Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung nach § 63 StGB aufgehoben, Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 227/98
Datum
16.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB auf, ließ jedoch die Verurteilung wegen versuchten Mordes und weiterer Taten bestehen. Das Landgericht hatte eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, die erhebliche Steuerungsbeeinträchtigung sei aber vorwiegend alkoholbedingt gewesen. § 63 StGB sei nur ausnahmsweise bei krankhafter Alkoholsucht anwendbar, die Feststellungen hierzu fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen sind.

2

Bei einer ausschließlich oder überwiegend alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ist § 63 StGB nur ausnahmsweise anwendbar; regelmäßig ist hierfür eine krankhafte Alkoholsucht oder alkoholüberempfindlichkeit erforderlich.

3

Die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung begründet allein noch nicht die Voraussetzungen des § 63 StGB, wenn die erhebliche Steuerungsbeeinträchtigung auf akutem Alkoholkonsum beruht.

4

Ergibt die Aktenlage, dass weitergehende tragfähige Feststellungen zur Begründung der Maßregel nicht zu erwarten sind und § 64 StGB nicht greift, kann die Revisionsinstanz in der Sache selbst entscheiden und den Maßregelausspruch entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 25. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 227/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 1997, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, aufgehoben.

Die Maßregel entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuld- und der Strafausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht wendet, verkennt sie, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Flucht der Janine aus der Wohnung nicht bemerkt hatte, mithin nach seiner Vorstellung (vgl. BGHSt 15, 291, 296/297) die Tötung geeignet war, seine Täterschaft in Bezug auf die von ihm zuvor an Janine R. begangenen Sexualstraftaten zu verdecken.

2. Keinen Bestand kann hingegen der Maßregelausspruch haben.

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 7, 9, 12, 17 jeweils m. w. N.).

Hier hat der Angeklagte die Taten, die zur Unterbringung geführt haben, unter Alkoholeinfluss begangen. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leidet, deren wesentliche Merkmale „eine emotionale Instabilität und eine mangelnde Impulskontrolle mit häufigen Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten, vor allem bei Kritik, Kränkung und innerer Problematik“ sind (UA 39). Es gelangt zu dem Ergebnis, dass bei den Straftaten zum Nachteil der Janine R. „durch das Zusammenwirken von genossenem Alkohol, vorheriger als Kränkung empfundener Situation, der zurückliegenden Trennung von der ehemaligen Freundin die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i. S. v. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, so dass es zu einem gegen das Mädchen gerichteten Impulsdurchbruch in der Form eines sexualisierten Gewaltausbruchs kam“ (UA 40).

Hieraus ist zu entnehmen, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung allein noch nicht die Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat, sondern letztlich der Alkoholgenuss.

In Fällen dieser Art kann jedoch § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9, 12, 13, 17). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

Da weitere, eine Anordnung nach § 63 StGB tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind (und die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB ersichtlich nicht vorliegen), entscheidet der Senat in der Sache selbst und lässt den Maßregelausspruch entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic