Treffer
BGH Urteil

Zuhälterei: Abgrenzung §181a (kupplerisch) und §180 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 228/64
Datum
21.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei. Der BGH bestätigt, dass die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei tragfähig ist, weist aber die Feststellungen zur kupplerischen Zuhälterei als unzureichend zurück. Nach §181a StGB muss die Frau bereits gewerbsmäßig Unzucht treiben; sonst käme allenfalls §180 StGB in Betracht. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei ist nicht ausgeschlossen, wenn Einnahmen, die zur gemeinsamen Existenz bestimmt waren, vom Täter für den eigenen Verbrauch verwendet werden.

2

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in bloße Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung erschöpft; die Prüfung beschränkt sich auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln.

3

Nach §181a Abs. 1 StGB setzt die strafbare Förderung der Unzucht voraus, dass die Frau zum Zeitpunkt der kupplerischen Handlung bereits gewerbsmäßig Unzucht betreibt.

4

Kann das Vorliegen gewerbsmäßiger Unzucht zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden, ist das in Betracht gezogene Verhalten nicht unter §181a StGB zu erfassen, sondern allenfalls als Kuppelei nach §180 Abs. 1 StGB zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schankwirt Walter ██, geboren am █████ in ████, wegen Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei bestraften Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere steht der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen, dass Sieglinde █████████████████ die sie als Dirne erworben hatte, dem Angeklagten nicht zum eigenen Verbrauch, sondern zur Ansammlung für die Begründung einer gemeinsamen Existenz aushändigte, der Angeklagte aber das Geld für sich verbraucht hat (RGSt 41, 340, 341). Die Revision erschöpft sich in Angriffen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Diese Angriffe sind unzulässig. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln.

2. Zur Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei reichen die Urteilsfeststellungen nicht aus. Das Landgericht sieht sie darin, dass der Angeklagte Sieglinde ███, bevor sie der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, im Bochumer Linnenviertel ein Zimmer besorgt hat, damit sie dort gewerbsmäßiger Unzucht nachgehe. Nach § 181a Abs. 1 StGB ist der die Unzucht fördernde Mann aber nur dann strafbar, wenn die Frau zur Zeit der kupplerischen Handlung schon gewerbsmäßige Unzucht treibt, nicht dagegen, wenn sie durch die kupplerische Handlung erst zur Unzucht gebracht werden soll (BGHSt 6, 98, 99, 100; RGSt 41, 340, 343).

Lässt sich ferner nicht erweisen, dass Sieglinde ██ schon gewerbsmäßige Unzucht getrieben hatte, als der Angeklagte sie und ihre Koffer später mit seinem Wagen von Hagen nach Bochum wieder ins Bordell beförderte, wo sie sich zuvor schon drei Tage aufgehalten hatte, so würde auch dieses Verhalten des Angeklagten nicht unter § 181a StGB fallen, sondern auch insoweit nur eine Verurteilung wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) in Betracht kommen.

Jagusch Flitner vgl. für die beurlaubten BR. Krumme und Bortzler

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