Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) mangels Gefährlichkeitsprognose, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/90
Datum
15.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Unterbringungsanordnung des Landgerichts nach §63 StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zwar liegt beim Beschuldigten eine endogene psychotische Erkrankung vor, eine tatrelevante Gefährlichkeitsprognose wurde jedoch nicht substantiiert dargelegt. Frühere Taten und pauschale Angaben zu Zwischenfällen begründen keinen symptomatischen Zusammenhang. Der Senat gab Hinweise zur Prüfung von §20 StGB, Notwehrfragen und ggf. Wiederaufnahme des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach §63 StGB kommt nur in Betracht, wenn aufgrund des seelischen Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; erforderlich ist ein symptomatischer (ursächlicher) Zusammenhang zwischen Erkrankung und Gefährlichkeit.

2

Für die Gefährlichkeitsprognose genügen nicht allein frühere Straftaten oder allgemein gehaltene Angaben über nach Entlassung erfolgte Zwischenfälle; das Gericht muss konkrete Anknüpfungstatsachen darlegen, die einen Zusammenhang mit der Krankheit erkennen lassen.

3

Lassen die Feststellungen erkennen, dass der Beschuldigte tatsächlich angegriffen wurde, schließt dies ohne weitergehende Feststellungen die Annahme aus, die Tat beruhe auf einer krankhaften Wahnvorstellung; das Gericht hat in solchen Fällen den psychotischen Schub jeweils gesondert zu prüfen.

4

Allgemeine oder pauschale Aussagen zu streitigen Zwischenfällen und das bloße Mitführen von Waffen sind für sich nicht ausreichend, um eine zukünftige erhebliche Gefährlichkeit im Sinne des §63 StGB zu belegen; es bedarf näherer Darlegungen zu den einzelnen Vorfällen.

5

Lässt sich die Unterbringung nicht feststellen, kommt wegen des Verschlechterungsverbots (§358 Abs.2 StPO) eine Bestrafung nicht in Betracht und sind ggf. andere Verfahren wieder aufzunehmen (§154 Abs.4 StPO); das Revisionsgericht kann zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 10. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 232/90 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ███, dort geboren Richard Hans am ███████ 1950, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Dem liegen Feststellungen über Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die das Landgericht als vollendete und versuchte gefährliche Körperverletzung gewürdigt hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Nach den – insoweit rechtsfehlerfreien – Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte an einer in Schüben auftretenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese führt zu einem völligen Verlust des Realitätsbezuges und ruft Wahnideen und Halluzinationen hervor. Der Beschuldigte sieht sich in diesem Zustand jeweils

vermeintlichen Angriffen auf seine Person ausgesetzt und reagiert seinerseits aggressiv und gewalttätig (UA 20/22).

Es kann dahinstehen, ob die Tatumstände der beiden Anlasstaten, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens bilden, die vom Landgericht im Anschluss an den gehörten Sachverständigen gewonnene Überzeugung rechtfertigen, bei dem Beschuldigten habe jeweils ein akuter psychotischer Schub vorgelegen, so dass seine Schuldfähigkeit infolge dieser krankhaften seelischen Störung bei beiden Taten ausgeschlossen gewesen ist. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht für den Beschuldigten gestellte Gefährlichkeitsprognose einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn von dem Täter „infolge seines Zustandes" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit ist ein symptomatischer Zusammenhang erforderlich (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4). Die begangenen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und der seelische Zustand des Täters müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHSt 27, 246, 249; BGHR aaO). Das Landgericht stützt seine Annahme der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten auf die beiden Anlasstaten des vorliegenden Verfahrens, auf die früheren Straftaten des Beschuldigten und auf dessen Verhalten seit seiner letzten Haftentlassung im Dezember 1988 (vgl. UA 23). Jedoch rechtfertigen die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen die Prognose des Landgerichts nicht,

denn sie lassen einen symptomatischen Zusammenhang im dargestellten Sinne nicht erkennen:

a) Zwar hat der Beschuldigte den Vorfall vom 22. Januar 1989 in der Bahnhofsgaststätte ███████████████ dadurch ausgelöst, dass er Lutz ████ ein Bein stellte, so dass dieser stolperte. Deswegen zur Rede gestellt, zog der Beschuldigte ein Taschenmesser, worauf ihm █████ zweimal ins Gesicht schlug und ihm einen Tritt versetzte. Ohne das Messer einzusetzen, verließ der Beschuldigte daraufhin die Gaststätte. Zum Gebrauch des Messers kam es erst, als die Lutz █████ und Günther ██████ dem Beschuldigten nacheilten und ihn vor der Gaststätte aufhielten, um ihm das Messer abzunehmen, und sich deswegen ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und ██████ entwickelte. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte krankheitsbedingt einen Angriff auf seine Person nur einbildete und darauf aggressiv reagierte. Vielmehr kam es zu der Körperverletzungshandlung erst, als █████ und ███████ erneut die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchten, er also tatsächlich „angegriffen“ wurde. Dass das anfängliche Beinstellen durch eine psychotische Wahnvorstellung des Beschuldigten bedingt war, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Gleiches gilt hinsichtlich der Tat vom 27. Januar 1989. Hier war der Beschuldigte auf einer Wache der Schutzpolizei in █████████ erschienen, um ein bei ihm sichergestelltes Messer abzuholen. Als er durch ein Gespräch zwischen den

Polizeibeamten bemerkte, dass gegen ihn wegen einer Messerstecherei ermittelt werden sollte, verließ er die Polizeiwache. Er wurde von dem Polizeibeamten █████ verfolgt. Als dieser ihn eingeholt hatte und an der Schulter packte, versuchte der Beschuldigte sich durch einen Messerstich zu befreien, dem der Beamte jedoch auszuweichen vermochte. Auch hier lag somit ein tatsächlicher – wenn auch rechtmäßiger – „Angriff“ auf den Beschuldigten vor, so dass sich die Tat nicht ohne weiteres auf eine „krankhafte Wahnvorstellung des Beschuldigten“ (UA 20) zurückführen lässt.

Damit ist nach den bisherigen Feststellungen bei beiden Taten ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychotischen Erkrankung des Beschuldigten und seinem Tun nicht belegt. Sie scheiden daher als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose aus.

b) Die früheren Straftaten des Beschuldigten lassen einen Zusammenhang mit seiner psychotischen Erkrankung ebenfalls nicht erkennen. Es handelt sich vor allem um Vergewaltigungen, deren vom Landgericht mitgeteilte Tatumstände keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass sie auf Wahnvorstellungen oder Halluzinationen des Beschuldigten beruhen könnten. Die bei diesen Taten vom Beschuldigten eingesetzte Gewalt diente ersichtlich anderen Zwecken als der Abwehr von Beschuldigten sich wahnhaft vorgestellter Angriffe auf seine Person.

Zwar wurde der Beschuldigte im Oktober 1970 und November 1985 jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.

Die vom Landgericht insoweit zum Tatgeschehen mitgeteilten knappen Feststellungen weisen aber gleichfalls keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Taten mit der Erkrankung des Beschuldigten in Verbindung stehen könnten.

c) Zu dem Verhalten des Beschuldigten seit seiner letzten Haftentlassung am 22. Dezember 1988 bis zu seiner erneuten Festnahme am 27. Januar 1989 teilt das Landgericht lediglich mit, dass der Beschuldigte in mehrere Schlagereien verwickelt gewesen sei, da er sich häufig angegriffen und provoziert gefühlt habe. Aus diesem Grund habe er auch standig ein Messer mit sich geführt (UA 14). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, eine Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB zu belegen. Dazu hätte es näherer Darlegungen zu den einzelnen Vorfällen bedurft.

Die Unterbringungsanordnung kann somit keinen Bestand haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte bei beiden Vorfällen tatsächlich „angegriffen“ wurde, besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob beim Beschuldigten jeweils ein akuter psychotischer Schub vorlag, der die Anwendung des § 20 StGB rechtfertigt. Auch wird sie genauer zu untersuchen haben, ob bei der Tat vom 22. Januar 1989 hinsichtlich der Vorgänge vor der Bahnhofsgaststätte eine Notwehrsituation des Beschuldigten tatsächlich zu verneinen ist. Im Übrigen dürfte in diesem Fall eine sogenannte aberratio ictus vorliegen (vgl. BGHSt 34, 53, 55).

Sollten sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB in der neuen Verhandlung nicht feststellen lassen, wird, da eine Bestrafung des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) ausscheidet, das Verfahren hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergewaltigungstat wieder aufzunehmen sein (§ 154 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 32, 84, 85). Bei einer möglichen Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung wird auch § 66 StGB zu prüfen sein.

Meyer-Goßner Goydke Salger Steindorf RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Maatz
Salger