Revision erfolgreich: Freispruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen Feststellungslücken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat (Ferien-Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/58
- Datum
- 11.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Sicherheits- bzw. Randstreifen gehört zum Straßenkörper und seine Eignung zum Anhalten ist anhand konkreter Feststellungen (Breite, Standfestigkeit, Zustand) zu prüfen.
Zur Beurteilung eines fahrlässigen Verhaltens beim Anhalten auf der Autobahn sind die Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit, den Fahrzeugzug weiter nach rechts zu bringen (abhängig von Fahrzeugart, Gewicht, Reifenbreite und Untergrund), festzustellen.
Weisen die Feststellungen des Tatrichters Lücken hinsichtlich Verkehrs- und Witterungsverhältnissen, Straßenbeschaffenheit oder Fahrzeugkunde auf, ist die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei unklarer Wahrnehmbarkeit einer Panne (z. B. nur durch Wink eines Dritten) kann das bloße Anhalten auf der Fahrbahn nicht ohne weitergehende Feststellungen als schuldhaft angesehen werden; insoweit sind ggf. weitere Ermittlungen und Gutachten erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht, 14. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ 1. den Kraftfahrer Ludwig Kr████ (Kreis ███████), geboren am ███ ██ in █, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben: Sitzung vom 11. September 1958; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] und Landgerichtsrat Dr. Co[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 1958, soweit es den Angeklagten Kr[REDACTED] betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit mit den Feststellungen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch die neue Verhandlung entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.
Gründe
In der Nacht zum 29. Juli 1957 befuhr der Angeklagte Kr[REDACTED], Kraftfahrer beim Kraftwagenbetriebswerk [REDACTED], mit seinem schweren Bundesbahn-Lastzug bei [REDACTED] die Autobahn in Richtung Kassel. Der Beifahrer eines ihn überholenden Lastwagens gab ihm durch Zeichen zu verstehen, dass an dem Lastzug etwas nicht in Ordnung sei. Kr[REDACTED] bremste darauf seinen Lastzug gradlinig ab und kam so zum Halten, dass die rechten Vorderräder des Motorwagens etwa 70 cm, die rechten Hinterräder des Anhängers ungefähr 60 cm vor der rechten Fahrbahnkante entfernt standen. Rechts daneben verlief ein 1 m breiter Betonstreifen. ██████████ weckte seinen Beifahrer und stieg aus. Seine Nachprüfung ergab, dass der hinterste rechte Reifen des (anscheinend dreiachsigen) Anhängers völlig zerfetzt war. Er schickte sich nunmehr an, eine Sicherheitsleuchte hinter dem Anhänger aufzustellen. Als er sich etwa 20 m hinter diesem befand, sah er in derselben Fahrtrichtung einen Lastkraftwagen schnell herankommen. Daraufhin gab er mit seiner roten Laterne kreisförmige Haltesignale. Der Fahrer des Lastkraftwagens, der Mitangeklagte St[REDACTED], reagierte jedoch zu spät, weil er übermüdet war. Der Lastkraftwagen stieß mit der rechten Seite gegen den linken hinteren Teil des Bundesbahn-Anhängers. Es entstand erheblicher Sachschaden. St[REDACTED] und ein Mitfahrer wurden verletzt. Ein weiterer Begleiter war sofort tot.
Das Landgericht hat St[REDACTED] u. a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, Kr[REDACTED] dagegen mangels Beweises freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Das Landgericht führt bezüglich des Angeklagten Kr[REDACTED] im Wesentlichen aus:
„Ihm wird zur Last gelegt, durch ein und dieselbe Handlung eine fahrlässige Tötung, eine fahrlässige Körperverletzung und eine fahrlässige Verkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses begangen zu haben. Das konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Es unterliegt zwar keinem Zweifel, dass das Anhalten des Lastzuges auf der Autobahn eine Bedingung für den Tod des [REDACTED] und die Körperverletzung des Zeugen [REDACTED] gewesen ist. Auch bildete der haltende Lastzug ein Hindernis im Sinne von § 315 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Ein Verschulden des Angeklagten [REDACTED] ist jedoch nicht nachzuweisen.
Die Anklage sieht ein Verschulden einmal darin, dass der Angeklagte [REDACTED] seinen Lastzug nicht 1,40 m weiter rechts zum Halten gebracht hat, nachdem er durch die Reifenpanne zum Anhalten auf freier Strecke gezwungen war. Dem kann nicht gefolgt werden.
Für den Führer eines Lastzuges, der wegen einer Panne gezwungen ist, auf freier Autobahnstrecke zu halten, besteht keine Sorgfaltspflicht, auf den neben der eigentlichen Autobahn befindlichen 1 m breiten Betonstreifen zu fahren, um dort anzuhalten. Dieser Streifen dient lediglich zur seitlichen Abstützung der aus großen Betonplatten bestehenden eigentlichen Fahrbahn. Mag dem Fahrer eines Personenwagens auch zuzumuten sein, auf diesem Streifen zu halten, so kann das wegen der naheliegenden Gefahr eines Absackens und der damit begründeten Schädigung dieses Streifens für den Fahrer eines schweren Lastzuges nicht gelten. Es kommt hinzu, dass bei einer Reifenpanne an einem der rechten Räder, die im vorliegenden Falle auch tatsächlich vorlag und mit der der Angeklagte [REDACTED] auf Grund des ihm von dem Beifahrer eines anderen Lastzuges gegebenen Zeichens jedenfalls auch rechnen musste, ein genügend fester Untergrund vorhanden sein musste, um den Wagenheber auf einer festen Unterlage aufzustellen. Weiter nach rechts über die eigentliche Fahrbahn hinaus brauchte der Angeklagte Kr[REDACTED] also nicht zu fahren.
Es liegt jedoch auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darin, dass er nicht weiter an den eigentlichen Fahrbahnrand gefahren ist. Zum Teil ergibt sich das schon aus den vorstehenden Erwägungen, da es nicht zumutbar ist, dass er mit seinem schweren Zug an die äußerste rechte Seite der rechten Fahrbahn fuhr. Es kommt hinzu, dass er auf Grund des ihm gegebenen Zeichens auch nicht wusste, weshalb er anhalten sollte. Er konnte nur vermuten, dass irgendetwas an seinem Fahrzeug nicht in Ordnung war.
Es lag für ihn mithin im Bereich der Möglichkeit und musste bei dem nun von ihm pflichtgemäß vorzunehmenden Anhalten in Rechnung gestellt werden, dass es sich um eine Regelwidrigkeit handelte, die möglicherweise im weiteren Verlauf die Lenkbarkeit seines Lastzuges beeinträchtigte. Es kann dann nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn ein Fahrer sich beim Anhalten nicht an die äußerste rechte Seite der Fahrbahn hält, sondern in gradliniger Fortsetzung seiner bisherigen Fahrbahn sein Fahrzeug zum Stehen bringt.
Hierzu ist zu bemerken: Es mag einatweilen davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in Anbetracht des ihm unbekannten, möglicherweise außergewöhnlichen Ereignisses berechtigt war, ausnahmsweise auf freier Bahn anzuhalten (BGH NJW 1952, 984 Nr. 19; VRS 4, 438; vgl. auch die amtliche Begründung zur VO vom 24. August 1953 bei Ploegel-Hartung, 11. Aufl. Randziffer 14 zu § 15 StVO, S. 394). Dies zieht auch die Revision der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel.
Im Übrigen gilt folgendes: Nach § 15 Abs. 3 StVO darf auf Bundesautobahnen außerhalb der besonders bezeichneten Parkplätze nur auf den über 2 m breiten befestigten Randstreifen gehalten werden. Der im vorliegenden Fall vorhandene rechte Sicherheitsstreifen war allerdings nicht über 2 m, sondern nur 1 m breit. Dies spricht jedoch in keiner Weise gegen seine allgemeine Eignung zum Anhalten mit den rechten Rädern auf ihm.
Das Landgericht hat jedenfalls nicht genügend dargelegt, warum der Angeklagte seinen Lastzug einfach gradlinig in einigem Abstand von dem Randstreifen zum Stehen gebracht hat, und weshalb nicht weiter rechts, mit den rechten Rädern auf dem vermutlich aus Plattenbelag bestehenden Randstreifen. Der Lastzug war, soweit die sehr knappen Feststellungen als möglich erscheinen lassen, bisher glatt gefahren; eine Fahrbehinderung war nicht eingetreten. Der Lastzug war auch keineswegs selbst zum Stehen gekommen, wie etwa bei Bruch der Kardanwelle und ähnlichen schweren Getriebestörungen. Vielmehr hatte ihn der Angeklagte, anscheinend ohne besondere Mühe, zum Halten gebracht. Dann musste er aber den Lastzug im Interesse der Verkehrssicherheit (§ 1 StVO), wenn auch nicht ganz scharf rechts, so doch möglichst weit rechts abstellen (BGH III. Zivilsenat in VRS 4, 570; OLG Düsseldorf, VRS 6, 337; vgl. auch den Sachverhalt in VRS 7, 415).
Der Sicherheitsstreifen gehört mit zum Straßenkörper (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953, BGBl. I, 903). Er dient nicht, wie das Landgericht meint, als Stütze der Hauptfahrbahn, sondern der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, indem er die Grenze der Gesamtfahrbahn anzeigt und Fahrzeuge vor seitlichem Abkommen bewahren soll. Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1957, NJW 1957, 1396 Nr. 5, betraf in seinen entscheidenden Ausführungen ein unbefestigtes Bankett, d. h. eine Grasnarbe. Inwiefern im hier zu beurteilenden Fall die Gefahr eines Absackens auf dem Randstreifen (etwa wegen dessen Brüchigkeit) nahegelegen hätte und dieser nicht dieselbe Standfestigkeit besaß wie die übrige Fahrbahn, ist einstweilen nicht näher dargelegt; auf reparaturbedürftige Randstreifen pflegt übrigens durch Schilder hingewiesen zu werden. Es ist ferner nicht dargetan, warum nicht auch ein schwerer Lastzug (anscheinend ein 8-Tonner [REDACTED]) mit einem zerfetzten hintersten Anhänger-Reifen noch nach rechts hätte gelenkt werden und mit den rechten Rädern auf dem Sicherheitsstreifen hätte können.
Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht wird nach Anhörung geeigneter Sachverständiger (z. B. eines Gutachters von zuständigen Autobahnämtern sowie eines Kraftfahrzeugwerkmeisters für Fahrzeuge von der Art des vom Angeklagten benutzten) noch zu klären haben, ob angesichts der damals gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse (S. 3 UA wird bei Frankfurt regnerisches Wetter erwähnt), des Festigkeitsgrades des Randstreifens, der Gestaltung des Geländes seitlich von diesem, der Schwere des Bundesbahn-Lastzugs und der Breite der Reifen dem Angeklagten zuzumuten war, seine Fahrzeuge weiter nach rechts zu lenken, und zwar wie weit rechts. Was die Notwendigkeit der Reifenauswechslung betrifft, hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, dass Kr[REDACTED] auf Grund des bloßen Winkes des vorbeikommenden Fahrers gar nicht wissen konnte, dass der Unterstreifen zerfetzt war. Die Verkehrssicherheit ging einer etwaigen Schadensbehebung vor.
Für den Fall der Feststellung verkehrswidrigen Verhaltens ███████████ wird zu erörtern sein, ob sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau so, anders oder gar nicht ereignet hätte, wenn ██████████ verkehrsgemäß verfahren wäre (vgl. BGHSt 10, 3 ff. = NJW 1958, 149 Nr. 14). Auch zur Frage der Vorhersehbarkeit (BGHSt 3, 220) ist Stellung zu nehmen.
Sollte die Strafkammer nunmehr zur Verurteilung auch dieses Angeklagten gelangen, so wäre auf jeden Fall strafmildernd zu berücksichtigen, dass er nachts in eine schwierige Lage geriet, den Mitangeklagten St[REDACTED] ein erhebliches Verschulden oder Mitverschulden trifft, und dass Kr[REDACTED] immerhin bemüht war, das Auffahren eines Hintermanns zu verhindern.“
| Geier | Sauer | Seibert | |||
| Dr. Scharpenseel | Martin |