Treffer
BGH Urteil

BGH – Unzucht mit Kind: Fehlende Feststellungen zu Wollust; Kuppelei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 228/63
Datum
28.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob Teile des Urteils des Landgerichts Essen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung blieb bestehen; die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und schwerer Unzucht unter Männern wurde aufgehoben, weil äussere Tatbestände und wollüstige Absicht nicht hinreichend festgestellt waren. Die Verurteilung der Ehefrau wegen Kuppelei wurde mangels Nachweis des Eigennutzes ebenfalls aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung i.S.d. §§ 175, 176 StGB setzt eine innere Erheblichkeit und eine geschlechtliche Beziehung voraus; nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung erfüllt den Tatbestand.

2

Fehlt im Bewusstsein des Täters die Vorstellung einer geschlechtlichen Beziehung oder die wollüstige Absicht, so fehlt die Unzucht im Sinne der einschlägigen Vorschriften; maßgeblich ist die innere Gesinnung des Täters.

3

Verführung zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) erfordert ein bewusstes Einwirken auf den Willen des Minderjährigen zur Herbeiführung einer unzüchtigen Handlung und die Ausnutzung seiner Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft; spontane, unvermittelte Handlungen sind nicht von vornherein Verführung.

4

Zur Verurteilung wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) sind konkrete Feststellungen zum Eigennutz erforderlich; bloße Vermutungen oder unklare Formulierungen genügen nicht, um das Merkmal des Eigennutzes zu substantiierten Feststellungen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Franz G., geboren ██, 2. Gisela Christine ███████ ██ ██████, aus ████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzier, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. März 1963 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, a) als er wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, seine Ehefrau, die Angeklagte, wegen Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen hat das Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Ihre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil, die seiner Ehefrau in vollem Umfange begründet.

I. Die Revision des Angeklagten.

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

2. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern reichen die Feststellungen des angefochtenen Urteils dagegen nicht aus. Das Landgericht stellt insoweit fest:

Der angetrunkene Angeklagte näherte sich dem im Bett liegenden, damals zehnjährigen Erich Beckenhütte mit einem elektrischen Massagegerät, schlug die Bettdecke zurück, erfasste den Geschlechtsteil des Jungen und versuchte, mit dem eingeschalteten Massagegerät daran zu reiben. Als der Knabe daraufhin „au“ rief, ließ der Angeklagte, der knappen Schilderung des Vorgangs zufolge, anscheinend sogleich von seinem Tun ab.

Dieses Verhalten des Angeklagten braucht nicht unbedingt unzüchtig zu sein.

Unzüchtig ist eine Handlung nur, wenn sie von gewisser innerer Erheblichkeit ist, nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, selbst dann nicht, wenn sie auf Sinnenlust beruht. Die Handlung muss eine geschlechtliche Beziehung haben. Fehlt diese im Bewusstsein des Täters, so ist sie im Sinne der §§ 176, 175 StGB nicht unzüchtig. Der äußere Eindruck der Handlung für sich allein entscheidet nicht; maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (BGHSt 2, 163, 167).

Jede Auseinandersetzung damit, ob die bisher festgestellte Handlungsweise des Angeklagten schon das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt, oder etwa lediglich einen groben „Spaß“ in Angetrunkenheit ohne eigentliche geschlechtliche Beziehung darstellen sollte, fehlt im angefochtenen Urteil, daher auch jede Feststellung, ob der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Beides wäre zu prüfen gewesen, zumal da der Angeklagte nach der Sachverhaltsdarstellung nur versucht hat, an dem Glied des Erich Beckenhütte mit dem Gerät zu „reiben“.

Der Angeklagte ist auch noch nicht wegen unzüchtiger Handlungen an Kindern bestraft worden.

Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern kann infolgedessen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Wegen gefährlicher Körperverletzung ist gegen den Angeklagten auf zwei Monate Gefängnis erkannt worden. Nach den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ist die Verurteilung wegen Begehung der Sittlichkeitsstraftaten auf die Höhe dieser Einzelstrafe ohne Einfluss geblieben. Sie kann daher bestehen bleiben.

Das Landgericht wird in der künftigen Verhandlung noch zu beachten haben:

Verführen zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) liegt nur vor, wenn der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt. Das Tun, zu dem der Minderjährige verführt werden soll, muss den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllen (BGHSt 2, 40). Nicht in Betracht kommt Verführung, wenn der Täter die kurze, jedoch intensive unzüchtige Handlung völlig unvermittelt und ohne jede Vorbereitung vornimmt, so dass der Minderjährige gar nicht dazu kommt, sich zu wehren (RG HRR 1937 Nr. 1560).

II. Die Revision der Angeklagten.

Der Begründung des angefochtenen Urteils zufolge hat die Angeklagte der Unzucht ihres Ehemannes mit Waltraud ██ aus Eigennutz Vorschub geleistet, „um selbst ihr eigenes ehebrecherisches Treiben mit dem Zeugen ███ sanktionieren und auch fortsetzen zu können, weil sie zu ihrem Ehemann keine geschlechtlichen Beziehungen mehr unterhielt.“ Das genügt zum Nachweis des Merkmals des Eigennutzes nicht. Zwar kann die Fortsetzung geschlechtlicher Beziehungen einen Vorteil im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB darstellen (BGHSt 11, 94, 97). Was die Strafkammer aber damit meint, dass die Angeklagte unter den festgestellten übrigen Umständen durch ihre Handlungsweise ihre ehebrecherischen Beziehungen zu ███ „sanktionieren“ wollte, ist nicht erkennbar. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Angeklagte ohne das sicherlich kupplerische Verhalten zur Fortsetzung ehebrecherischer Beziehungen nicht in der Lage gewesen wäre, oder inwiefern sie angenommen haben kann, diese Beziehungen nicht fortsetzen zu können.

Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Ehemann der Angeklagten von deren ehewidrigen Beziehungen zu ███ ██ etwas wusste. Der Ehemann ██████████ hat das auch bestritten. Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Angeklagte etwa befürchtete, ihr Ehemann wisse von ihren ehewidrigen Beziehungen und wolle sie unterbinden.

Danach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Kuppelei nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dies wird gegebenenfalls zu erörtern haben, ob die Angeklagte etwa gewohnheitsmäßig im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB gehandelt hat (BGHSt 15, 377; 379).

Lang-Hinrichsen Seibert zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Jagusch, der sich in Urlaub befindet.

Flitner
Bortzier