Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Vollzug der Strafe vor Maßregel aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/86
Datum
30.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Strafe vor der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden sollte, und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Anlass ist die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB, die gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO auf das anhängige Verfahren Anwendung findet. Die für die bisherige Fassung entwickelten Grundsätze der BGH-Rechtsprechung bleiben zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB gilt für bereits anhängige Verfahren, sofern § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO dies anordnet.

2

Ob eine verhängte Freiheitsstrafe ganz oder teilweise vor einer angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, ist nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des § 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden.

3

Bei einer für anhängige Verfahren geltenden Gesetzesänderung ist ein Urteil insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die neue Rechtslage die Beurteilung des Vollzugs der Strafe gegenüber der Maßregel beeinflusst.

4

Für die Auslegung der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB sind die von der BGH‑Rechtsprechung für die bisherige Fassung entwickelten Grundsätze weiterhin zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 232/86 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 30. September 1986 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat nach der zur Zeit der Urteilsverkündung bestehenden Gesetzeslage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 der § 67 Abs. 2 StGB neu gefasst worden. Die Änderung gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren. Die Frage, ob die verhängte Strafe ganz oder teilweise vor der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, muss daher neu auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 67 Abs. 2 StGB entschieden werden. Dabei werden die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die bisherige Fassung aufgestellten, auch für die Neufassung bedeutsamen Grundsätze (vgl. die Zusammenstellung von Maul/Lauven in NStZ 1986, 397 ff.) zu beachten sein.

[Unterschriften]

MaulSchauenburgGranderath
KuhnSchimansky