Revision: Gewaltbegriff bei versuchter Gewaltunzucht – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 227/67
- Datum
- 21.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal 'Gewalt' im Sinne des §176 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter körperliche Kraft anwendet, um den bereits begonnenen oder erwarteten Widerstand der Frau unmittelbar zu brechen oder sie dazu zu veranlassen, weiteren Widerstand als zwecklos zu unterlassen.
Bloßes Versetzen der Frau in eine Lage zur erleichterten Ausführung unzüchtiger Handlungen ohne Zielrichtung, den Widerstand zu überwinden, erfüllt den Gewaltbegriff des §176 Abs.1 Nr.1 StGB nicht.
Ist nicht feststellbar, dass der Täter Gewalt mit dem Zweck anwenden wollte, den Widerstand zu brechen oder als aussichtslos erscheinen zu lassen, kommt eine Verurteilung wegen Versuchs des in §176 Abs.1 Nr.1 StGB normierten Delikts nicht in Betracht.
Der Gewaltbegriff des §176 Abs.1 Nr.1 StGB ist nach denselben Maßstäben wie der des §177 Abs.1 Nr.1 StGB zu bestimmen; maßgeblich ist die Zielrichtung der Gewaltanwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 2. Dezember 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Dreher Hartmut ████████████, geboren am ██████ 1944 in ████ wegen versuchter Gewaltunzucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.
Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur die Gewalt tatbestandsmäßig, die der Täter anwendet, um den bereits begonnenen oder den erwarteten Widerstand der Frau zu brechen. Es wird also vorausgesetzt, dass die Gewalt vom Täter angewendet wird, um entweder unmittelbar den Widerstand gegen die unzüchtige Handlung zu überwinden oder um die Frau dazu zu bringen, dass sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos aufgibt und die unzüchtige Handlung duldet (RGSt 63, 227; 64, 113, 115/116; BGHSt 17, 1, 3, 5; BGH bei Dallinger MDR 1953, 147; BGH NJW 1953, 1070).
Ob schon darin eine Gewalt in der Form der sog. vis compulsiva gefunden werden könnte, dass der Angeklagte seinen Kraftwagen so neben einem Baum zum Halten gebracht hat, dass das Mädchen die rechte Wagentür nur einen Spalt breit öffnen und unter größten Schwierigkeiten entkommen konnte, braucht nicht untersucht zu werden. Denn das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, diese Art des Haltens sei nur zufällig geschehen und nicht in seinen Vorsatz aufgenommen worden, nicht als unglaubhaft und widerlegt bezeichnet.
Dass der Angeklagte zweimal die Schulter des Mädchens umfasste und dessen Oberkörper auf sich zuzog, mag als Gewalt anzusehen sein. Das angefochtene Urteil lässt aber nicht erkennen, dass der Angeklagte durch dieses Vorgehen den Widerstand des Mädchens brechen wollte, dass er es ihm auf diese Weise unmöglich machen wollte, sich zu wehren. Der Satz, er habe den Oberkörper des Mädchens deshalb auf sich zugezogen, um ihn „in eine Stellung zu bringen, die ihm die Ausführung der Handlungen“ – der Küsse und der Berührung der Brüste und des Körpers – „leichter ermöglichte“, lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nur bequemer die beabsichtigten Handlungen ausführen wollte und dass er immer noch hoffte, das Mädchen werde doch noch freiwillig zu einem gewissen Liebesspiel bereit sein. Dafür könnte seine Bemerkung sprechen, „sie solle sich nicht so anstellen, ihr Freund werde nichts davon erfahren“. Auch die Tatsachen, dass das Mädchen zu einer recht heftigen Gegenwehr imstande war und dass der Angeklagte die Ohrfeigen, ohne seinerseits noch zudringlicher zu werden, hinnahm und das Mädchen durch den Türspalt entkommen ließ, sprechen nicht gerade dafür, dass der Angeklagte mit Gewalt einen Widerstand des Mädchens hatte brechen oder verhindern wollen.
Tatbestandsmäßig ist die Anwendung von Gewalt nicht, wenn der Täter die Frau durch die anfangs ausgeübte Gewalt lediglich in eine Lage versetzt oder versetzen will, in der er erwartet, sie werde ohne Nachwirkung der Gewalt nunmehr freiwillig in die unzüchtigen Handlungen einwilligen, ohne infolge der bisherigen Gewalt einen weiteren Widerstand als zwecklos anzusehen. Die Entscheidung BGH NJW 1953, 1070 besagt nichts Gegenteiliges (so auch Schönke/Schröder StGB 13. Aufl. § 177 Rz. 4).
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso zu verstehen wie bei § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB; nur das Ziel des Täters, im einen Falle die Vornahme unzüchtiger Handlungen, im anderen Falle die Vollziehung des Beischlafs, ist bei beiden Vorschriften verschieden.
Wenn nicht feststeht, dass der Täter zu dem Zweck Gewalt angewendet hat oder mindestens anwenden wollte, um durch diese Gewaltanwendung entweder unmittelbar den Widerstand der Frau zu brechen oder die Frau dazu zu veranlassen, einen Widerstand als aussichtslos zu unterlassen, so kann er nicht wegen eines Versuchs des Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft werden.
Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zur Nachprüfung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Beleidigung schuldig gemacht hat.
Zu bemerken ist, dass auch gegen eine der bisherigen Strafzumessungserwägungen rechtliche Bedenken bestehen. Bei einem kurz vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftat gerade 22 Jahre alt gewordenen jungen Menschen kann nicht davon gesprochen werden, dass er „erst“ sechs Jahre vorher, damals im Alter von 16 Jahren, bestraft werden musste und dass die damals bewilligte Bewährungszeit „erst“ etwa 2 1/2 Jahre vor der jetzigen Tat ablief. Zwar darf der Umstand, dass der Täter sich schon einmal strafbar gemacht hat, zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Aber gerade umgekehrt, als das Landgericht meint, verdient Beachtung, dass der junge, noch in der Entwicklung stehende Mensch sich sechs Jahre lang, und zwar auch 2 1/2 Jahre über das Ende seiner Bewährungszeit hinaus, straffrei geführt hat.
| Börtzler | Mayr | Hürxthal | |||
| Sanders | Mai |