Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Wegfall des § 20a StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 231/70
- Datum
- 14.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Änderung, die strafrechtlich günstigere Voraussetzungen für den Beschuldigten schafft, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (Rückwirkung zugunsten des Täters).
Wird eine Rechtsfigur, die Grundlage für einen erhöhten Strafausspruch oder eine Maßregel (z. B. Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) aufgehoben, ist der hiervon getragene Strafausspruch aufzuheben.
Mit dem Strafausspruch untrennbar verbundene Maßnahmen wie Sicherungsverwahrung und Einziehung sind mit dem aufgehobenen Strafausspruch ebenfalls aufzuheben und neu zu entscheiden.
Tatsächliche Feststellungen, die eine inzwischen entfallene gesetzliche Qualifikation begründeten, können bestehen bleiben, damit die Tat in einem neuen Verfahren nach dem geänderten Recht neu zu bewerten werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Januar 1970
Rubrum
BESCHLUSS 4 StR 231/70 in der Strafsache gegen aus ██ ██████ den Schlosser Martin geboren ███████ 1924 in █████ ██ Kreis █████ █████ zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Januar 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zu dem früheren § 20a StGB bleiben jedoch bestehen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es die Fotoausrüstung des Angeklagten, bestehend aus den im Urteil näher bezeichneten Teilen, eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet.
Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht wären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist seit dem 1. April eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht mehr möglich, da § 20a StGB a. F. durch Art. 1 Nr. 5 des 1. StrRG aufgehoben ist. Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Die tatsächlichen Feststellungen zu dem früheren § 20a StGB werden hierdurch jedoch nicht berührt und können daher im Hinblick auf die nach Art. 93 des 1. StrRG erforderliche Prüfung bestehen bleiben. Mit dem Strafausspruch sind auch die damit untrennbar zusammenhängenden Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung und die Einziehung aufgehoben. Das Landgericht muss auch insoweit neu entscheiden.
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