Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Unterlassung der Prüfung des § 157 StGB und unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/89
Datum
16.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Detmold auf: Die Einzelstrafen wegen Meineids und wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung sowie die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte § 157 StGB nicht berücksichtigt und die Strafzumessung nicht ausreichend begründet. Die Verurteilung wegen vollendetem Betrug blieb bestehen; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB geprüft hat, wenn Anlass besteht, dass eine falsche Aussage auf Selbstbegünstigungsabsicht gerichtet war.

2

Bei der Bemessung einer Einzelstrafe für versuchte Anstiftung sind die für die Strafhöhe maßgeblichen Einzelerwägungen in den Urteilsgründen darzulegen, damit eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist.

3

Die Aufhebung einzelner in die Gesamtstrafenbildung eingehender Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich; die Gesamtstrafenbildung ist in der neuen Verhandlung neu zu entscheiden.

4

Ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch hindert das Tatgericht nicht, in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zum Motiv einer falschen Aussage zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 27. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 22/89 in der Strafsache gegen

1. ████, geboren am ████ 1946 in ████, 2. Friedel ██, geboren am ██ 1934 in ███,

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten JC D wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. September 1988 in den Strafaussprüchen wegen Meineids und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten JC D sowie die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

Der Angeklagte W C █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten W █████ ist insgesamt, die des Angeklagten ███ hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 1989 Bezug.

Keinen Bestand haben dagegen die gegen den Angeklagten JC D verhängten Einzelstrafen wegen Meineids und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen (richtig: versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung).

Die wegen Meineids ausgeworfene Einzelstrafe unterliegt auf die Sachrüge der Aufhebung, weil sich das Landgericht nicht mit der Vorschrift des § 157 StGB auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand Anlass. Hatte der Angeklagte am 4. Februar 1986 vor dem Amtsgericht Lemgo eine richtige Zeugenaussage gemacht und beschworen, dann hätte er sich dabei des Diebstahls oder der Unterschlagung, also einer Straftat, bezichtigen müssen. Es ist daher möglich, dass er bei seiner Aussage auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Für einen solchen Fall gibt das Gesetz in § 157 StGB dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern (§ 49 Abs. 2 StGB). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht sich dieser Möglichkeit bewusst war (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 157 Rdn. 1, 4). Die unterlassene Erörterung ist ein Rechtsmangel.

Hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur schweren Brandstiftung lassen die Urteilsgründe eine Darlegung der für die Höhe der verhängten Strafe bestimmenden Einzelerwägungen vermissen. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren rechtsfehlerfrei bemessen hat. Auch diesen Strafausspruch muss der Senat daher aufheben.

Die für den vollendeten Betrug verhängte Einzelstrafe ist rechtsfehlerfrei; sie bleibt daher bestehen. Jedoch zieht die Aufhebung der bezeichneten anderen Einzelstrafen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Meineids ist der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu der Frage zu treffen, welches Motiv der Falschaussage des Angeklagten zugrundelag (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 157 Rdn. 10).

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichJähnke