Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch wegen fahrlässiger Körperverletzung, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankenthal ein. Der BGH ergänzte das Urteil dahingehend, dass der Angeklagte insoweit vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen wird; die weitergehende Revision wurde verworfen, weil keine weiteren Rechtsfehler zu seinem Nachteil ersichtlich waren. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Revisionsführer auferlegt; die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung blieb überwiegend unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Revisionsrechtfertigung keine Anhaltspunkte für weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Fällt eine Verurteilung weg, ist hierfür ein ausdrücklicher Freispruch auszusprechen; ein prozessuales "Aussparen zugunsten des Angeklagten" ist keine zulässige Erledigungsform (§ 264 StPO).

3

Bei teilweiser Stattgabe der Revision sind dem Revisionsführer die Kosten seiner Rechtsmittel aufzuerlegen; dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandene notwendigen Auslagen sind dem Revisionsführer zu ersetzen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nicht begründet, soweit das Revisionsgericht durch seine Entscheidung bereits zur Kostenverteilung Rechnung getragen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 7. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 232/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen FT aus ████, geboren am Werner C. am 1947 in ██, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. November 1988 dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird (Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) und die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Freispruch war wegen § 264 StPO erforderlich, ein „Aussparen zugunsten des Angeklagten“ (UA 15) gibt es als prozessuale Erledigungsform nicht.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen, soweit ihr nicht vorstehend (Freispruch) Rechnung getragen worden ist.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf