Revision gegen Freispruch in fahrlässiger Tötung wegen unklarer Gutachten abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/71
- Datum
- 22.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung muss die ursächliche Verursachung des Unrechtserfolgs durch das Verhalten des Angeklagten zur richterlichen Überzeugung feststehen.
Sachverständigengutachten, die erhebliche Unsicherheitsfaktoren und auf Schätzungen beruhende Angaben zu Geschwindigkeiten und Bremswegen enthalten, können die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit entziehen.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die vorhandenen Errechnungsgrundlagen so unzuverlässig sind, dass auch ein weiterer Gutachter nur ungefähre Schätzungen liefern würde und die bestehenden Zweifel nicht ausräumen könnte.
Die Revision ist unbegründet, wenn das Tatgericht nachvollziehbar begründet, warum es den Ausführungen der Sachverständigen nicht folgen kann und dadurch kein Rechtsfehler festgestellt wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann █████ ███ aus ██ ███ geboren am █████ 1940 in ████████ wegen fahrlässiger Tötung
Gründe
Auf der Fahrt von Essen nach Kettwig befuhr der Angeklagte nach vorausgegangenem Regen und bei Nebelfeuchte mit seinem Pkw eine Straße, die außerhalb geschlossener Ortschaft auf weite Strecken durch unbebautes Gelände führt. Lediglich im Kreuzungsbereich der Unfallstelle besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Der Angeklagte näherte sich der Kreuzung bei für ihn grünem Licht mit einer etwas höheren Geschwindigkeit als 50 km/h. Ihm entgegen kam die Nebenklägerin mit ihrem Pkw, in welchem auf dem Beifahrersitz ihr Ehemann saß. Sie hatte vor der Ampel bei „Rot“ angehalten und beabsichtigte, nach links in die Querstraße einzubiegen. Als die Ampel „Grün“ zeigte, fuhr sie an und gab Blinkzeichen. Ohne auf der Mitte der Kreuzung anzuhalten, wollte die Nebenklägerin die Gegenfahrbahn überqueren. Auf deren Mitte stieß sie mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen, das sie bis dahin nicht gesehen hatte. Bei dem Zusammenstoß erlitt der Ehemann tödliche Verletzungen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den Tod des Ehemannes der Nebenklägerin fahrlässig (mit)verschuldet zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft hatte Freispruch beantragt. Die Revision der Nebenklägerin, die sich auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts stützt, kann keinen Erfolg haben.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer legt im Urteil eingehend dar, warum sie den Ausführungen der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen nicht folgen zu können glaubte. So weist sie darauf hin, dass die Gutachten nach den eigenen Angaben der Sachverständigen „eine ganze Anzahl von Unsicherheitsfaktoren“ enthalten. Das gelte vor allem für jede der beiden Geschwindigkeitsangaben. Der Sachverständige Kinne räume in diesem Zusammenhang ein, dass der Bremsweg der beiden Fahrzeuge von ihm nur „grob geschätzt“ werden könne, und dass daher „erhebliche Abweichungen“ möglich seien. Auch der Sachverständige Vogt war hinsichtlich der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge auf Schätzungen angewiesen und konnte die Endgeschwindigkeit des Angeklagten nur „vermuten“. Für die Kammer blieben daher „letzte Zweifel offen“ sowohl hinsichtlich der vom Angeklagten tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit wie auch hinsichtlich der Frage, ob der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen wäre. Wenn die Revision meint, das Gericht hätte für die Beantwortung dieser Frage noch einen dritten Sachverständigen hören müssen, so verkennt sie, dass bei dem hier gegebenen Mangel an zuverlässigen Errechnungsgrundlagen auch dieser nur ungefähre Schätzungen hätte erstellen und somit die erwähnten Bedenken des Gerichts nicht hätte ausräumen können.
Da somit die Kammer schon in der Frage der Ursächlichkeit nicht das Maß an Gewissheit erlangt hat, wie es für eine zur Verurteilung ausreichende richterliche Überzeugung notwendig gewesen wäre – die Ursächlichkeit des Verhaltens eines Angeklagten für einen ihm zur Last gelegten Unrechtserfolg muss zur richterlichen Überzeugung feststehen (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205) –, ist der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden.
Spiegel Börtzler Meyer Bundesrichter Salger Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
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