Revision: Einstellung wegen Verjährung in drei Fällen; Aufhebung und Zurückverweisung in einem Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 232/88
- Datum
- 20.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gesetzesänderung ist das auf die Tat anzuwendende mildere Strafrecht maßgeblich für die Bestimmung des Strafrahmens und damit für die Bemessung der Verjährungsfrist.
Ist nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht die Verjährungsfrist abgelaufen und liegen keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen vor, ist das Verfahren einzustellen.
Bei Tateinheit von Einfuhr und Handeltreiben ist für die Verjährungsprüfung festzustellen, wann das Handeltreiben beendet wurde; fehlen diesbezügliche Feststellungen, kann Verjährung nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Wenn Einzelverurteilungen wegen Verjährung oder Aufhebung entfallen, können die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung die Bestandfähigkeit übriger Einzelstrafen beeinträchtigen; in solchen Fällen sind die betroffenen Einzelstrafen aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 8. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
██████████████████, geboren am ████ ██ ███████, Gerold Günter M████████,
geboren am 1946 in █,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten M[REDACTED],
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Dezember 1987 wird
a) das Verfahren in den Fällen Ziffer II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe eingestellt – die Verfahrenskosten und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat insoweit die Staatskasse zu tragen –,
b) das Urteil im Fall Ziffer II Nr. 4 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird das Urteil darüber hinaus, auch soweit es den Angeklagten M[REDACTED] betrifft, in den weiteren Fällen jeweils im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M[REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Ziff. II Nr. 1 bis 4 der Urteilsgründe), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziff. II Nr. 6) und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Ziff. II Nr. 5 und 7 a bis d) zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten H[REDACTED] hat es wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. II Nr. 1 bis 3), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II Nr. 4), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziff. II Nr. 6) und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Ziff. II Nr. 5, 7 a bis d) zu sechs Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf die Fälle Ziff. II Nr. 1 bis 4 der Urteilsgründe beschränkten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie beantragt Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung in den Fällen Ziff. II Nr. 1 bis 3 sowie Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache im Fall Ziff. II Nr. 4. Die Revision des Angeklagten H[REDACTED] greift das Urteil uneingeschränkt mit der Sachrüge an.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das des Angeklagten H[REDACTED] hat in gleichem Umfang wie das der Staatsanwaltschaft Erfolg; darüber hinaus führt es, auch hinsichtlich des Angeklagten M[REDACTED], zur Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den übrigen Fällen.
In den Fällen Ziff. II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe ist das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.
Die Angeklagten haben in diesen Fällen, wie auch im Fall Ziff. II Nr. 4 der Urteilsgründe, die Taten in den Jahren 1980 und 1981, also unter der Geltung der früheren Fassung des Betäubungsmittelgesetzes begangen. Sie sind gleichwohl nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 der am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes wegen Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe hierzu verurteilt worden. Das ist – wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst darlegt – fehlerhaft. Es führt hierzu aus:
„Die Kammer hat aufgrund der Beratung angenommen, █████ und H[REDACTED] seien auch wegen der Taten II. 1. – 4. zu bestrafen.
Die Kammer hat in der Beratung übersehen, dass diese Taten als rechtlich selbständige Handlungen, die mit keiner der folgenden Taten in einem Fortsetzungszusammenhang stehen, verjährt sind und deshalb insoweit ein Verfahrenshindernis besteht.
Nach dem zur Zeit dieser Taten geltenden Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG 1972; BGBl. 1972, I, Seite 1) war die Einfuhr nicht geringer Mengen Vergehen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG – 1972, wobei die nicht geringe Menge ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BtMG – 1972 darstellte. Der für die Feststellung der Verjährung maßgebliche Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BtMG – 1972 sah Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, so dass die Taten verjährt sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 StGB).
Die Kammer hat stattdessen das Handeltreiben (jetzt § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG) als verjährt angesehen, aber die Einfuhr unter Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bestraft.“
Dem ist, soweit die Fälle II Nr. 1 bis 3 in Betracht kommen, in vollem Umfang beizutreten. In diesen Fällen war nämlich, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sowohl die unerlaubte Einfuhr der Betäubungsmittel als auch das unerlaubte Handeltreiben mit diesen spätestens im Oktober 1981 beendet. Eine verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78c StGB ist bezüglich des Angeklagten ████ erst mit der Durchsuchungsanordnung vom 8. Mai 1987 (Bd. I Bl. 43 d. A.) und bezüglich des Angeklagten M[REDACTED] mit dessen Vernehmung als Beschuldigter am 21. Mai 1987 (Bd. I Bl. 142 ff, Bd. II Bl. 465 ff d. A.) vorgenommen worden. Da der Regelstrafrahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz auf die Taten anzuwendenden § 11 BtMG a. F. nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichte, betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Die Strafverfolgung dieser Taten ist somit verjährt.
Anders verhält es sich dagegen im Fall Ziff. II Nr. 4 der Urteilsgründe. Hier war zwar die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, im Herbst 1981 beendet und damit die Strafverfolgung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt. Daraus ergibt sich aber noch nicht, wie das Landgericht meint, dass die Verfolgung dieser Tat insgesamt verjährt ist. Die Angeklagten haben sich nämlich tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, das den Weiterverkauf der eingeführten Ware umfasste. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass das Landgericht es unterlassen hat festzustellen, wann dieser beendet war. Hierzu bestand jedoch Veranlassung, da jeweils die „neue Fahrt erst angegangen“ wurde, „wenn das zuvor eingeführte Haschisch verbraucht war“ (S. 21 der Urteilsgründe), die folgende Beschaffungsfahrt aber erst im August oder September 1982 durchgeführt worden ist (S. 9 des Urteils) und es deshalb nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Verkauf der eingeführten Betäubungsmittel auch noch in nicht rechtsverjährter Zeit stattgefunden hat. Eine Einstellung wegen Verfolgungsverjährung kann deshalb in diesem Fall, da die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden sind, nicht erfolgen.
Das Verfahren ist sonach in den Fällen Ziff. II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO einzustellen. Im Fall Ziff. II Nr. 4 der Urteilsgründe ist das Urteil auf die von beiden Revisionsführern erhobene Sachrüge aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Mit der Einstellung und der Aufhebung hinsichtlich beider Angeklagter entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Soweit sich die Revision des Angeklagten H[REDACTED] gegen den Schuldspruch in den übrigen Fällen richtet, ist sie unbegründet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erkennen.
Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel jedoch Erfolg, soweit es die Einzelstrafausprüche in diesen Fällen betrifft. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung für sämtliche abgeurteilten Straftaten unter anderem den „großen Umfang der Taten“ sowie „die außerordentlich hohen Mengen Haschisch, die eingeführt wurden“ (S. 26, 27 des Urteils). Das lässt darauf schließen, dass sich der Tatumfang und die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen in den Fällen Ziff. II Nr. 1 bis 4, in denen das Verfahren einzustellen bzw. das Urteil aufzuheben ist, auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Diese Einzelstrafausprüche können deshalb keinen Bestand haben.
Da dies auch für die Verurteilung des Angeklagten M[REDACTED] gilt, ist die Aufhebung auf diesen zu erstrecken (§ 357 StPO).
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |