Revision verworfen: Drohung durch Worte begründet schweren Raub (§ 249 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/55
- Datum
- 29.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz ist auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze beschränkt; tatrichterliche Wertungen bleiben sonst unangefochten.
Zur Wegnahme im Sinne des § 249 StGB gehört eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib; eine Drohung kann auch durch allgemeine Redensarten, unbestimmte Andeutungen oder schlüssige Handlungen erfolgen, wenn das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist.
Für das Vorliegen einer Drohung kommt es auf den erkennbaren Inhalt der Äußerung an; es ist unbeachtlich, ob der Täter tatsächlich die Absicht hatte, die Drohung auszuführen.
Nicht jede vorübergehende oder unbedeutende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit erfüllt das Drohungsmerkmal des § 249 StGB; die Drohung muss eine gegenwärtige Gefahr ankündigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Patil P. ███, geboren am 1920 in ██, Kreis █, wegen schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krüger, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. März 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.
Am 16. Dezember 1954 gegen 18 Uhr mit dem 18-jährigen Invaliden [REDACTED] in einer Gastwirtschaft in Bochum geweilt. Beim Bezahlen erhielt dieser einen Fünfzigmarkschein, 45 DM nebst etwas Kleingeld zurück und steckte den Betrag gewohnheitsmäßig in verschiedene Taschen.
Nach Verlassen des Lokals verlangte der Angeklagte eine Zeit auf dem Wege hinter einer Unterführung bei starker Dunkelheit und dichtem Nebel von [REDACTED] das Geld.
Nachdem dieser auf zwei Aufforderungen hin das Geld abgelehnt hatte, sagte der Angeklagte: „Wenn du nicht willst, dann nehme ich es mir eben selbst.“ Er griff in mehrere Taschen seines Begleiters und nahm sämtliches Geld, das er vorfand, an sich. Dieser wehrte sich nicht, weil er sich dem Angeklagten hoffnungslos unterlegen fühlte. Er sagte lediglich zu ihm: „Ach, was machst du das!“
Beide gingen dann auseinander zu ihren Unterkünften.
Die Revision ist unbegründet.
1. Soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung richtet, ist sie unbeachtlich. Diese ist Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nicht angegriffen werden, sofern nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind jedoch nicht ersichtlich.
2. Sie geht auch insoweit fehl, als sie geltend macht, dass der Angeklagte bei Wegnahme des Geldes keine Gewalt angewandt habe; denn das Gericht hat nur die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angenommen.
3. Das Merkmal der Drohung setzt nicht voraus, dass der Täter diese wirklich ausführen wollte. Daher ist es unerheblich, ob der Angeklagte tatsächlich die Absicht gehabt hat, dem Invaliden Gewalt anzutun. Von Bedeutung ist allein, welchen Inhalt die Drohung erkennbar hatte.
4. In dieser Hinsicht gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach den Tatumständen mit seinen Worten habe ausdrücken wollen, dass er einen etwaigen Widerstand des Opfers unter Anwendung seiner erheblich größeren körperlichen Kräfte brechen werde. Hierbei ist der Tatrichter ersichtlich von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, dass die äußere Form der Drohung allein nicht entscheidend ist, dass nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen Redensarten, in unbestimmten Andeutungen und in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen gedroht werden kann, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (BGHSt 7, 252).
Allerdings ist nicht die Androhung jeder ganz vorübergehenden und unbedeutenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 StGB ausreichend (RGSt 72, 231).
Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich aber dessen Überzeugung, dass der Angeklagte mit seinen Worten die Bereitschaft zu erkennen gab, seine Kräfte gegenüber dem Opfer in jeder für die Durchführung des Plans erforderlichen Weise einzusetzen. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung im Sinne des § 249 StGB gegeben.
Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Justizangestellter | Engels | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Dr. Augustin | Seibert |