Revision verworfen: Ehenichtigkeit und strafrechtliche Bedeutung bei Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 229/63
- Datum
- 18.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit einer Ehe kann erst mit rechtskräftigem Urteil geltend gemacht werden; vor einer gerichtlichen Feststellung ist die Wirksamkeit der Ehe nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Für die Beurteilung strafrechtlicher Tatbestände ist ausschließlich der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Tatausführung maßgeblich; die Rückwirkung eines späteren zivilrechtlichen Nichtigkeitsurteils ist hierfür ohne Bedeutung.
Ist die rechtliche Frage der Existenz einer Ehe für die Strafbarkeit nicht entscheidungserheblich, trifft die Strafkammer keine Pflicht zur eigenständigen Klärung dieser bürgerlich-rechtlichen Vorfrage.
Die bloße Erhebung einer zivilrechtlichen Nichtigkeitsklage entbindet nicht von der gesetzlichen Verantwortlichkeit nach Strafrecht, solange die behauptete Nichtigkeit nicht gerichtlich festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Pressefotografen Gerd B., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ████████ 1935 in █████, wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ der ████████████ Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Oktober 1962 wird verworfen.
Die seit dem 19. Oktober 1962 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei in drei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, begangen gegenüber seiner Ehefrau.
Mit der Revision erhebt er die Rüge mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung sachlichen Rechts.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht mit Frau Bachert nicht rechtsgültig verheiratet. Er habe 1962 bei dem Landgericht in Koblenz eine Klage erhoben, mit welcher er beantragt habe, seine Ehe für nichtig zu erklären. Die Strafkammer habe, da er im Strafverfahren auf das erwähnte Ehenichtigkeitsverfahren hingewiesen habe, die bürgerlichrechtlichen Vorfragen klären müssen, da es für eine Verurteilung nach § 181 StGB von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob er rechtsgültig verheiratet sei oder nicht. Hierin erblickt er einen Verfahrensfehler.
In den Urteilsgründen wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen seine Ehefrau die „Eheanfechtungsklage“ – gemeint ist ersichtlich die Nichtigkeitsklage – erhoben hat.
Wie die Akten 120/62 des Landgerichts in Koblenz, in welche das Revisionsgericht aufgrund der Verfahrensrüge Einsicht nehmen konnte, ergeben, hat der Beschwerdeführer am 9. April 1962, also lange nach der ihm im jetzigen Verfahren zur Last gelegten Tat, Klage erhoben mit dem Antrag, die zwischen ihm und Frau Bachert geschlossene Ehe für nichtig zu erklären. Er hat die Klage damit begründet, er habe, nachdem seiner Frau, deren Ehe wegen Ehebruchs mit dem Angeklagten geschieden worden war, die Befreiung von dem Ehehindernis des § 6 EheG versagt worden sei, zwecks Gesetzesumgehung die Ehe mit ihr in der sowjetischen Besatzungszone geschlossen. Es sei im internationalen wie im interlokalen Privatrecht anerkannt, dass einer durch Gesetzesumgehung zustande gekommenen Ehe die Wirksamkeit versagt werden müsse. Infolgedessen sei die Ehe gemäß § 22 EheG nichtig. In dem Ehenichtigkeitsverfahren ist Beweis erhoben worden, jedoch noch keine Entscheidung ergangen.
Der Beschwerdeführer meint, wenn die Ehe für nichtig erklärt werde, entfielen wegen der rückwirkenden Kraft des Urteils die Voraussetzungen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Ob eine Gesetzesumgehung im Sinne des interlokalen Privatrechts vorliegt, kann hier unerörtert bleiben. Selbst wenn dies zuträfe, würde es sich nicht um eine sogenannte Nichtehe handeln, auf die sich jedermann auch ohne gerichtliche Entscheidung berufen darf (zu diesen Fällen Palandt BGB 11 EheG Anm. 5), sondern nur um Ehenichtigkeit. Die Nichtigkeit einer wegen Ehebruchs nach § 6 EheG verbotenen Ehe kann aber nur mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kann sich niemand auf die Nichtigkeit berufen (§ 23 EheG). Diese Vorschrift gilt auch für das Strafrecht, da die Frage, ob eine Ehe besteht oder nicht, allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Allerdings hat ein Nichtigkeitsurteil, das auf die Klage hin ergeht, rückwirkende Kraft. Diese ist jedoch für das Strafrecht ohne Bedeutung. Sie erstreckt sich nur auf das bürgerliche Recht und bestimmte öffentlichrechtliche Beziehungen. Für die strafrechtlichen Folgen kommt es lediglich auf den Rechtszustand an, der zur Zeit der Begehung der Tat bestand. Dies ist allgemein anerkannt (RGSt 60, 248; BGH NJW 1953, 156). Mithin bezieht sich die Aufklärungsrüge nicht auf eine rechtlich erhebliche Tatsache. Die Heranziehung der Akten brauchte sich daher dem Landgericht nicht aufzudrängen.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Jagusch | Flitner | Sanders |