Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung des § 157 StGB geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/64
Datum
28.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt habe, durch Falschaussage eine Strafverfolgung abzuwenden (§157 StGB). Auch eine unterbliebene Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte (§384 Nr.2 ZPO) könne die Schuld mindern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung der Strafmilderung nach §157 StGB ist nicht entscheidend, ob die Gefahr einer Bestrafung tatsächlich besteht, sondern ob der Täter in der Vorstellung handelte, durch seine Falschaussage einer solchen Gefahr entgehen zu wollen.

2

Das Gericht hat die subjektive Vorstellung des Täters hinsichtlich der Abwehr einer vermeintlichen Strafverfolgung zu prüfen und hierzu erforderliche Feststellungen zu treffen.

3

Auch eine irrige (falsche) Vorstellung von Bestrafungsgefahr genügt für die mögliche Anwendung des §157 StGB.

4

Unterlassene Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. nach §384 Nr.2 ZPO) kann den Unrechtsgehalt einer Falschaussage erheblich mindern und ist vom Gericht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Reinhold ██████████████, ████ geboren █████ 1928 in [REDACTED], wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Februar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung im Strafausspruch.

1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich insoweit im Vortrag einer eigenen Sachdarstellung und deren Beurteilung. Die behauptete Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen ist nicht näher ausgeführt. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte gewusst, dass die von ihm als Zeuge verschwiegenen Zärtlichkeiten als Ehewidrigkeiten der Frau ██ ███████████ werden würden. Er hat sich daher über den Umfang seiner Aussagepflicht nicht geirrt.

2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht begründet die Nichtanwendung des § 157 StGB damit, der Angeklagte habe bei richtiger Aussage keine gerichtliche Bestrafung zu befürchten brauchen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Gefahr der Bestrafung besteht, sondern darauf, ob der Zeuge durch seine Falschaussage dieser vorgestellten Gefahr entgehen will. Deshalb musste die Strafkammer das etwaige Vorliegen einer solchen Vorstellung beim Angeklagten prüfen. Dieser Pflicht war sie nicht durch die Feststellung enthoben, der Angeklagte habe alle Zärtlichkeiten zwischen ihm und Frau ███ deshalb abgestritten, weil er damit rechnete, das Landgericht werde in ihnen Eheverfehlungen sehen. Endzweck oder einziges Tatmotiv braucht die Gefahrabwendung nicht zu sein (BGHSt 2, 379). Die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB bestand auch dann, wenn der Angeklagte die Gefahr seiner Bestrafung nur irrtümlich angenommen haben sollte (BGHSt 8, 301, 317).

Den Urteilsausführungen ist auch nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte vor seiner Vernehmung vor der Zivilkammer auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO hingewiesen worden ist. Sollte diese Belehrung unterblieben sein und hat der Angeklagte infolgedessen geglaubt, er müsse unter allen Umständen aussagen, so könnte auch dies den Unrechtsgehalt seiner Tat erheblich mindern.

3. Die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf dessen Nebenfolgen. Sollte in der neuen Hauptverhandlung die Vorschrift des § 157 StGB angewendet werden, wird § 161 Abs. 1 StGB zu beachten sein („mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158“).

Jagusch Flitner zugleich für die beurlaubten BR. Krumme und Bortzler

Spiegel