Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben — Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/68
Datum
26.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil Beweisanträge der Verteidigung nicht ordnungsgemäß beschlossen bzw. fehlerhaft abgelehnt wurden. Insbesondere unterblieb die Einholung einer amtlichen Wetterauskunft und ein Obergutachten wurde ohne sachverständige Begründung abgelehnt. In der neuen Verhandlung sind diese Tatsachen zu klären und die Fahrweise des Angeklagten unter Berücksichtigung möglicher Sturmböen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtentscheidung über einen Beweisantrag gilt als gleichstehender Ablehnungsbeschluss im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO, was die Verteidigung in ihren Rechten beschränken kann.

2

Das Nachschieben eines Ablehnungsgrundes in den Urteilsgründen heiligt nicht die zuvor unterbliebene formelle Beschlussfassung; der Antragsteller muss die Möglichkeit erhalten, sich auf die Ablehnungsgründe einzustellen.

3

Bei nicht einfachen fachwissenschaftlichen Fragen zur Unfallursache bedarf der Tatrichter in der Regel der Hinzuziehung eines Sachverständigen; die Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die Kammer nachvollziehbar darlegt, weshalb sie die erforderliche Sachkunde für sich in Anspruch nimmt.

4

Ergeben sich in neuer Verhandlung Anhaltspunkte (z. B. meteorologische Einwirkungen), hat das Gericht die Frage zu prüfen, ob die Fahrweise des Angeklagten, insbesondere die Geschwindigkeit, den Witterungsverhältnissen ausreichend angepasst war.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 1. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 109 og5 IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Kurt ██████████, geboren ██████████ 1944 in █████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (dreifacher) fahrlässiger Körperverletzung zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat einen Beweisantrag des Verteidigers, eine amtliche Auskunft der Wetterwarte Trier einzuholen, dass von ihr zur Unfallzeit eine Sturmbö von 120 km/h registriert worden ist, die sich in West-Ost-Richtung bewegt haben kann, nicht beschieden. Dieses Verhalten stand einem die Verteidigung unzulässig beschränkenden Beschluss im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO gleich (RGSt 57, 261, 263; Löwe/Rosenberg/Jagusch, 21. Aufl., Anm. 17 zu § 338 StPO). Der Mangel ist nicht dadurch geheilt, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA 10 unten) von der möglichen Richtigkeit der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsache ausgeht; der Mangel eines Ablehnungsbeschlusses kann nicht durch Nachschieben eines Ablehnungsgrundes in den Urteilsgründen beseitigt werden, weil der Antragsteller durch den Beschluss Gelegenheit erhalten muss, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten (BGH NJW 1963, 1788; Löwe/Rosenberg/Geier Anm. 23 zu § 244 StPO).

Mit Rücksicht auf die im Urteil tatsächlich erfolgte Wahrunterstellung kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Verteidigung des Angeklagten durch die Unterlassung der Beschlussfassung „in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt“ beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), ob also das Urteil im Sinne des § 337 StPO auf dem Verstoß beruhen kann (RGSt 44, 338, 345). Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da

der unter 2. erörterte Verfahrensverstoß durchgreift.

Im Hinblick auf die sich aus den Ausführungen zu 2. ergebende Bedeutung einer Sturmbö für die Schuldfeststellung wird die Strafkammer jedoch nicht umhin können, für die neue Hauptverhandlung eine amtliche Auskunft der Wetterwarte Trier einzuholen, wie sie von der Verteidigung beantragt war.

2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung weiter beantragt, ein Obergutachten darüber einzuholen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das von dem Zeugen ███████ beobachtete plötzliche Ausbrechen des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens mit dem Hinterteil nach links zur Fahrbahnmitte auf eine plötzlich aufgetretene Windbö zurückzuführen ist.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass durch das Gutachten des Sachverständigen Weber das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei, dass also feststehe, der Unfall sei auf die angesichts der Straßenneigung und die ungleichmäßig profilierten Reifen zu hohe Geschwindigkeit von etwa 100 km/h zurückzuführen. Ferner habe die Augenscheinseinnahme ergeben, dass das Fahrzeug des Angeklagten von einer von rechts kommenden Sturmbö wegen einer dort hart am Straßenrand befindlichen etwa 2 m hohen Erdaufschüttung nicht wirksam hätte erfasst werden können.

Beide Gründe rechtfertigen die Ablehnung nicht.

Durch das Gutachten des Sachverständigen Weber war das Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht erwiesen. Das wäre nur der Fall, wenn sein Gutachten ausgeschlossen hätte, dass der Wagen des Angeklagten durch eine plötzlich aufgetretene Windbö nach links ausgebrochen wäre. Mit dieser Frage aber hatte sich der Sachverständige, ein Kraftfahrzeugingenieur, überhaupt nicht befasst. Seine Ausführungen bezogen sich auf eine ganz andere Unfallursache.

Soweit die Strafkammer den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, die Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass das Fahrzeug des Angeklagten von einer von rechts kommenden Sturmbö wegen einer dort hart am Straßenrand befindlichen etwa 2 m hohen Erdaufschüttung nicht wirksam hätte erfasst werden können, handelt es sich um eine Ablehnung aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die von der Strafkammer zu beurteilende Frage war jedoch eine nicht einfache aerodynamische Frage, bei deren Beurteilung der Tatrichter in der Regel der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, weil ihm die erforderliche Sachkunde fehlt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die Strafkammer diese Sachkunde für sich in Anspruch genommen hat. Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob sich der Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat (BGHSt 12, 18).

Da schon die fehlerhafte Ablehnung dieses Beweisantrags der Revision zum Erfolg verhilft, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass zur Unfallzeit eine Sturmbö, wie das der Angeklagte behauptet, aufgetreten und das Ausbrechen seines Wagens nach links möglicherweise eine Wirkung dieser Bö gewesen ist, so wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Fahrweise, insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit, den Wetterverhältnissen genügend angepasst hat.

RotbergSandersHürxthal
BortzlerSpiegel