Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Sachdarstellung; Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 227/99
Datum
17.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht keine in sich geschlossene und konkrete Darstellung des Tatgeschehens zu den einzelnen Tatmerkmalen geliefert hat. Hinweise im Verfahren begründen nicht die Umwandlung der Berufungsinstanz in eine Erstinstanz. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die revisionsrechtliche Prüfung ist eine in sich geschlossene, konkrete Sachdarstellung erforderlich, die für jeden angeklagten Fall die Erfüllung der Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erkennen lässt.

2

Fehlt eine solche Sachdarstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung.

3

Verfahrenshinweise wie Andeutungen der Staatsanwaltschaft oder die Verlesung des Anklagesatzes rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, ein Berufungsgericht habe als erstinstanzlich entschieden.

4

Ein vom Oberlandesgericht bezeichneter Revisionsgerichtsbeschluss nach § 348 Abs. 2 StPO bindet das benannte Revisionsgericht; dies vermag jedoch eine sachlich nicht gerechtfertigte Zuständigkeit für den weiteren Instanzenzug nach Aufhebung nicht fortwirken zu lassen, sodass in solchen Fällen an den Spruchkörper zurückzuverweisen ist, dessen Zuständigkeit bei Entscheidung durch das tatsächlich zuständige Revisionsgericht begründet gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 16. Juli 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juli 1998, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts als Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – hat den Angeklagten als Jugendschutzgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1997 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in drei Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat das Landgericht – Jugendkammer – das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat sich das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. März 1999 zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision als nicht zuständig erklärt und als zuständiges Revisionsgericht den Bundesgerichtshof bezeichnet.

Das Oberlandesgericht hat seine Unzuständigkeit damit begründet, dass das Berufungsgericht „erkennbar“ als Gericht erster Instanz entschieden habe. Auf die Bedenken, die gegen die Möglichkeit der Überleitung eines Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren erhoben werden (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 328 Rdn. 11), braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn für die Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es vorliegend an einer tragfähigen Grundlage: Weder dem vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft angeregten gerichtlichen Hinweis, „dass von ihm möglicherweise eine höhere Freiheitsstrafe als eine solche von 4 Jahren, wie in erster Instanz beantragt, beantragt werden könnte“ (Hervorhebungen durch den Senat), noch dem Umstand, dass der Vorsitzende statt des (freisprechenden) erstinstanzlichen Urteils den Anklagesatz verlesen hat, kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts insoweit eine maßgebliche Indizwirkung zukommen. Vielmehr machen sowohl die Tenorierung des landgerichtlichen Urteils (Aufhebung des Ersturteils „auf die Berufungen“) als auch die Urteilsgründe selbst, in denen wiederholt von „der Berufungsverhandlung“ (UA 22, 25) bzw. von der „II. Instanz“ (UA 26) die Rede ist, deutlich, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat, zumal es – anders als in der Senatsentscheidung BGHR StPO § 328 Abs. 1 Überleitung 2 – die für das Berufungsgericht geltende Rechtsfolgenkompetenz des § 24 Abs. 2 GVG eingehalten hat. Demzufolge hat auch die Staatsanwaltschaft die Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO dem Oberlandesgericht als dem zuständigen Revisionsgericht vorgelegt.

Zwar ist der Senat in diesem Revisionsverfahren nach § 348 Abs. 2 StPO an den rechtsfehlerhaften Beschluss des Oberlandesgerichts gebunden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine nach § 348 StPO begründete Zuständigkeit, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist, auch für das Verfahren nach der Entscheidung des Revisionsgerichts Bindungswirkung entfaltet und bei Aufhebung und Zurückverweisung den weiteren Instanzenzug bestimmt. Zweck der Regelung des § 348 Abs. 2 StPO ist es nämlich, Kompetenzstreitigkeiten im Revisionsverfahren durch Rück- oder Weiterverweisungen zu vermeiden (vgl. hierzu Kuckein in KK-StPO, 4. Aufl., § 348 Rdn. 1), nicht aber einen einmal begangenen Rechtsfehler fortwirken zu lassen. Daher ist die Sache entsprechend § 355 StPO an den Spruchkörper zurückzuverweisen, dessen Zuständigkeit bei Entscheidung durch das tatsächlich zuständige Revisionsgericht begründet gewesen wäre, hier somit an eine Jugendkammer des Landgerichts als Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, da der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 1999 gemäß § 348 Abs. 2 StPO das als zuständig bezeichnete Revisionsgericht bindet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 348 Rdn. 3 m.w.N.). Ob dies auch in Fällen sog. „objektiver Willkür“ gilt, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Beschluss zwar sachlich (grob) unrichtig ist, hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Willkür jedoch nicht erkennbar sind.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

a) Das Urteil kann im Umfang der Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben, weil es – wie die Revision zu Recht rügt – keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen, dem Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2 und 3 jeweils m.w.N.). Eine geschlossene Darstellung des Sachverhalts, der das Tatgeschehen bildet, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Sie muss erkennen lassen, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH a.a.O.). So verhält es sich hier: Der Sachverhalt, den das Landgericht wiedergibt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer weitschweifigen Wiedergabe von Randgeschehnissen und in einer Schilderung von Beweisanzeichen. Hinreichend konkrete Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der §§ 174, 176 StGB können auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die getroffenen Feststellungen lassen schon nicht erkennen, welche konkreten strafrechtlich relevanten Handlungen dem Angeklagten angelastet werden. Die bloße Tatsache, dass bei dem zur Tatzeit drei bzw. vier Jahre alten Tatopfer bei ärztlichen Untersuchungen Verletzungen im Genital- und Analbereich festgestellt wurden, die nach Überzeugung des Landgerichts vom Angeklagten verursacht worden sind (UA 9, 12), genügt hierfür nicht; sie trägt für sich gesehen nicht einmal die Annahme einer sexuellen Handlung.

b) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Der Senat verweist die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts als Berufungsgericht zurück, weil der die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründende Beschluss (§ 348 Abs. 2 StPO) des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 1999 fehlerhaft ist und das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständig war.