Beiordnung des vom Angeklagten benannten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 229/26
- Datum
- 08.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080726B4STR229.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Liegt notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 StPO vor, ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers endet mit dem Ausscheiden des bisherigen Verteidigers aus der Anwaltschaft; in diesem Fall ist erneut eine Beiordnung vorzunehmen.
Ein bestehendes Wahlmandat des vorgeschlagenen Rechtsanwalts steht seiner Beiordnung nicht entgegen, wenn der Anwalt erklärt, das Wahlmandat mit der Beiordnung zu beenden und der Angeklagte damit als unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen ist.
Soweit keine gesetzlichen Hinderungsgründe nach § 142 Abs. 5 StPO vorliegen, ist die Beiordnung des vom Angeklagten benannten Verteidigers zu erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 28. Oktober 2025, Az: 5 KLs 4/25
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt F. aus H. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
Der Angeklagte D. wurde nach einem Verteidigerwechsel (§ 143a Abs. 3 StPO) vom 9. Januar 2026 zuletzt von Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger vertreten. Dieser teilte mit Schreiben vom 29. Mai 2026 mit, dass er wegen der Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Ablauf des 12. Juni 2026 das Mandat nicht fortführen könne. Auf Anfrage des Landgerichts Bremen bat der Angeklagte um Beiordnung von Rechtsanwalt F. als neuen Pflichtverteidiger. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 bestellte sich Rechtsanwalt F. als Verteidiger des Angeklagten und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, wobei sein Wahlmandat mit der Beiordnung enden solle.
Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO), war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt P. endete automatisch mit dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft (vgl. KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143 Rn. 1). Das bereits für Rechtsanwalt F. bestehende Wahlmandat steht der von ihm beantragten Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht entgegen, denn im Hinblick auf die von ihm für den Fall seiner Beiordnung erklärte Beendigung des Wahlmandats ist der Angeklagte als unverteidigt i.S.d. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen (vgl. Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 141 Rn. 9). Sonstige Hinderungsgründe für die Beiordnung des vom Angeklagten bezeichneten Rechtsanwalts sind ebenfalls nicht ersichtlich (§ 142 Abs. 5 StPO).
| Dr. Quentin | |