Revision zu Kostenentscheidung und Rückverweisung wegen möglicher fahrlässiger Tötung beim Grabenbau
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 232/63
- Datum
- 11.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Tat, die nicht gegen die Interessen des Nebenklägers gerichtet ist, begründet keine Verpflichtung der Verurteilten zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklage; die Kostenentscheidung ist insoweit entsprechend zu beschränken.
Werden die Angeklagten erst in neuer Verhandlung wegen einer gegen den Nebenkläger gerichteten Handlung (z. B. fahrlässige Tötung) verurteilt, ist über die Kosten der Nebenklage von der neuen Rechtsgrundlage aus neu zu entscheiden.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften liefern maßgebliche tatsächliche Anhaltspunkte für die zu beachtenden Pflichten und die Vorhersehbarkeit von Gefahren; ihre Nichtbeachtung spricht in der Regel gegen die Annahme der Unvorhersehbarkeit eines Unfalls.
Bei Ursachenprüfung von Arbeitsunfällen sind insbesondere Geologie, Art der Ausschachtung, Sicherungsmaßnahmen, Einwirkungen durch Geräte (z. B. Baggerlöffel) und die Überwachungs- bzw. Weisungsbefugnis der verantwortlichen Personen zu prüfen; planende und übergeordnete Verantwortliche tragen regelmäßig größere Verantwortlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 29. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. den ██████████████ und Tiefbau-Ingenieur Ewald K., geboren am ███ 1931 in ██, ██, 2. Franz Z., geboren am ███ 1937 in ██, ███████████████, 3. Horst B., geboren am ███ 1928 in ████, aus ████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, —, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 29. Oktober 1962 wird festgestellt, dass sich die Kostenentscheidung nicht auf die Kosten der Nebenklage bezieht.
Die Kosten dieser Rechtsmittel einschließlich der den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
II. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Im Herbst 1961 war die Baufirma ██████ von der Stadtverwaltung Menden beauftragt, einen Kanalisationsgraben auszuschachten und Kanalisationsrohre zu legen. An der Baustelle waren die Arbeiter Li█████, ██████ und ███████████████, der Baggerführer █████████ tätig. Die Aufsicht oblag dem Angeklagten █████████, einem Mitinhaber der Firma, ferner dem Angeklagten K., dem als Tiefbauingenieur die Aufsicht über alle Baustellen der Firma ████████████████ war, und dem Angeklagten ███████, Schachtmeister. Der ausgehobene Graben hatte eine Tiefe von 3,30 bis 3,50 m, in halber Tiefe war er 90 bis 100 cm breit. Die Aushebung des Grabens erfolgte in der Weise, dass zunächst die oberste Schicht von 25 bis 30 cm abgehoben wurde. Danach lockerten die Arbeiter Li█████, █████ und ███████████████ mit Pressluftgeräten jeweils Schichten von 30 bis 50 cm. Das gelöste Geröll wurde dann mit einem Baggerlöffel entfernt. Bei diesem Vorgang wurde der Graben zum Rande hin etwas verbreitert, doch betrug die Abböschung noch immer mehr als 80 Grad. Während die Arbeiter das Gestein lockerten und der Bagger das Geröll herausnahm, waren die Grabenwände ungesichert. Erst nach vollständigem Ausheben bis zur Tiefe von 3,30 bis 3,50 m wurde ein senkrechter Verbau angebracht. Das Erdreich bestand bis zu einer Tiefe von 1,50 m aus verwittertem Schieferfelsen, dessen Schichtung zum Grabeninneren geneigt ist.
Am Morgen des 11. Oktober 1961 hatten die Arbeiter unter der Aufsicht des ███████ ein weiteres Stück des Grabens ausgeschachtet. Vor der Anbringung des Verbaus hatte Sch███ mit dem Bagger noch etwas Geröll zu entfernen. Während er hiermit beschäftigt war, hörte Duczkowski zu Fleiger, er wolle die Grabensohle frei schippen, und stieg durch die vom Bagger geschaffene Arbeitsrinne in den Graben. Als ████████ dies sah, legte er den Baggerlöffel auf den am Grabenrand lagernden Aushub und nahm das Gas weg, um Duczkowski nicht zu gefährden. Kurz darauf stürzte die Seite der Grabenwand, auf welcher der Löffel lag, ein und verschüttete █████████, der dabei getötet wurde.
Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunst (§ 330 StGB) für schuldig befunden und sie zu Geldstrafen verurteilt. Die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Tod ██ hat es verneint.
Mit der Revision wenden sich die Angeklagten gegen die Kostenentscheidung. Die Mutter des getöteten ████ als Nebenklägerin erstrebt mit der Revision die Verurteilung der Angeklagten auch wegen fahrlässiger Tötung.
I. Die Revisionen der Angeklagten sind im Ergebnis begründet. Sie begehren Abänderung des Urteils dahin, dass die Nebenklägerin die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen habe, und beantragen, die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der entstandenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Strafkammer hat die Angeklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt, ohne die Auslagen der Nebenklägerin hiervon ausdrücklich auszunehmen. Zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind die Angeklagten vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht verpflichtet. Sie sind nur wegen fahrlässiger Baugefährdung verurteilt worden, die nach der Annahme des Landgerichts nicht ursächlich für den Tod des Sohnes der Nebenklägerin gewesen ist. Der Verurteilung liegt also bisher keine strafbare Handlung zugrunde, deren Verfolgung die Nebenklägerin verlangen könnte. Die im Urteilsspruch enthaltene Kostentragungspflicht hat das Landgericht auch nur mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 465 StPO begründet, die sich auf die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beschränkt (RGSt 15, 190, 191 unter Nr. 2; BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61). Da ein Angeklagter nur in den Fällen, in denen er wegen einer gegen den Nebenkläger gerichteten Handlung verurteilt wird, dessen notwendige Auslagen gemäß § 471 Abs. 1 in Verbindung mit § 397 StPO zu erstatten hat, selbst wenn das Urteil das nicht besonders ausspricht (RGSt 10, 113; 15, 190, 192), ist die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin klarzustellen, dass sie sich nicht auf die Kosten der Nebenklage bezieht.
Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, einschließlich der ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, muss die Staatskasse tragen (§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 2 StPO).
Sollten die Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung auch wegen fahrlässiger Tötung, also wegen eines gegen den Sohn der Nebenklägerin gerichteten Vergehens, verurteilt werden, so muss von dieser neuen Rechtsgrundlage aus, wie oben erörtert, auch die Entscheidung über die Kosten der Nebenklage neu getroffen werden.
II. Die Strafkammer meint, die von den Angeklagten begangene fahrlässige Baugefährdung sei für den Tod des Arbeiters ██ nicht ursächlich. Duczkowski sei während der Baggertätigkeit, also zu einer Zeit in den Graben gelaufen, zu der ein Verbau aus technischen Gründen nicht vorhanden sein konnte. Die Angeklagten hätten die Grabenwände während der Kompressorarbeiten zwar durch Saumbohlen sichern müssen. Diese Bohlen hätten jedoch dann vor dem Baggern, das technisch nicht zu beanstanden sei, wieder entfernt werden müssen. Sie hätten also bei vorheriger Anbringung im Zeitpunkt des Unfalls auf jeden Fall gefehlt. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass ██ in den Graben gelaufen wäre, wenn es an der Baustelle nicht üblich gewesen wäre, im Graben ohne Sicherung zu arbeiten. Der gegen den Angeklagten ███████ erhobene Vorwurf, er habe ███████ zurückhalten können, sei in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden; denn seine Einlassung, er habe ████ so verstanden, dass dieser erst nach Beendigung der Baggerarbeit in den Graben gehen wolle, sei „unwiderlegt“.
Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Zwar regeln die Unfallverhütungsvorschriften lediglich die Pflichten der Mitglieder der Berufsgenossenschaft ihr gegenüber. Sie geben jedoch in tatsächlicher Hinsicht wichtige Anhaltspunkte dafür, was die Angeklagten zu tun hatten, um ihre Pflicht zu erfüllen, bei den Arbeiten Leben und Gesundheit der Arbeiter zu sichern (RGSt 52, 42; BGH 4 StR 222/60 vom 1. Juli 1960). Wer solche Vorschriften nicht beachtet, wird sich in der Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei ein Unfall nicht voraussehbar gewesen (RG DR 1943, 1134; BGH VRS 24, 207, 212).
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft müssen Gräben eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sonst sachgemäß gesichert werden. Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe müssen außerdem am oberen Rand mit Saumbohlen versehen werden (§ 43 Nr. 1). Vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder Sprengung sind die Wände auf einsturzdrohende Massen zu untersuchen und notfalls zu sichern (§ 43 Nr. 3). Auch die hier anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft verlangen, dass alle Gräben, außer im Fels oder in ähnlich standfestem Boden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m der Bodenart entsprechend abgeböscht oder sachgemäß abgestützt werden müssen, wobei der Verbau mit der Ausschachtung fortschreiten muss (§ 86 Abs. 1).
Die Strafkammer sieht ein nicht ursächliches Verschulden der Angeklagten lediglich darin, dass kein vorschriftsmäßiger Verbau angebracht worden ist. Sie hätte jedoch weiter prüfen müssen, ob ein Verschulden der Angeklagten oder einiger von ihnen darin zu finden ist, dass die Gesteinsschichtung zum Graben hin etwa nicht hinreichend geprüft worden ist, und welche Wirkung der Druck des auf einer Grabenwand abgelegten Baggerlöffels auf die Standfestigkeit des Bodens gehabt hat. Keinesfalls durften jedoch Kostengrundsätze dazu führen, dass wesentliche Regeln der Baukunst beiseite gesetzt werden. Dabei wird, was die Art der Ausschachtung im ganzen angeht, regelmäßig zunächst die planenden und übergeordneten Personen die größere Verantwortlichkeit treffen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ███████ dem Arbeiter ███ das Betreten des ungesicherten Grabens hätte verbieten müssen. Dazu hätte er auch Veranlassung gehabt, wenn er – wovon die Strafkammer ausgeht – der Meinung war, ██████████ wolle erst nach Beendigung der Baggerarbeit in den Graben steigen. Denn dann wäre der Graben noch immer nicht verbaut gewesen. Möglicherweise hätte dann die Einsturzgefahr erst wieder geprüft werden müssen.
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