Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert — Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 227/92
Datum
25.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof änderte auf Revision den Schuldspruch des Landgerichts dahin, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Landgericht hatte die Tötungsmotive nicht klären können; deswegen ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen. § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zweifelssatz (in dubio pro reo) ist nicht nur bei der Abgrenzung von Mord- und Totschlagsmerkmalen, sondern auch bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Straftaten anzuwenden.

2

Tateinheit zwischen Totschlag und einer späteren Aneignungshandlung (Unterschlagung) ist anzunehmen, wenn nicht feststeht, dass der Entschluss zur Aneignung vor oder während der Tötung gefasst wurde.

3

Eine nach Revision geänderte Verurteilung ist durch § 265 StPO nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich durch die Änderung nicht anders hätte verteidigen können.

4

Die Zusammenfassung einer Nebenstrafenfolge in Tateinheit kann zum Wegfall einer eigenständigen Einzelstrafe führen, ohne die Hauptfreiheitsstrafe zu erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 227/92 vom 25. Juni 1992 in der Strafsache gegen F. C. aus D., dort geboren am ██ 1968, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1992 zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat trotz der ausführlich erörterten möglichen Tatmotive, nämlich der Wut über das Verhalten des Tatopfers, der Absicht, den ersten Messerstich zu verdecken, und des Motivs des Raubes, letztlich nicht feststellen können, warum der Angeklagte getötet hat. Sie ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er erst nach dem Tod des Opfers den Entschluss gefasst hat, sich dessen Barschaft und Wertsachen anzueignen. Bei einer solchen Sachlage muss der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden, so dass zugunsten des Angeklagten von Tateinheit zwischen Totschlag und Unterschlagung auszugehen ist (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4 m.w.Nachw.).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt lediglich zum Wegfall der sechsmonatigen Einzelstrafe wegen Unterschlagung. Dies berührt die wegen Totschlags verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren nicht.

SalgerSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerNehm