Revision teilweise erfolgreich: Vollzug der Strafe vor Maßregel aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 232/86
- Datum
- 30.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB gilt für bereits anhängige Verfahren, sofern § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO dies anordnet.
Ob eine verhängte Freiheitsstrafe ganz oder teilweise vor einer angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, ist nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des § 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden.
Bei einer für anhängige Verfahren geltenden Gesetzesänderung ist ein Urteil insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die neue Rechtslage die Beurteilung des Vollzugs der Strafe gegenüber der Maßregel beeinflusst.
Für die Auslegung der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB sind die von der BGH‑Rechtsprechung für die bisherige Fassung entwickelten Grundsätze weiterhin zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 232/86 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 30. September 1986 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat nach der zur Zeit der Urteilsverkündung bestehenden Gesetzeslage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 der § 67 Abs. 2 StGB neu gefasst worden. Die Änderung gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren. Die Frage, ob die verhängte Strafe ganz oder teilweise vor der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, muss daher neu auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 67 Abs. 2 StGB entschieden werden. Dabei werden die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die bisherige Fassung aufgestellten, auch für die Neufassung bedeutsamen Grundsätze (vgl. die Zusammenstellung von Maul/Lauven in NStZ 1986, 397 ff.) zu beachten sein.
[Unterschriften]
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Schimansky |