Treffer
BGH Urteil

Teilweise Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz: Revision im Sexualdeliktprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 230/51
Datum
28.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung. Der BGH stellte fest, dass für eine Tat vom Juli 1949 nach § 3 StrFG Straffreiheit besteht und das Verfahren insoweit einzustellen ist. Die Verurteilung wegen Beleidigung blieb bestehen; sonstige Rügen wurden verworfen. Das Urteil wurde insoweit angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 gewährt Straffreiheit für Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen wurden, und begründet dadurch von Amts wegen ein Verfahrenshindernis gegen Verurteilungen solcher Taten.

2

§ 4 StrFG bezieht sich auf bereits erkannte Einzel- und daraus gebildete oder zu bildende Gesamtstrafen zum Zeitpunkt des Erlasses; es regelt nicht die Bildung von Gesamtstrafen, die erst nach Inkrafttreten für teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangene Taten zu bilden sind.

3

Wenn ein Tatbestand vom Straffreiheitsgesetz erfasst ist und das erstinstanzliche Gericht dennoch eine Strafe verhängt, ist diese rechtsirrtümlich unterlassene Einstellung im Revisionsverfahren aufgrund einer allgemein erhobenen Sachrüge nachzuholen und der Urteilsausspruch entsprechend anzupassen.

4

Die Revision ist nur insoweit begründet, als durch die Anwendung der Straffreiheit eine bereits verhängte Strafe aufzuheben ist; sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und rechtfertigen keine Abänderung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache ██ als ██ gegen den Hilfsarbeiter Martin Co, geboren am █ 1922 in █, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumm Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Für die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. Januar 1951 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse insoweit eingestellt, als er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

Der Angeklagte ist wegen Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der schwachsinnige Angeklagte zeigte im Juli 1949 in der Nähe eines öffentlichen Weges einem damals fünfzehnjährigen Mädchen seinen entblößten Geschlechtsteil und tat dasselbe im August 1950 gegenüber einem noch nicht und einem schon vierzehnjährigen Mädchen auf einem entlegenen, von den in einiger Entfernung vorbeiführenden Wegen aus nicht einzusehenden Gartengrundstück.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu 3 Monaten Gefängnis und auf den rechtzeitigen Strafantrag wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt und daraus eine Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis gebildet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.

Da das Landgericht für die erste, im Juli 1949 begangene Tat eine Gefängnisstrafe von 1 Monat für schuldangemessen angesehen hat, war es gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gehalten, das Verfahren insoweit einzustellen.

Die Gewährung von Straffreiheit für Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, führt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis herbei. Deshalb durfte das Landgericht keine Strafe mehr verhängen.

§ 4 StrFG, auf den sich das Landgericht beruft, bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die bei Erlass dieses Gesetzes schon erkannten Einzel- und daraus gebildeten oder zu bildenden Gesamtstrafen. Für die nach seinem Inkrafttreten noch zu bildenden Gesamtstrafen hat das Gesetz keine Regelung getroffen, wenn die Straftaten teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangen wurden. Hierfür muss es bei der allgemeinen Regelung sein Bewenden haben, dass das Gesetz für alle Straftaten, die vor dem 15. September 1949 liegen und für die keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt ist, Straffreiheit gewährt hat.

§ 4 Abs. 4 des Gesetzes steht dem nicht entgegen.

Die rechtsirrtümlich unterlassene Einstellung muss daher im Revisionsverfahren auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge nachgeholt und der Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung der dadurch geschaffenen Rechtslage angeglichen werden.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte, so dass insoweit die Verwerfung seiner Revision geboten war.

Dr. GroßDr. HörchnerDr. Augustin
KrummDr. Hille