Teilweise Einstellung und Änderung des Schuldspruchs bei sexuellen Missbrauchsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 228/99
- Datum
- 03.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach §154 Abs.2 StPO einzustellen, soweit das angefochtene Urteil in sich widersprüchliche Feststellungen enthält, die eine Fortführung der Verfolgung im betreffenden Punkt ausschließen.
Die Strafverfolgungsverjährung führt zum Entfall einer Verurteilung; bei tateinheitlicher Verbindung können hiervon betroffene Schuldsprüche entfallen.
Die Verjährung wird gemäß §78c Abs.1 Nr.4 StGB durch die Anordnung einer Durchsuchung und die Beschlagnahme tatbezogener Unterlagen unterbrochen.
Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe darf nicht auf nicht verfahrensgegenständlichen, unkonkretisierten Taten gestützt werden; bleibt aber unwirksamkeitsfrei, wenn die nach Wegfall einzelner Schuldsprüche verbleibenden Taten die verhängte Gesamtstrafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. Dezember 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 21 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 34 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten im Fall II. 21 der Urteilsgründe (Nr. 52 der Anklageschrift) ein weiterer Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Stieftochter Melanie zur Last gelegt worden ist, da das angefochtene Urteil insoweit widersprüchlich ist.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei insoweit aus Rechtsgründen freizusprechen (UA 11). Gleichwohl hat es den Fall II. 21 in der Urteilsformel als weiteren Fall des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt und in den Gründen insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt (UA 21).
2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe. Unter Berücksichtigung dieser und der durch die teilweise Verfahrenseinstellung bedingten Schuldspruchänderung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
In den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe muss die Verurteilung jeweils wegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, da insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1999 angeführten Gründen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Hinsichtlich der übrigen Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, die Gegenstand der Verurteilung sind, ist die Verjährung dagegen jedenfalls gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB durch die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Kreisjugendamtes Homburg und der Beschlagnahme der die beiden Tatopfer betreffenden Unterlagen unterbrochen worden (Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 31. Oktober 1997; Bl. 91 d. A.).
Soweit in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe der Schuldspruch auch wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt, kann der Senat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen ausschließen, dass vom Landgericht in diesen Fällen bei richtiger Rechtsanwendung niedrigere Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden wären.
Die Gesamtfreiheitsstrafe hält auch unter Berücksichtigung des durch die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 21 bedingten Wegfalls der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 130 m. w. N.) bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten auch die „Vielzahl“ der Taten berücksichtigt, „die sich nicht weiter konkretisieren ließen und nicht verfahrensgegenständlich waren“. Da aber schon der Unrechts- und Schuldgehalt der nach der Teileinstellung verbleibenden 33 Taten die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigt, schließt der Senat aus, dass sich diese Erwägung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat und dass im Hinblick auf den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 21 vom Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
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