Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung im Fall Hotel "Industrie" und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 233/67
Datum
14.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall Hotel "Industrie" auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, worin eine Täuschungshandlung bestanden haben soll oder dass der Vorsatz des Angeklagten feststehe. Wegen möglicher Auswirkungen des aufgehobenen Einzelstrafen auf das Gesamtstrafmaß ist zudem der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Betrugs setzt darstellende und nachvollziehbare Feststellungen darüber voraus, worin die behauptete Täuschungshandlung besteht.

2

Die Annahme des Betrugsvorsatzes erfordert konkrete Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte mit dem Willen gehandelt hat, einen Vermögensvorteil zu erschleichen bzw. den Gläubiger zu schädigen; bloßes heimliches Verlassen ohne weitere Feststellungen genügt nicht.

3

Führt die Aufhebung eines Einzelstrafen dazu, dass die Strafhöhe in den übrigen Fällen beeinflusst sein kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung des Vorsatzes sind auch tatsächliche Umstände wie falsche Anschriftenangaben und das heimliche Verschwinden des Beschuldigten als Indizien für eine betrügerische Absicht gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 31. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Möbelpacker Robert ████████████, geboren am ███████████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Fall Hotel "Industrie" verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet worden seien.

Die Schuldsprüche wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall ██ ███ ████ und wegen Betruges im Fall ██████ enthalten keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler. Dass im ersteren Fall Fortsetzungszusammenhang angenommen worden ist, beschwert ihn nicht.

Anders ist es im Fall Hotel "Industrie". Hier ergeben die Urteilsgründe nicht, worin das Landgericht eine Täuschungshandlung des Angeklagten sieht. Dieser hatte längere Zeit in dem Hotel gewohnt und war seinen Verpflichtungen nachgekommen. Nachdem er seine Stellung als Werber bei der ███ ██████████ verloren hatte, verschwand er heimlich, wobei er eine Restschuld von 70,40 DM zurückließ. Hiernach war er, als er sich in dem Hotel einmietete, noch nicht ohne Einkommen, hatte zu dieser Zeit offenbar auch nicht die Absicht, das Hotel ohne Begleichung seiner Schuld zu verlassen. Dass er den Verlust seiner Stellung vorausgesehen hätte, trotzdem aber weiterhin im Hotel wohnen geblieben wäre, ohne die Hotelleitung zu benachrichtigen, dass er zur Zahlung der Kosten nicht in der Lage sei, ist nicht festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Fall kann daher nicht bestehen bleiben.

In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte das Hotel etwa deshalb heimlich verlassen hat, um zu verhindern, dass der Inhaber sein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Angeklagten geltend machte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ferner bei der Anmeldung im Hotel eine nicht mehr zutreffende Anschrift angegeben, so dass der Gastwirt seine Forderung nicht beitreiben konnte. Die Bedeutung dieses Umstandes in Verbindung mit dem heimlichen Verschwinden des Angeklagten für die Frage des Betrugsvorsatzes wird ebenfalls zu erörtern sein.

Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus im Fall Hotel "Industrie" auf die Strafhöhe in den übrigen Fällen ausgewirkt hat, muss auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Dadurch erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Binwendungen gegen Strafart und Strafmaß geltend zu machen.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders