Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/91
- Datum
- 03.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf Rechtsmittel macht eine später eingelegte Revision nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Erklärung in der Verhandlungsniederschrift bezeugt, vorgelesen und vom Erklärenden genehmigt wird.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit oder Unbewusstheit, reicht die bloße spätere Behauptung nicht aus, um den Verzicht anfechtbar zu machen.
Ein wirksam protokollierter und genehmigter Rechtsmittelverzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich; in der Folge kann das Rechtsmittel verworfen und die Kosten dem Verzichtenden auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. Februar 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 226/91
in der Strafsache gegen ███ aus ███, Hartmut Hermann Martin, geboren am ████████████ 1938 in [REDACTED], wegen Vollrauschs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Februar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die mit Schreiben des Angeklagten vom 27. Februar 1991 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach Verkündung des angefochtenen Urteils verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte, der Verteidiger und der Staatsanwalt nach Rechtsmittelbelehrung erklärt:
"Wir verzichten auf jegliches Rechtsmittel gegen dieses Urteil."
Diese Erklärung ist "vorgelesen und genehmigt" worden (SA Bd. II Bl. 213 R). Dass der Angeklagte sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewusst oder verhandlungsunfähig gewesen sei, hat er nicht behauptet; Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht zu erkennen. Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 5).
| Steindorf | Jahnke | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |