Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für ausländische Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 229/88
- Datum
- 11.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslieferung ist nicht allein wegen Behauptungen über deren Fehlerhaftigkeit angreifbar, wenn sie auf einer uneingeschränkten Auslieferungsbewilligung beruht und die daraus folgenden Bindungen (insbesondere die Spezialitätsbindung) gewahrt sind.
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen und ausgeführt wird.
Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland erlittene Freiheitsentziehung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Tatrichters; die Revisionsinstanz kann diese Entscheidung in der Regel nicht nachholen.
Ein ausdrücklicher Anrechnungsausspruch im Urteil ist nur in Ausnahmefällen erforderlich; unterbleibt die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, ist die Sache hierzu an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Die konkrete Berechnung der anzurechnenden Strafzeit ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten und gehört nicht zur Aufgabe des Tatrichters bei der Urteilsfällung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 21. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ in █████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1988 wird die Sache zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der von der Südafrikanischen Union zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war, wegen Diebstahls in vier Fällen zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht er geltend, dass die Auslieferung „fehlerhaft“ gewesen sei, rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die ausländische Freiheitsentziehung; im Übrigen ist es erfolglos.
Das Vorbringen der Revision, die Auslieferung sei 1. fehlerhaft gewesen, ist unzutreffend. Die Auslieferung beruhte auf einer – auf ein entsprechendes Ersuchen ergangenen – uneingeschränkten Auslieferungsbewilligung des südafrikanischen Ministers der Justiz, die dem Verteidiger zusammen mit den anderen zu den Akten genommenen Auslieferungsunterlagen in Ablichtung zur Kenntnis gebracht worden ist. Das Landgericht hat auch die sich aus der Auslieferungsbewilligung ergebende Spezialitätsbindung gewahrt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. Juni 1988 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich 3. gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie dagegen richtet, dass das Landgericht in den Urteilstenor nicht die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung aufgenommen hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift Bezug genommen.
Ein Ausnahmefall, in welchem ein ausdrücklicher Anrechnungsausspruch erforderlich ist (vgl. BGH StV 1985, 503 m.w.N.), liegt hier nicht vor.
Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Landgericht im Urteil nicht gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab für die ausländische Freiheitsentziehung bestimmt hat. Diese Entscheidung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1986, 312, 313); sie kann – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Die Sache ist deshalb insoweit zurückzuverweisen.
Die dann noch vorzunehmende Strafzeitberechnung obliegt nicht, wie die Revision offenbar meint, dem Tatrichter, sondern ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH StV 1985, 503, 504).
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
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