Revision: Versuch und Vollendung bei Nötigung – Tateinheit führt zur Abgeltung der Versuchstat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 231/98
- Datum
- 23.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer einheitlichen Handlung, bei der der Täter bis zur Vollendung schreitet, sind bloße Versuchshandlungen in der Regel nicht gesondert zu bestrafen.
Wenn die vollendete Tat als Fortsetzung der Versuchstat anzusehen ist und beide Handlungen auf denselben Tatbestand abstellen sowie kein je für sich arteigenes Unrecht darstellen, wird die Versuchstat durch die Verurteilung wegen der vollendeten Tat mit abgegolten.
Eine erfolgreiche Sachrüge des Angeklagten kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, soweit die Revisionsrüge die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, sofern der Schuldgehalt der Taten unverändert bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 21. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231/98 vom 23. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1998 gemäß §§ 44, 23, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Oktober 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird I. das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten und den Mitangeklagten M. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass sie schuldig sind: der Nötia) der Angeklagte B. gung, der Mitangeklagte M. b) anstelle von „Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung“ der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Die weitergehende Revision wird ver-II. worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten M. zu erstreckenden – Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des soweit dieser in Bezug auf Angeklagten B. ergeben, das Tatgeschehen vom 24. August 1995 (Fall II 3 der Urteilsgründe) wegen mittäterschaftlich zusammen mit dem Mitangeklagten M. begangener vollendeter Nötigung verurteilt worden ist.
Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 30. April 1998.
Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitangeklagten M., der keine Revision eingelegt hat, wegen dieser Tat ferner der tateinheitlich verwirklichten versuchten Nötigung für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen machten beide Angeklagten gegenüber dem Geschädigten „Druck“, um ihn zur Zahlung eines Vorschusses auf eine Werklohnforderung an den Mitangeklagten zu veranlassen. Als sie merkten, dass trotz der Einschüchterung von dem Geschadigten „kein Geld zu holen war“ (UA 20), forderte der Ange-
klagte B. „unter Ausnutzung der Wirkung des Faustschlages und weiterer Gewaltandrohung durch M.“ (UA 50) von dem Geschädigten „die Überlassung des Pkw anstelle des Geldes als Sicherheitsleistung“ (UA 55). Dieser Forderung kam der Geschädigte „aus Angst vor weiteren Schlägen“ (UA 20) nach.
Bei dieser Sachlage ist neben der Verurteilung wegen vollendeter Nötigung für eine Verurteilung auch wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung sind im Falle einer einheitlichen Handlung diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist (BGHSt 10, 230, 232; BGH NJW 1967, 60, 61). Jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – die vollendete Tat als Fortsetzung der Versuchstat darstellt und sich beide auf den gleichen Tatbestand beziehen und deshalb nicht je für sich arteigenes Unrecht verkörpern, wird die Versuchstat durch die Verurteilung wegen vollendeter Tat mit abgegolten (BGH NJW aaO; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor § 52 Rdn. 123, 128).
Der Senat ändert die den Angeklagten B. und den Mitangeklagten M. betreffenden Schuldsprüche entsprechend ab. Die Änderung der Schuldsprüche lässt aber die Strafaussprüche unberührt; denn trotz Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Nötigung in den
Schuldsprüchen bleibt der Schuldgehalt der Taten unverändert.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
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