Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beamteneigenschaft bei städtischem Rechnungsleiter und fortgesetzte Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/50
Datum
01.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und Unterschlagung verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Tätigkeit als Rechnungsleiter der Stadtwerke die Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne begründet. Der BGH bestätigt die Zulässigkeit der Verurteilung und die Feststellungen zur inneren Tatseite sowie zum Fortsetzungszusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn der Täter von der zuständigen Stelle zu Diensten berufen ist, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und staatlichen Zwecken dienen; dies gilt auch für Beamtenfunktionen in städtischen Eigenbetrieben, die wesentlich zur Erfüllung kommunaler Versorgungsaufgaben beitragen.

2

Für die Bejahung der inneren Tatseite genügt, dass der Täter wusste, in welcher dienstlichen Stellung er handelte und welche ihm obliegenden Pflichten (z. B. sorgsame Buch- und Kassenführung, Verbot der Unterschlagung) damit verbunden sind; es ist nicht erforderlich, dass er die rechtliche Einordnung seiner Tätigkeit als Beamter kannte.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Täter aus einem einheitlichen, von vornherein gefassten Entschluss wiederholt gleichgerichtete Vermögensdelikte begeht und diese als inhaltlich zusammenhängende Tathandlungen verwirklicht.

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Neue tatsächliche Vorbringen oder rechtliche Erwägungen, die in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht wurden, können in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zur Entscheidung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 30. Oktober 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchhalter Ernst ██████, geboren am ███ 1896 in ███, wohnhaft in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, wendet sich aber in der Begründung nur gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung. Rechtliche Bedenken gegen diese wegen fortgesetzter einfacher Unterschlagung bestehen nicht. Der Angeklagte hat von Oktober 1946 bis Oktober 1949 als Vorsitzender der Ortsgruppe der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr den ihm abgelieferten Gewerkschaftsbeiträgen nach insgesamt 2194,55 DM auf Grund eines einheitlichen, von vornherein gefassten Entschlusses entnommen und für sich verwendet.

Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die fortgesetzte Amtsunterschlagung des Angeklagten richtet und dabei die Annahme seiner Beamteneigenschaft beanstandet.

Am 1. November 1946 war der Angeklagte nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils von der Stadtverwaltung ██ als Buchhalter der dortigen Stadtkasse eingestellt worden. Zum 1. August 1948 wurde er von der städtischen Verwaltung als der zuständigen Stelle an die Stadtwerke versetzt und dort als Rechnungsleiter und Buchhalter beschäftigt; er führte in dieser Stellung das Tagesjournal und das Debitorenkontenbuch. Während dieser Tätigkeit unterschlug er Geldbeträge, die zu den Stadtwerken gehörten, und unterließ im Zusammenhang damit die Verbuchung eingegangener Geldzahlungen. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351, 359 StGB).

In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht Beamteneigenschaft in strafrechtlichem Sinne bejaht, wenn der Täter von der zuständigen Stelle zu Dienstleistungen berufen war, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und staatlichen Zwecken dienen, sei es, dass die Dienste dem Staate selbst oder einem vermittelten Zweig staatlicher Verwaltung, etwa einer Gemeinde, geschuldet waren.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die danach geforderten Tatbestandsmerkmale liegen vor. Die Stadtwerke ███ stehen im Eigentum der Stadt, ihre Verwaltung ist ein Teil der gemeindlichen Verwaltung, sie unterliegen als städtische Eigenbetriebe den Bestimmungen des öffentlichen Rechts (§§ 67, 72, 74 DGO in der in der britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Verordnung Nr. 21 der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet Nr. 1 S. 127), Eigenbetriebsordnung vom 21. November 1938 RGBI. I S. 1650; § 103 Abs. 2 DGO). Ihre Rechtsverhältnisse können durch Satzung der Stadtgemeinde geregelt werden; im Interesse der öffentlichen Sicherheit und allgemeinen Gesundheits- und Anschlusszwangspflege können Benutzungszwänge vorgeschrieben werden (§ 18 DGO). Dadurch wird offenbar, dass die Stadtgemeinde in diesem Bereich Befugnisse hat, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind. Die Stadtwerke dienen auch staatlichen Aufgaben. Bei der Lieferung von Gas, Wasser und Elektrizität an die Gemeindeangehörigen erfüllen diese städtischen Versorgungsbetriebe eine nicht so sehr nach Erwerbsmöglichkeit als nach wirtschaftspolitischen und sozialen Gründen ausgerichtete Aufgabe, die zu den notwendigen Aufgaben der Gemeinden und damit mittelbar des Staates zählt (Forsthoff, Deutsches Verwaltungsrecht S. 295). Alle jene Tätigkeit aber, die nicht in ganz untergeordneter Art und Weise zur Erfüllung dieser Aufgabe beiträgt, macht den ausübenden Bediensteten der Stadtverwaltung zum Beamten im strafrechtlichen Sinne (RG JW 1931, 62; 1935, 2452; 1936, 3005). Es ist nicht erforderlich, dass eine ganz besondere, nur der Dienststelle eigentümliche Arbeit getan wird. Es ist ferner rechtlich ohne Bedeutung, ob eine gleichartige Tätigkeit auch in einem privaten Betrieb ausgeübt werden kann.

Zutreffend hat das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten, der Buchhalter und Kassenleiter der Stadtwerke war, als wichtige und bedeutende Arbeit innerhalb der Verwaltung der Stadtwerke bezeichnet und aus diesem Grunde die Beamteneigenschaft des Angeklagten bejaht. Diese Tätigkeit sollte zur Erfüllung der Aufgaben der Stadtwerke wesentlich beitragen, denn Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirtschaften und eine geordnete Geschäftsführung eines jeden Versorgungsbetriebes ist eine tadellose Kassen- und Buchführung. Die Revision vermag daher mit ihrem Angriff auf die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht durchzudringen. Im Übrigen geht sie auch an den getroffenen Feststellungen vorbei. So hat der Angeklagte den Betrag von 250,— DM nicht zur Zahlung einer Rechnung für Malerarbeiten verwendet, sondern für sich verbraucht und eine solche Verwendung nur durch falschen Bucheintrag verschleiert. Er hat auch den Betrag von 50,— DM nicht von einem Kunden der Stadtwerke erhalten, sondern von einer städtischen Angestellten, die ihn ihrerseits eingenommen hatte. Der Einlassung des Angeklagten, er habe diesen Betrag versehentlich mit Geldern der Gewerkschaft vermischt und für sich verbraucht, hat das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, keinen Glauben geschenkt. Welcher Natur das Rechtsverhältnis war, auf Grund dessen der Betrag geschuldet war, ist für die rechtliche Beurteilung der Stellung des Angeklagten ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er als Kassenleiter der Stadtwerke die Zahlung entgegennahm, die er in den Büchern der Stadtwerke hätte eintragen müssen.

Die Revision rügt ferner, das Urteil habe die innere Tatseite nicht ausreichend dargetan. Dieses enthält hierzu allerdings nur einen Satz: „Der Angeklagte war sich sowohl der Unrechtmäßigkeit seines Handelns als auch aller derjenigen Umstände bewusst, die in ihrer Zusammenfassung den Schluss auf den Beamtenbegriff im Sinne des § 359 StGB ergeben (RG DR 1938, 1861 Nr. 18).“

Diese knappen Ausführungen lassen erkennen, welche Feststellungen das Landgericht damit zur inneren Tatseite unter Berufung auf das Urteil des Reichsgerichts abgedruckt in DR 1939, nicht 1938, treffen wollte und getroffen hat. Da das Landgericht zutreffend die äußeren Tatbestandsmerkmale des Beamtenbegriffes festgestellt hat, hat es mit der zusammenfassenden Feststellung zur inneren Tatseite seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er von der Stadtverwaltung zum Kassenleiter und Buchhalter berufen war, dass er Dienst in einer städtischen Verwaltung leistete, der die Leitung und Aufrechterhaltung eines städtischen Versorgungsbetriebes oblag, dass er schließlich Art und Bedeutung seiner Tätigkeit in dieser Stellung zu werten wusste.

Die Revision bestreitet dies nicht. „Dem Angeklagten ist bekannt gewesen, dass er von den Stadtwerken angestellt gewesen ist, was er dort zu verrichten hatte, dass die Stadtwerke der Stadt unterstehen und der Allgemeinheit dienen, soweit es sich um die Versorgung der Stadt mit Gas, Strom und Wasser handelte.“ Das Wissen des Angeklagten darum, seine Stellung lege ihm eine sorgsame Buch- und Kassenführung auf, verbiete ihm insbesondere die Unterschlagung eingezahlter Beträge und die falsche Buchführung, konnte das Landgericht bei der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetzen. Rechtliche Bedenken gegen die Würdigung der inneren Tatseite können somit nicht obwalten (RGSt 53, 331; 57, 366; 73, 169; JW 1939, 625). Es bedurfte auch nicht der Feststellung, dem Angeklagten sei in jedem einzelnen Falle bewusst gewesen, dass seine dabei entfaltete Tätigkeit als Dienst eines Beamten im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist. Darauf, dass die Stadtverwaltung ihn nicht als Beamten im strafrechtlichen Sinne betrachtet und ihn über den besonderen Charakter seiner Tätigkeit nicht belehrt hat, kann es nicht ankommen. Es war auch nicht erforderlich, dass er die rechtlichen Folgerungen aus den ihm bekannten Tatsachen zog und sich als Beamter im Sinne des § 359 StGB ansah. Wenn sich die Revision schließlich darauf berufen will, dem Angeklagten sei irrtümlich nicht bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit sich aus der Staatsgewalt ableite und staatlichen Zwecken diene, so kann sie in der Revisionsinstanz damit nicht gehört werden. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte mit diesem Vorbringen in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist.

Auch gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen schon bei der ersten Amtsunterschlagung den Entschluss gefasst, seine Fehlbestände in der Gewerkschaftskasse durch fortlaufende Unterschlagungen bei den Stadtwerken auszugleichen, einen Entschluss, den er in mehreren Einzelakten in die Tat umsetzte.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen und für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kein Raum war, musste die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Dr. Grog Engels Krumme Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Augustin

ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Grog