Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufklärungspflicht bei Sterilisation verletzt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 225/81
Datum
22.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einer Sterilisation verurteilt. Streitfrage war, ob eine wirksame Einwilligung durch ausreichende Aufklärung vorlag. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, da der durchführende Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt hat, hebt jedoch den Strafausspruch wegen fehlerhafter Schuldwürdigung auf und verweist zur Neuverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Einwilligung in einen nicht notwendigen ärztlichen Eingriff i.S.v. § 226a StGB setzt eine Aufklärung voraus, durch die der Patient Wesen, Bedeutung, Tragweite und Grundzüge des Eingriffs erkennen und abwägen kann.

2

Die Aufklärungspflicht trifft grundsätzlich den Arzt, der den Eingriff vornimmt; er ist nur ausnahmsweise entbunden, wenn er mit Gewissheit davon ausgehen kann, dass eine gleichwertige Aufklärung bereits erfolgt ist.

3

Der durchführende Arzt trägt das Risiko einer fehlerfreien Einwilligung auch dann allein; sich mit vorgelegten Einwilligungserklärungen Dritter ohne eigene Überprüfung zu begnügen, genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für Aufklärungsdefizite bestehen.

4

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob das Verschulden lediglich im unteren Bereich der Fahrlässigkeit liegt; eine mangelhafte Bewertung des Schuldgrades kann den Strafausspruch beeinflussen und dessen Aufhebung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 11. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 225/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dr. med. Wilhelm Bens ███████ aus ███, geboren am ███████████ 1930 in ████ (Indonesien), wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Mai 1981

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400,-- DM verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem, dem Beschwerdeführer bekanntgemachten Antragsschreiben vom 27. April 1981 zutreffend dargelegt.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

Die rechtswirksame Einwilligung, die nach § 226a StGB die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Eingriffs ausschließt, setzt, jedenfalls wenn dieser Eingriff, wie hier, nicht notwendig ist, eine Aufklärung voraus, die den Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung in den Grundzügen erkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Eingriffs abschätzen zu können (vgl. BGHSt 12, 379, 383; Hirsch LK 10. Aufl., § 226a StGB Rdn. 20). Diese Aufklärung obliegt grundsätzlich dem Arzt, der den Eingriff vornimmt; für ihn entfällt diese Pflicht ausnahmsweise nur dann, wenn er davon überzeugt sein darf, dass die Aufklärung bereits durch einen anderen Arzt in dem beschriebenen Sinne hinreichend erfolgt ist (vgl. auch BGH NJW 1961, 2203). Er allein, nicht der andere Arzt, trägt auch dann die Verantwortung und das Risiko einer irrtumsfreien Einwilligung. Deshalb hätte der Angeklagte sich bei der gegebenen Sachlage mit den von Landesmedizinaldirektor Dr. █████ vorgelegten Einwilligungserklärungen der Patientin und ihres Amtsvormunds nicht begnügen dürfen.

Das Begehren der Sterilisation war nicht, wie es normalerweise der Fall ist, von der Patientin selbst an ihn herangetragen worden, sondern von Dr. ████. Dieser allein betrieb den Eingriff. Weder mit Gisela M. noch mit der für ihren Amtsvormund handelnden Frau █████████ hatte der Angeklagte gesprochen. Eine kurze telefonische Vergewisserung bei Frau ██████ (—"), ob sie sich darüber klar sei, dass die Sterilisation medizinisch nicht notwendig ist, wie auch die – für diese durchaus verständliche – Frage an Gisela M., ob sie wisse, dass sie keine Kinder mehr bekommen könne, hätten dem Angeklagten genügt, den Mangel der vorgelegten Erklärungen zu erkennen. Mit Recht nimmt die Strafkammer deshalb eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten und damit fahrlässige Körperverletzung an.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer begründet die Geldstrafe mit dem allgemeinen Hinweis, dass der Angeklagte „in hohem Maße“ vorwerfbar gegen seine ärztlichen Aufklärungsund Sorgfaltspflichten verstoßen habe (UA 14). Von einem hohen Maße an Schuld kann indes hier nicht die Rede sein. Der Angeklagte hat sich in einem Grenzfall falsch verhalten. Seine Schuld liegt im unteren Bereich der Fahrlässigkeit. Es lässt sich nicht ausschließen, dass diese irrige Einschätzung seines Fehlverhaltens durch die Strafkammer die Strafbemessung zu seinem Nachteil beeinflusst hat.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des Angeklagten auch im Strafausspruch beantragt.

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RußEngelhardt

Zitiert von (1)