Revision erfolgreich: Verurteilung wegen Unfallflucht aufgehoben, Freispruch erteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/63
- Datum
- 19.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht, nach einem Verkehrsunfall an die Unfallstelle zurückzukehren, besteht nur so lange, wie der Beteiligte damit rechnen muss, dort auf zur Feststellung des Unfallgeschehens geeignete und bereite Personen zu treffen; Umfang und Dauer sind Tatfrage.
Angst vor unmittelbarer Gefährdung durch anwesende Personen kann die Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle vorübergehend entfallen lassen.
Fehlen im Urteil wesentliche Feststellungen darüber, ob und in welchem Zeitpunkt die Rückkehrpflicht entfiel, genügt die Verurteilung wegen Unfallflucht der rechtlichen Prüfung nicht und ist aufzuheben.
Wird der Angeklagte mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen, besteht in der Regel kein Anlass, ihm die notwendigen Auslagen aufzuerlegen; die ausscheidbaren Kosten sind der Landeskasse aufzuerlegen.
Anordnungen wie Fahrerlaubnisentzug und die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung können trotz Aufhebung eines Teils der Verurteilung weiterbestehen, wenn sie durch die verbleibenden Verurteilungen gerechtfertigt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kaiserslautern, 11. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Spitzendreher Emil ████ aus ███, geboren am ███ 1933 in ███ wegen Unfallflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 11. Dezember 1962 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Von diesem Vorwurf wird er freigesprochen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe fällt weg. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt. Diese hat auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und außerdem (§ 74 StGB) wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von einem Monat Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat die Sachrüge erhoben. Er wendet sich nur dagegen, dass er wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Die Beschränkung der Revision auf diesen Schuldvorwurf ist wirksam.
Den Urteilsfeststellungen zufolge ist der Angeklagte mit seinem Kraftwagen auf der Straße absichtlich auf die Eheleute ██ und deren Verwandten █ derart zugefahren, dass diese sich nur durch rasches Beiseitespringen in Sicherheit bringen konnten. Als der Angeklagte nochmals auf sie, und zwar auf den Bürgersteig hinauf, zufuhr, bewarfen sie seinen Wagen mit Steinen. Während der Angeklagte zum Rückwärtsstoßen vom Bürgersteig herab ansetzte, schlug der Ehemann ██████████ mit einem Stein eine Seitenscheibe des Kraftwagens ein. Entweder schon beim Einschlagen der Scheibe oder beim Rückwärtsfahren des Kraftwagens erlitt ██████████, der mit seinem Arm mindestens 20 cm weit in das Wageninnere eingedrungen war, eine stark blutende Schnittverletzung am Arm. Der Angeklagte, der dies erkannt hatte, fuhr davon. Dabei war – nach seiner glaubhaften Einlassung – nicht die Absicht, sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen, sondern angesichts der drohenden Haltung der angegriffenen Personen Angst sein Fluchtmotiv.
1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Schwurgerichts zutrifft, der Angeklagte sei *„nach einem Verkehrsunfall“* weggefahren. Denn die Verurteilung wegen Unfallflucht hält aus anderen Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Schwurgericht hat den Vorwurf der Unfallflucht nicht daraus hergeleitet, dass der Angeklagte von der Unfallstelle weggefahren ist. Es hat ihm zugute gehalten, dass er angesichts der drohenden Haltung der angegriffenen Personen lediglich aus Angst geflohen ist. Jedoch hat es ihm vorgeworfen, *„dass er nicht anschließend, notfalls unter polizeilichem Schutz, an die Unfallstelle zurückgekehrt ist“*. Das sei ihm umso eher möglich gewesen, als er auf seinem Fluchtweg an einem nur einige hundert Meter entfernten Polizeirevier vorbeigefahren sei, „wo er den Unfall hätte melden können und müssen“.
Diese Erwägungen rechtfertigen indes den Schuldspruch wegen Unfallflucht nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige sich der Unfallflucht schuldig macht, der nach einem Verkehrsunfall nicht an die Unfallstelle zurückkehrt, die er zunächst befugtermaßen, z. B. um einen Verletzten zum Arzt zu bringen oder aus Angst vor der drohenden Haltung der Anwesenden, verlassen hatte. Der Täter ist aber nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligter bei der Polizei zu melden oder auf andere Weise mehr beizutragen, *als durch das bloße Warten an der Unfallstelle bezw. bloße Rückkehr dorthin zu seiner eigenen Überführung bei-* zutragen (BGHSt 7, 112, 117/118; 18, 114, 118; BGH VRS 21, 268/269, 272).
Ist der Angeklagte, was ihm das Schwurgericht geglaubt hat, nur aus Angst vor den ersichtlich gegen ihn äußerst aufgebrachten Personen von der Unfallstelle weggefahren, so brauchte er solange nicht dorthin zurückzukehren, als er befürchten musste, von diesen Personen mißhandelt zu werden. Andererseits entfiel seine Rückkehrpflicht von dem Zeitpunkt ab, in dem er nicht mehr damit zu rechnen brauchte, an der Unfallstelle zu Feststellungen über das Unfallgeschehen geeignete und bereite Personen zu treffen. Wie lange mit der Anwesenheit oder dem Erscheinen solcher Personen am Unfallort zu rechnen ist und demgemäß die Pflicht, dorthin zurückzukehren, besteht, ist Tatfrage; es kommt auf die Unfallfolgen, auf Zeit und Ort des Unfalls und die sonstigen Begleitumstände an (BGH DAR 1955, 116/117; BGH GA 1957, 243).
Hierüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, dass jetzt noch, fast zwei Jahre nach der Tat, die zur abschließenden Beurteilung der Rückkehrpflicht notwendigen Feststellungen, insbesondere auch über die für den inneren Tatbestand der Unfallflucht maßgebenden Vorstellungen des Angeklagten, getroffen werden könnten.
Deswegen ist es geboten, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Angeklagten von der Anklage wegen dieser Straftat freizusprechen. Das hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Dem angefochtenen Urteil ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass das Schwurgericht dem Angeklagten auch dann die Fahrerlaubnis entzogen haben würde, wenn es ihn nicht auch wegen Unfallflucht verurteilt hätte. Die Sperrfrist ist in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer von sechs Monaten festgesetzt worden. Bei dieser Maßregel muss es daher sein Bewenden haben.
Strafaussetzung zur Bewährung ist mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt worden. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Bestrafung wegen Unfallflucht entfällt.
3. Ein Anlass, der Landeskasse notwendige Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, besteht nicht. Von der Anklage der Unfallflucht ist der Angeklagte nur mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen worden. Das gesamte Verhalten des Angeklagten hat eine grobe Unsittlichkeit in sich geschlossen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO; § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
| Fliitner | Krumme | Dr. Börtzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Weber |