Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 227/74
- Datum
- 11.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt nach § 42c StGB setzt feststellbare Gewohnheitsmäßigkeit des übermäßigen Alkoholkonsums voraus, die sich in wiederholtem Genuss gesundheitlich schädlicher Mengen oder in dauerhafter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit äußert.
Für die Anordnung der Maßregel nach § 42c StGB sind konkrete, tatrelevante Feststellungen zur Intensität und Gewohnheitsmäßigkeit des Trinkens erforderlich; bloße Indizien oder allgemeine Hinweise genügen nicht.
Die bloße qualitative Charakterisierung des Angeklagten als "gewohnheitsmäßiger Alkoholiker" durch einen Sachverständigen ersetzt keine konkreten Feststellungen zum Tatsachenbestand, die die Voraussetzungen des § 42c StGB tragen.
Fehlen die hierfür notwendigen Feststellungen, ist der Teil des Urteils, der die Unterbringung anordnet, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 227/74
in der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm S ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am **11. Juni 1974
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 20. Mai 1974 zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im engeren Sinne offensichtlich unbegründet.
Dagegen ist die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nicht ausreichend begründet. Voraussetzung für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist nach § 42c StGB u. a., dass der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Die Vorschrift richtet sich damit gegen den Trinker, d. h. gegen denjenigen, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340; BGH LM Nr. 3 zu § 42c StGB; Urteil des Senats vom 27. Mai 1971 – 4 StR 152/71 –). In dieser Hinsicht lässt sich bei Dallinger MDR 1971 von der abgeurteilten Tat abgesehen dem angefochtenen Urteil lediglich entnehmen, dass der Angeklagte einen erheblichen Teil seines Einkommens vertrinkt, schon einmal, und zwar vor etwa sieben Jahren, wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist und im angetrunkenen Zustand häufig tätliche Auseinandersetzungen hatte.
Das reicht nicht. Die fehlenden Feststellungen werden auch nicht etwa dadurch ersetzt, dass der Sachverständige den Angeklagten als einen „gewohnheitsmäßigen, sozial-desintegrierten Alkoholiker“ bezeichnet hat.
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