Aufhebung des Freispruchs im Verkehrstötungsfall wegen Fehleinschätzung der Erkennbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 228/62
- Datum
- 22.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalls sind Entfernung und Zeitspanne vom Erkennen des Hindernisses bis zum Zusammenstoß unter Einbeziehung der anzunehmenden Reaktions- und Bremszeiten maßgeblich zu würdigen.
Sind Angaben des Angeklagten über den Zeitpunkt der Wahrnehmung von Hindernissen glaubhaft oder unwiderlegt, müssen diese Feststellungen in die Berechnung des Anhalteweges und in die Bewertung der Vermeidbarkeit einbezogen werden.
Ein Freispruch kann nicht bestehen bleiben, wenn das Tatgericht Tatsachen außer Acht lässt, die nach korrekter Würdigung ergeben würden, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre.
Der Revisionsgerichtshof hebt ein Urteil auf und verweist die Sache zurück, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts fehlerhaft ist und deshalb die Schuld- bzw. Vorwerfbarkeitsfrage nicht sicher entschieden werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Artur ██████████, geboren ██████████ 1886 in █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bärtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Pelchen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den der fahrlässigen Tötung des Rentners Erdmann ███████ und der fahrlässigen Körperverletzung des Kindes Horst-Dieter █████████████████ Angeklagten freigesprochen.
Es hat folgendes festgestellt: Am 14. Dezember 1959 um 18 Uhr steuerte der (damals 60 Jahre alte) Angeklagte seinen Personenkraftwagen Opel-Rekord durch die Friedrich-Engels-Allee in Wuppertal in östlicher Richtung. Die Straße liegt innerhalb des geschlossenen Ortsteils im Inneren der Stadt und ist als „Bundesstraße“ 7 in beiden Richtungen lebhaft befahren. Sie ist insgesamt 12 m breit. In ihrer Mitte sind zwei Gleispaare der Straßenbahn verlegt dergestalt, dass die gedachte Mittellinie der gesamten Fahrbahn auf der Mitte zwischen den Gleispaaren verläuft. Von der äußersten rechten Straßenbahnschiene bis zur rechten Bordsteinkante ist die Fahrbahn etwa 4 m breit.
Der Angeklagte fuhr mit abgetöntem Scheinwerfer-Zusätzliches Licht durch Straßen- und Schaufensterbeleuchtung gewährte eine Sicht von 50 m. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 50 km/h. Er hielt sich mit der linken Begrenzung seines 1,62 m breiten Kraftwagens nahe der Fahrbahnmitte etwa auf oder an der linken Schiene des rechten Straßbahngleispaares. Nachdem er an der rechts gelegenen Einmündung der Erichstraße vorbeigefahren war, holte er einen in gleicher Richtung hart am rechten Bordstein mit etwa Fußgängergeschwindigkeit fahrenden VW-Personenkraftwagen ein, dessen Fahrer eine Parklücke auf dem rechten Gehweg suchte. Der Angeklagte fuhr links an diesem Fahrzeug vorbei. Als beide Kraftwagen etwa auf gleicher Höhe waren und der Volkswagen nach rechts auf den Gehweg setzte, bemerkte der Angeklagte auf eine Entfernung von ca. 15 m vor sich den damals 64 Jahre alten Rentner ███████ und dessen drei Jahre altes Enkelkind Horst-Dieter ███████, das von ██████████ an der Hand geführt wurde. Beide Fußgänger hatten vor dem Herankommen des genannten Volkswagens den rechten (östlichen) Gehweg verlassen und wollten die Fahrbahn der Friedrich-Engels-Allee rechtwinklig überqueren, um die weiter östlich nach links abzweigende Wasserstraße zu erreichen. Der Angeklagte bremste, konnte aber sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen, sondern erfasste die Fußgänger etwa mit der Mitte der Vorderseite seines Kraftwagens. Während das Kind nach rechts geschleudert wurde, wurde █████████ links auf die Gegenfahrbahn geworfen. Dort geriet er unter einen im Gegenverkehr herannahenden Personenkraftwagen; er wurde von dem linken Vorderrad dieses Fahrzeugs in Höhe der Beine überrollt. ██████ starb zwei Tage später an den Folgen einer auf den erlittenen Verletzungen beruhenden Lungenfettembolie, das Kind trug u. a. eine Querschnittlähmung davon, an der es heute noch leidet.
II. Die Nebenkläger haben das freisprechende Erkenntnis mit der allgemeinen Sachrüge angefochten. Den Rechtsmitteln kann der Erfolg nicht versagt werden.
1. Das Landgericht ist zunächst ohne erkennbaren Erfahrungsverstoß davon ausgegangen, dass die beiden Fußgänger für den Angeklagten zunächst durch die Breite und Höhe des Volkswagens im Wesentlichen verdeckt waren und dass er sie erstmals wahrnehmen konnte, als sie die ihm zugewandte linke Begrenzung des Volkswagens erreicht hatten. In diesem Augenblick hatte sich der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer der Gehgeraden der Fußgänger schon so weit genähert, dass er nicht mehr rechtzeitig halten konnte. Das Landgericht begründet diese Annahme im angefochtenen Urteil (S. 4/5 UA) wie folgt:
Als die Fußgänger an der linken Seite des Volkswagens sichtbar wurden, hatten sie etwa 2 m vom rechten Bordstein in Richtung Straßenmitte zurückgelegt (nämlich etwa 0,50 m Zwischenraum des am rechten Gehweg entlang fahrenden Volkswagens zur Bordsteinkante + 1,54 m Breite des Volkswagens). Von dieser Stelle bis zur Zusammenstoßstelle, die das Landgericht unter Würdigung der Zeugenaussagen – zu Gunsten des Angeklagten – als zwischen den Schienen des rechten Straßbahngleispaares und damit an einem 5 m vom rechten Bordstein entfernten Punkt gelegen annimmt, mussten die Fußgänger weitere 3 m gehen. Hierzu brauchten sie bei einer Schrittgeschwindigkeit von (nur) 1,3 m/sec knapp 2,5 Sekunden. Der Angeklagte benötigte nach den vom Landgericht übernommenen Sachverständigengutachten zum Anhalten seines Fahrzeugs aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h nach dem Erkennen des Hindernisses eine Zeitspanne von 3,8 Sekunden, nämlich eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von (mindestens) 1 Sekunde und eine reine Bremszeit von 2,8 Sekunden. Die zum Anhalten des Fahrzeugs benötigte Zeit sei somit, so folgert das Landgericht, in jedem Fall „wesentlich länger“ gewesen als die Fußgänger für den Angeklagten sichtbar waren. Der Zusammenstoß sei daher selbst bei sofortigem Bremsentschluss des Angeklagten nach dem Auftauchen der Fußgänger nicht mehr vermeidbar gewesen. Anderes wäre, wie das Landgericht abschließend bemerkt (S. 6 oben UA), allerdings dann, wenn der Angeklagte vom Sichtbarwerden der Fußgänger bis zum Zusammenstoß ungebremst weitergefahren wäre; denn dann hätte er sich bei dem Erkennbarwerden der Fußgänger noch etwa rund 35 m (sensu: 2,5 x 13,9 m = 34 m) von der späteren Unfallstelle entfernt befunden, während der benötigte Anhalteweg nur insgesamt 32 m betrug. Ein solches Verhalten aber sei dem Angeklagten trotz des Fehlens von Bremsspuren nicht nachzuweisen.
2. Diese im Ausgangspunkt an sich zutreffenden Darlegungen lassen unberücksichtigt, dass der Angeklagte offenbar nach seiner eigenen, vom Landgericht als glaubhaft oder zumindest als unwiderlegt angesehenen Einlassung die Fußgänger erst auf etwa 15 m erkannt hat (S. 3 UA). War dem so, dann konnte sich der Angeklagte erst aus dieser Entfernung auf das unerwartete Hindernis einstellen, näherte sich also bis zum Einsetzen der Bremswirkung innerhalb der vom Landgericht rechtsfehlerfrei auf eine Sekunde angesetzten Reaktions- und Bremsansprechzeit den Fußgängern bis auf rund (15 m – 14 m =) einen Meter. Das bedeutet, dass der Angeklagte in den 2,5 Sekunden vom Sichtbarwerden der Fußgänger ab nicht einen durch die (nach Ablauf der Reaktionsund Bremsansprechzeit einsetzende) Bremswirkung verkürzten Weg zurückgelegt (vgl. BGH VRS 23, 375, 377), sondern mit der ursprünglichen Geschwindigkeit von 50 km/h weitergefahren ist. Daraus wiederum folgt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Sichtbarwerdens der Fußgänger (2,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß) noch rund (2 1/2 x 14 m =) 35 m von deren Gehgeraden entfernt war. Danach aber hatte er, da der Anhalteweg nur 32 m betrug (S. 6 UA), rechtzeitig halten können, wenn er die Fahrbahn aufmerksam beobachtet und sich auf das erkannte Hindernis sofort eingestellt hätte.
3. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach die Freisprechung des Angeklagten nicht. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Krumme Martin Hübner Flitner
Herr Bundesrichter Bärtzler ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
| Justizangestellter Zink | |
| Krumme |