Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/88
- Datum
- 28.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Angeklagten ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 S.2 StPO ist unzulässig, wenn der Inhalt einer die Öffentlichkeit ausschließenden Entscheidung nicht mitgeteilt, sondern lediglich auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen wird.
Die Wiederholung oder bloße Wiedergabe einer Strafanzeige in einem Schreiben der Verteidigung stellt nicht ohne weiteres eine Beschränkung des Strafantrags im Sinne des §77d StGB dar.
Die Höhe der Blutalkoholkonzentration ist bei der Bemessung der Rechtsfolgen nur dann zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, wenn sie ein nachteiliges, entscheidungserhebliches Tat- oder Täterbild begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 226/88 in der Strafsache gegen █, Klaus-Dieter K., geboren am ██ 1943 in ███, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Oktober 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil der Inhalt des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses nicht mitgeteilt, sondern insoweit nur auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen wird (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 38 f).
Im Schreiben der Verteidigung vom 3. März 1987, in dem ausdrücklich zu Beginn auf die von der Geschädigten erhobene Strafanzeige Bezug genommen und lediglich die Strafanzeige wiederholt wird, kann eine Beschränkung des Strafantrags nicht gesehen werden (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. Rdn. 10 und Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 2 je zu § 77d StGB).
Es ist auszuschließen, dass sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei der Trunkenheitsfahrt auf die Bemessung der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. UA 17 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Laufhütte | Salger | Jähnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |