Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (fahrl. Tötung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/61
Datum
14.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem nächtlichen Pkw-Unfall wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war die Rekonstruktion des Blutalkoholgehalts zur Unfallzeit; das BGH akzeptiert als Mindestabbau 0,1 ‰/h (bzw. 0,12 ‰ bei 2 Std.). Trotz geringfügiger Differenzen zur Schätzung blieb die Überzeugung bestehen, dass Alkoholeinfluss die Fahruntüchtigkeit und damit den Unfall verursachte. Strafzumessung und Fahrerlaubnisentzug wiesen keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann grobe Fahrlässigkeit bejaht werden, wenn das fehlerhafte Fahrverhalten sich nach der Gesamtwürdigung nur durch den Alkoholeinfluss erklären lässt.

2

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein Mindestabbau von 0,1 ‰ pro Stunde bzw. 0,12 ‰ bei einem Abbauzeitraum von zwei Stunden zugrunde zu legen.

3

Geringfügige Abweichungen in der Schätzung des Blutalkoholgehalts sind unschädlich, sofern auch der nach medizinischen Mindestannahmen berechnete Wert die Voraussetzungen der Strafbarkeit (z. B. Fahruntüchtigkeit) erfüllt.

4

Ein Blutalkoholgehalt von etwa 0,5 bis 1,0 ‰ führt regelmäßig zum Erlöschen der Fahrtüchtigkeit und kann für die strafrechtliche Bewertung des Fahrverhaltens herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██, geboren am ████ in ██ ███, ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besuchte der Angeklagte zusammen mit seinen Bekannten ███ und Frau ██ am ██ 1960 im Laufe des Nachmittags und Abends mehrere Gastwirtschaften in █████ und █████. Als sie in dem von dem Angeklagten geführten Personenkraftwagen gegen 23.00 Uhr in ██████████ aufbrachen, um noch eine weitere Gaststätte in ███████ aufzusuchen, hatte der Angeklagte „in nicht unerheblichem Maße“ Bier getrunken und war nicht mehr fahrtüchtig. Gegen 23.30 Uhr hielt er bei der Fahrt durch die █████████ in ███████, die zunächst gerade und dann in der Fahrtrichtung des Angeklagten in einer leichten Rechtskurve verläuft, eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h ein. In der genannten Kurve geriet der Kraftwagen nach links aus der Fahrbahn und prallte frontal gegen einen auf dem linken Gehweg stehenden Straßenbaum. Dabei wurden der Angeklagte selbst und ██ erheblich verletzt. Frau ██ erlitt einen Schädelbasisbruch, der nach kurzer Zeit zum Tode führte. Eine dem Angeklagten um 1.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 0,75 ‰.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte mit der für die geschlossene Ortschaft unzulässig hohen Geschwindigkeit an die gut erkennbare und ihm außerdem be-

kannte Rechtskurve heranfuhr und sich nicht rechtzeitig auf die Kurve einstellte. So fehlerhaft hat sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts deshalb verhalten, weil er infolge des genossenen Alkohols fahruntüchtig war.

Nicht ganz unbedenklich sind die Ausführungen des Landgerichts nur insoweit, als es bei der Berechnung des Alkoholgehalts des Angeklagten zur Unfallzeit von einem Abbau-Wert von stündlich 0,15 ‰ ausgegangen und deshalb für die Unfallzeit auf einen Alkoholgehalt von 1,01 ‰ gekommen ist. Das deckt sich nicht mit den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft (vgl. zum Nachstehenden Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 246). Vom Unfall (gegen 23.30 Uhr) bis zur Blutentnahme (um 1.15 Uhr) sind etwa 1 3/4 Stunden vergangen. Als Mindestabbau-Wert, von dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss, können nur stündlich 0,1 ‰ oder, wenn der Abbau-Zeitraum zwei Stunden beträgt, stündlich 0,12 ‰ angesetzt werden. So kommt man für den Unfallzeitpunkt auf einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 0,92 bis 0,96 ‰.

Der Bestand des Urteils wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt. Regelmäßig erlischt die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,50 bis 1,0 ‰ (vgl. das Urteil des Senats BGHSt 13, 278; 281). Das Landgericht hat einwandfrei dargelegt, dass sich die grob fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten nur durch die Einwirkung des genossenen Alkohols erklären lässt (UA S. 5). Dem Umstand, dass das Landgericht von einem Blutalkoholgehalt von 1,01 ‰ statt von dem nur um 0,09 ‰ darunter liegenden Wert von 0,92 ‰ ausgegangen ist, kommt unter diesen Um-

ständen keinerlei Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 19, 296, 299). Auch sonst lässt das angefochtene Urteil weder zum Schuldspruch noch in den Strafzumessungsgründen und in den Erwägungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

MartinKrummeLang-Hinrichsen
RotbergBortzler