Beiordnungspflicht des Verteidigers bei schwerer Tat und Alkoholeinfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 232/62
- Datum
- 03.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszug verhandelt werden, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO in der Regel erforderlich; von der Beiordnung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden.
Unter der "Schwere der Tat" im Sinne des §140 Abs.2 StPO sind solche Fälle zu verstehen, in denen wegen der Tat eine deutlich erhöhte Strafe (maßgeblich nach §24 Abs.1 Nr.3 GVG) zu erwarten ist; dies rechtfertigt regelmäßig Beiordnung.
Liegt eine schwierige Sach- oder Rechtslage vor (z. B. Abgrenzung zwischen unbefugtem Gebrauch und Aneignungswillen, Bedeutung von Alkoholisierung für Zurechnung und Strafzumessung), ist die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.
Die Unterlassung der erforderlichen Beiordnung des Verteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 28. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ Anton, geboren am █ in ██, zur Zeit in ███████ █████ in Strafhaft, wegen versuchten Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, ███ ███ der Verkündung,
Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft als Vertreter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 28. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Mit der Verfahrensrüge macht er u. a. geltend, dass ihm von der Strafkammer zu Unrecht kein Verteidiger bestellt worden sei.
Wie die Hauptakten ergeben, war dem Angeklagten die Anklageschrift vom 18. Januar 1962 mit dem Hinweis zugestellt worden, dass er binnen einer Woche die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen könne (HA Bl. 15). Mit einem am 23. Januar 1962 eingegangenen Schreiben bat er um die Bestellung eines Verteidigers (HA Bl. 17). Über diesen Antrag ist, wie die Hauptakten ergeben, nicht entschieden worden (vgl. Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Sen.Akten Bl. 12). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Mit der Revision macht er geltend, es liege ein Rechtsfehler darin, dass über seinen Antrag nicht entschieden worden sei.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO lag nicht vor, da die Tat nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Der mit der Zustellung der Anklageschrift verbundene Hinweis, der Angeklagte könne binnen einer Woche die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen, traf daher nicht zu. Jedoch hätte dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO, entsprechend den vom Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 199 ff.) aufgestellten Grundsätzen, ein Verteidiger bestellt werden müssen. Auch dies macht die Revision geltend.
Wie in der bezeichneten Entscheidung ausgesprochen ist, verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, in Strafsachen, die vor den Landgerichten im ersten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung. Hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, dass die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl. §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG). Daraus ergibt sich, dass in solchen Strafsachen grundsätzlich nur dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden darf, wenn das Landgericht nur wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet ist. Wann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO von einer „Schwere der Tat“ zu sprechen ist, kann aus der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG geschlossen werden, nach der es für die Zuständigkeit der Strafkammer auch entscheidend ist, ob im Einzelfalle eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes geschlossen, dass in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann.
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich jedoch hier nicht. Die Tat ist als „schwer“ zu bezeichnen. Der Angeklagte hatte sich des Diebstahls nicht nur in den den Rückfall begründenden Fällen schuldig gemacht, sondern noch weitgehend darüber hinaus (UA S. [REDACTED]). Er hatte sich ferner wie hier auch bereits schon früher zweimal wegen Straftaten unter Alkoholeinfluss strafbar gemacht. Es war daher nicht auszuschließen, dass möglicherweise auf eine hohe Zuchthausstrafe erkannt werden würde.
Aber auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage muss anerkannt werden. Einmal war entscheidend, ob der Angeklagte nur darauf ausgegangen war, den Kraftwagen unbefugt zu gebrauchen (§ 248b StGB) oder ob er ihn sich sueignen wollte. Auf welche Merkmale es hierbei ankam, ist für den Rechtsunkundigen nicht ohne weiteres erkennbar. Weiterhin war von Bedeutung, wie sich der Alkoholeinfluss, unter dem er die Tat begangen hat, bei deren Beurteilung auswirken würde, zwar sowohl für die Frage der Zurechnungsfähigkeit wie auch die der Strafzumessung, insbesondere im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt daher vor, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Vorsitzende Erwägungen darüber angestellt hat, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben waren oder ob solche Überlegungen unterblieben sind (BGHSt 6, 199 ff.; 15, 306 ff.).
Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen nicht.
Jedoch sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Meinung des Beschwerdeführers unzutreffend ist, die Vorschriften der §§ 250, 256 und 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, weil das Gutachten über den Blutalkoholgehalt zusammen mit den in ihm enthaltenen „Feststellungen“ des Arztes, der die Blutprobe entnommen hatte, verlesen worden sei. Die Revision gibt nicht genauer an, welche Feststellungen sie im einzelnen meint. Ersichtlich sollen sich die Ausführungen auf die Angaben gegenüber dem Arzt über den Alkoholgenuss und ferner auf das Verhalten des Angeklagten beziehen (HA Bl. 5). Die Rüge greift jedoch nicht durch. § 256 StPO gestattet lediglich nicht die Verlesung des Gutachtens zum Zweck des Beweises für solche Vorgänge, die mit dem Gutachten nicht unmittelbar zusammenhängen (Kleinknecht/Müller, StPO, 4. Aufl., 1958, § 256 Anm. 3 S. 706). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Angaben über den Alkoholgenuss und das Verhalten des Angeklagten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begutachtung. Auch im Interesse der Wahrheitserforschung brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Arzt, der die Blutprobe entnommen hatte, insoweit in der mündlicher Verhandlung zu vernehmen. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber diesem Arzt gemacht hat. Sie sind im Urteil an keiner Stelle erwähnt. Das Landgericht hat sich vielmehr auf den vom Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt gestützt (UA S. 5, 7).
Die Bundesrichter Sauer, Rotberg, Flitner, Martin und Dr. Lang-Hinrichsen sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
| Justizangestellter C2 | |
| Rotberg |