre, bei der ein Polizeifahrzeug und die Insassen des Streifenwagens erheblich gefährdet wurden.

Der Angeschuldigte behinderte die ihn verfolgenden Polizeibeamten POM ██ und POM ███ durch riskante Fahrmanöver. Er versuchte, die Polizeibeamten abzudrängen, um zu verhindern, dass seine Personalien und die Beteiligung seiner Mittäter an den vorausgegangenen Einbrüchen festgestellt werden konnten."

Diese Vorwürfe wurden als ein Verstoß gegen § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. d StGB sowie § 21 StVG gewertet.

b) In der Hauptverhandlung hat es die Strafkammer unterlassen, den Angeklagten auf die Möglichkeit der dann tatsächlich erfolgten tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in einem besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzuweisen. In diesem Versäumnis sieht die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Daran ändert es nichts, dass, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24. April 1978 ausgeführt hat, der dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt die Merkmale des § 113 StGB enthält. Solange die Strafkammer nicht zu erkennen gab, dass sie – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – auch diese Vorschrift anwenden wollte, brauchte der Angeklagte nicht damit zu rechnen, nach § 113 StGB verurteilt zu werden.

Abgesehen davon ist dem Wortlaut der Anklageschrift jedenfalls der dem § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechende Vorwurf, der Angeklagte habe einen Polizeibeamten „in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224)" gebracht, nicht eindeutig zu entnehmen.

Der Hinweis war auch nicht deswegen entbehrlich, weil in der Anklageschrift zusätzlich das Umsichschlagen des Angeklagten bei seiner anschließenden Festnahme durch die Polizeibeamten als rechtlich selbständige Tat gemäß § 113 StGB gewertet worden war. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden (Bl. 277 Rs). Der Angeklagte brauchte ohne weiteren Hinweis nicht damit zu rechnen, dass die Strafkammer in seinem vorausgegangenen und äußerlich völlig anders gearteten Verhalten ebenfalls eine Widerstandsleistung erblicken würde.

c) Auf dem mangelnden Hinweis kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Verurteilung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und dass sich andererseits der Angeklagte, wäre er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, insoweit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Da das Urteil im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt, ist es mit den Feststellungen im Fall 9 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).

SalgerSpiegelMaier
GribbohmRuß