Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 233/54
- Datum
- 26.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gebietet nicht in jedem Fall die Vernehmung der Eltern, der vernehmenden Polizeibeamtin oder eines psychiatrischen Sachverständigen; das Gericht darf die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen aus eigener, kritischer Gesamteinschätzung beurteilen, sofern die Feststellungen überzeugend sind.
Zur Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Ziff. 3 StGB) müssen die Körperberührungen mehr als flüchtig sein und in wollüstiger, nachdrücklicher Weise erfolgt sein; bloßes leichtes Streicheln genügt nicht.
Das Straffreiheitsgesetz kommt zugunsten des Beschuldigten nur zur Anwendung, wenn mit Gewissheit festgestellt ist, dass die Tat vor dem maßgeblichen Stichtag begangen wurde.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn das Revisionsgericht erkennt, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Tatsachen übersehen oder fehlerhaft gewürdigt hat; eine überzeugende Beweiswürdigung durch Vergleich von Einlassung und Zeugenaussagen rechtfertigt hingegen keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlossermeister Ernst ███████ aus X, dort geboren am ███ ████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, ███████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Januar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
Der Angeklagte hat öfters Kinder von der Straße gebeten, ihm Flaschenbier, Wasser oder Zigaretten zu holen und in die Wohnung zu bringen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er bei solchen Gelegenheiten
1) im Jahre 1949 die am ██████ 1940 geborene Gerda █████ in wollüstiger Absicht zu sich auf den Schoß gezogen und dann nachdrücklich bei ihr über ihrem Kleid an die Leistengegend gegriffen, hin- und hergestrichen, sie dabei an sich gedrückt, das Kleidchen hochgezogen, durch das Schlüpferbein gefaßt, mit den Fingern den nackten Geschlechtsteil berührt und mehrfach hin- und hergerieben, wobei ihn die geschlechtliche Erregung gepackt hatte;
2) im Jahre 1953 zur Zeit der Kirschenreife die am █████ 1940 geborene Marianne ████ zu sich auf den Schoß gezogen und in der Absicht, seiner aufkommenden Geschlechtserregung freien Lauf zu lassen, die Brust des Kindes gedrückt und über dem Kleid an ihrer Brust „intensiv“ hin- und hergedrückt;
3) am 25. August 1953 die ████ █████ 1940 geborene Gertrud ██████ zu sich auf den Schoß gezogen und in aufkommender geschlechtlicher Wallung sie an ihren beiden Brüsten gepackt und diese 1 bis 2 Minuten lang bedrückt und betastet.
Dem Angeklagten war bekannt, daß Gerda ████████ und Marianne ████ unter 14 Jahren alt waren; bei Gertrud ██████ rechnete er billigend mit dieser Möglichkeit.
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Angesichts der Unsicherheit der Aussage der Zeugin ██ und der Widersprüche zwischen den Aussagen in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernehmung bei den Zeuginnen ████ und ██████ sei es zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen erforderlich gewesen, die Mütter der Zeuginnen ██ und ████ sowie die Kriminalsekretärin ██ und einen psychiatrischen Sachverständigen zu vernehmen.
Die Rüge greift nicht durch.
Das Urteil läßt klar erkennen, daß das Gericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in Verbindung mit den sehr vorsichtig verwandten Aussagen der Kinder zu der vollen Überzeugung der von ihm festgestellten Tatsachen gekommen ist. Es hat die Aussagen der Kinder keineswegs unbesehen übernommen, sondern diese sorgsam mit der Einlassung des Angeklagten verglichen. Dabei hat sich ergeben, daß jedenfalls bei Marianne ████ und Gertrud ██████ die Angaben der Zeugen in ihrem strafrechtlich wesentlichen Gehalt vom Angeklagten bestätigt werden mußten, so daß die Annahme von vornherein ausschied, diese Zeugen seien allein durch Gerede unter den Kindern und dadurch angeregte sexuelle Phantasien zu ihren Aussagen gekommen.
Wenn die Strafkammer nach dem persönlichen Eindruck der kindlichen Zeugen, den sie, wie die Gründe zeigen, durchaus kritisch und unterschiedlich bewertet, der Ansicht war, die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen selbst beurteilen zu können, ohne die Eltern, die vernehmende Kriminalbeamtin und einen Sachverständigen zu vernehmen, so liegt darin kein Rechtsfehler, der dem Revisionsgericht Anlaß geben dürfe, das Urteil wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO aufzuheben.
Auch das sachliche Recht ist richtig angewendet. Die vom Gericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier Fälle des Vergehens nach § 176 Ziff. 3 StGB. Die Feststellungen des Gerichts ergeben für alle drei Fälle, daß es sich nicht um eine flüchtige Berührung, ein nur kurze Zeit dauerndes „flüchtiges Streicheln“ ohne wollüstige Absicht gehandelt hat, sondern um nachdrückliche, von Sinnenlust bestimmte körperliche Berührungen.
Bei Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die Verfehlung gegenüber Gerda ████████ ist das Landgericht zutreffend im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das Straffreiheitsgesetz zugunsten des Beschuldigten nur Anwendung finden kann, wenn feststeht, daß seine Tat vor dem Stichtag des Gesetzes – in diesem Falle dem 15. September 1949 – begangen ist. Eine solche Feststellung hat das Gericht aber für den Fall ███ nicht treffen können. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich hätte feststellen lassen, daß diese Unzuchthandlung, für die das Gericht eine Strafe von 7 Monaten Gefängnis eingesetzt hat, vor dem 15. September 1949 begangen worden sei, braucht bei dieser Sachlage nicht erörtert zu werden.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Dr. Peetz | Jagusch | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Augustin | Hübner |