Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Tatidentität (§ 264 StPO) in BtM-Fällen – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 226/99
Datum
22.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg. Der BGH rügt unzureichende Feststellungen zur Tatidentität nach § 264 StPO, da Täterangaben, Tatzeiten sowie Art und Menge der Taten nicht nachvollziehbar übereinstimmen. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen sorgfältig zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Tatidentität im Sinne des § 264 StPO muss die Identität der Tat trotz im Verlauf der Hauptverhandlung eingetretener Änderungen – insbesondere in Tatzeit, Tatort oder Tatbild – gewahrt bleiben.

2

Das Gericht hat für jede als gleich identifizierte Tat abschließend festzustellen und zu begründen, inwiefern trotz Abweichungen die Tatidentität besteht; bloße Überschneidungen genügen nicht.

3

Abweichungen in Täterdarstellungen, Tatzeiten, Tatorten oder der Art und Menge der vom Gericht festgestellten Begehungsumstände sprechen gegen eine einheitliche Tat, sofern sie nicht durch tragfähige Feststellungen erklärt werden.

4

Bei Zurückverweisung ist die Glaubwürdigkeit maßgeblicher Zeugen und die Beweiswürdigung zu überprüfen; mangelnde oder widersprüchliche Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 5. Januar 1999

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwältin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus Magdeburg als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere die Beweiswürdigung und wendet sich dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in dem ihm in der Anklage zur Last gelegten Umfang verurteilt hat.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, bei den der Verurteilung zugrundeliegenden vier Taten handele es sich um dieselben Taten im Sinne des § 264 StPO wie bei den vier angeklagten Taten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Für eine Tatidentität könnte sprechen, dass es jeweils um Betäubungsmittelgeschäfte mit Ecstasy-Tabletten, LSD-Trips und „Speed“ ging, ferner, dass diese Geschäfte jeweils in der Wohnung des Manuel R. stattfanden und sich der Zeitraum der Geschäfte (Anklage: Frühjahr bis September 1997; Urteil: Juni bis Ende August 1997) zumindest teilweise deckte.

Gegen die Annahme einheitlicher Taten spricht hingegen, dass nach der Anklage Daniel N. und Janna P. die Verkäufer gewesen sein sollen, während das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Rauschmittel von Manuel R. erworben. Zudem weichen die Tatzeiten für die jeweiligen Einzeltaten sowie Art und Menge der verkauften Betäubungsmittel voneinander ab.

Von einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz der Veränderungen, die das Geschehen im Verlauf der Hauptverhandlung erfahren hat, die Identität der Tat – etwa nach Tatzeit, Tatort und Tatbild – gewahrt ist (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 264 Rdn. 16 ff.). Das hatte das Landgericht für jede einzelne der abgeurteilten vier Straftaten klarstellen und bejahen müssen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um dem Senat insoweit eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Daher muss das Urteil sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Bei der neuen Verhandlung wird die Glaubwürdigkeit der Zeugen N. und P. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sorgfältig zu prüfen sein; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft sowie auf die Stellungnahmen des Generalstaatsanwalts und des Generalbundesanwalts hierzu.

Meyer-Goßner Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann