Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 230/64
Datum
16.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte u.a. eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und beanstandete, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, welche Zahlungen nach dem 18. April 1961 erfolgt seien. Die Rüge war verfahrensrechtlich unzulässig, da keine konkreten Beweismittel angegeben wurden (§ 344 Abs. 2 S.2 StPO). In der Sache hielt das Bundesgericht die Höhe nachträglicher Zahlungen und Fragen zur Anwartschaftsübertragung für unbeachtlich vor dem Hintergrund der festgestellten falschen Versicherungen des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn nicht die konkreten Beweismittel angegeben werden, die das Tatgericht angeblich unberücksichtigt ließ (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Zur Beurteilung des Vorsatzes bei Betrug kann die genaue Quantifizierung nachträglicher Zahlungen unerheblich sein, wenn die Gesamtumstände eine Täuschungsabsicht tragen.

3

Die bloße Hoffnung, offene Forderungen künftig begleichen zu können, schließt den Vorsatz zur Täuschung nicht aus, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Nichterfüllung rechnet und dies in Kauf nimmt.

4

Eindeutige schriftliche falsche Versicherungen über das Nichtbestehen von Rechten Dritter widerlegen die Annahme, der Beschuldigte habe eine Übertragung eines Anwartschaftsrechts gewollt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold H. ███████████ █ aus █████, geboren am ██ 1902 in ███, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil das Landgericht nicht aufgeklärt habe, welche Beträge der Angeklagte nach dem 18. April 1961 an die ██████████████-GmbH. in Essen zur Abdeckung ihrer Restforderung, zu deren Sicherung ihr der Lagerschuppen des Angeklagten übereignet war, bezahlt hat. Als Verfahrensrüge ist diese Rüge nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Landgericht angeblich unbenutzt gelassen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Eine genaue Ermittlung der Beträge, die der Angeklagte nach dem 18. April 1961 bis zur Konkurseröffnung am 10. Oktober 1961 an die Essener ██████████████ gezahlt hat, war auch nicht veranlasst. Als der Angeklagte am 18. April 1961 dem Agenten der ███████████████ Versicherung, der den Darlehensvertrag mit der Kundenkreditbank vermittelte, der Wahrheit zuwider versicherte, der Lagerschuppen sei sein freies Eigentum, und das auch später in dem Sicherungsübereignungsvertrag bestätigte, betrug die Forderung der Essener ██████████████-GmbH. noch 7.482 DM. Für sie hatte er drei am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 1961 fällige Wechsel ausgestellt. Einen Teil dieser Schuld hat er bis zur Konkurseröffnung bezahlt, jedoch gelang es ihm nicht mehr, die Schuld restlos zu erfüllen, so dass die Essener Bank ihr Sicherungseigentum im Konkurs geltend machte und die ██████████ in Düsseldorf leer ausging. Der Angeklagte hoffte zwar am 18. April, die Restforderung der Essener ██████████████████ in der Folgezeit tilgen zu können. Nach der Überzeugung des Landgerichts rechnete er aber damit und nahm es in Kauf, dass ihm dies wegen seiner schon damals bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht gelingen werde, der Lagerschuppen infolgedessen nicht Sicherungseigentum der ██ ████████ Düsseldorf werden könne, der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens somit gefährdet sei. Hierfür ist es nun zwar nicht völlig bedeutungslos, dass sich der Angeklagte nach dem 17. April bemüht hat, die Schuld gegenüber der ██████ █████ Essen zu begleichen. Es besteht aber kein Grund für die Annahme, dass das Landgericht dies übersehen haben könnte. Wie viel im einzelnen der Angeklagte bezahlt hat und wie hoch die Forderung der Essener GmbH. bei Konkurseröffnung noch war, ist dagegen unerheblich.

Der Beschwerdeführer meint ferner, das Landgericht hätte noch klären sollen, ob der Angeklagte an eine Abtretung seines „Anwartschaftsrechts“ auf Rückübereignung des Schuppens an die ████████████████████████████ gedacht habe. Aber auch hierzu bestand kein Anlass. Die ██████ ██████████████ statt des vollen Sicherungseigentums nur eine Anwartschaft erlangt (BGHZ 20, 101). Der Angeklagte mag gehofft haben, dass die Forderungen beider Institute durch den Wert des Schuppens gedeckt seien und dass nach Befriedigung der ersten Sicherungsnehmerin das Eigentum unmittelbar und von selbst auf die zweite übergehen werde. Am Ergebnis ändert dies nichts, da der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts auch die Möglichkeit in Kauf genommen hat, dass er die erste Sicherungsnehmerin nicht oder nicht voll werde befriedigen können, die ██████ ██████████████ also nicht das volle Eigentum erlangen werde. Eine Übertragung seines Anwartschaftsrechts (s. BGHZ 20, 88) kann er nach den Feststellungen nicht gewollt haben, weil er eindeutig schriftlich versichert hat, der Schuppen sei anderweitig weder gepfändet noch verpfändet, noch sonstwie mit Rechten Dritter belastet.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.

Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bortzler
Mayr