Revision teilweiser Erfolg: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verführens und Unterbringungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 225/60
- Datum
- 24.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführen im Sinne des §175a Nr. 3 StGB setzt eine gezielte Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen voraus, mit Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft.
Ist der Jugendliche bereits von sich aus zur Unzucht bereit, liegt keine Verführung vor; Tatgerichte müssen insbesondere bei Anhaltspunkten für vorausbestehende Bereitschaft Feststellungen hierzu treffen.
Für eine Verurteilung wegen Verführens sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sicher hervorgeht, dass der Wille des Minderjährigen beeinflusst wurde und die erforderliche innere Anteilnahme oder Widerstandslosigkeit vorlag.
Vor der Anordnung einer Unterbringung nach §42b StGB hat das Gericht zu prüfen, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Bestellung eines Pflegers, therapeutische Behandlung) abgewendet werden kann.
Werden Teilverurteilungen aufgehoben, sind die Auswirkungen auf die Gesamtstrafenbildung zu prüfen; Einzelstrafen bleiben bestehen, soweit ihre Höhe durch die aufgehobenen Verurteilungen nicht beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter ████ Heinz ███ aus ███, geboren am ███ in ███, zeit. in ██████████████████, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung,
Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. März 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 2, 5 und 6 verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Unterbringung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit männlichen Jugendlichen (§ 175a Nr. 3 StGB) in sieben vollendeten Fällen und einem versuchten Fall und wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1, 3, 4, 7, 8 und 9 lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. In den Fällen 2 und 5, in denen der Angeklagte in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig befunden worden ist, bestand für die Strafkammer Veranlassung, folgendes nicht nur zusammenfassend, sondern im Einzelnen zu erörtern:
Verführen im Sinne von § 175a Nr. 3 StGB bedeutet die Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft auszunutzen (so schon RGSt 70, 199; 71, 47). Nicht mehr verführbar, weil schon von sich aus zur Unzucht bereit, ist der Jugendliche dann, wenn es auch ohne den irgendwie gearteten Einfluss des erwachsenen Partners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen Handlungen mit diesem gekommen wäre (BGHSt 15, 228).
Anhaltspunkte dafür, dass dies in den Fällen 2 und 5 so gewesen sein könnte, ergeben sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Im Fall 2 rieb der Angeklagte schon nach kurzem Gespräch mit Udo █████ an dessen und seinem entblößten Geschlechtsteil, ohne dass ersichtlich würde, dass sich der Junge gegen die Berührung seines Gliedes irgendwie gewendet hätte. Im Fall 5 zog Peter ███████, obwohl unmittelbar zuvor ████ in seiner Gegenwart Zudringlichkeiten des Angeklagten ihm gegenüber abgewehrt hatte, auf dessen Aufforderung die Hose aus und ließ es zu, dass der Angeklagte sein entblößtes Glied mit beischlafähnlichen Bewegungen zwischen seine █████████ Schenkel führte und an seinem ███████████ Geschlechtsteil spielte und daran rieb.
███████ war zur Zeit der Tatbegehung allerdings erst 11 Jahre und ███ nur 12 Jahre alt. Dennoch lässt sich nach der bisherigen sehr knappen Sachverhaltsschilderung nicht ausschließen, dass bei █████ oder ███ oder bei beiden die Bereitschaft zur Unzucht von vornherein vorhanden war.
3. Nach den Feststellungen im Fall 6 hat der Angeklagte vor dem 9 Jahre alten Gustav ████ onaniert, nachdem er ihm unmittelbar zuvor lediglich bedeutet hatte, er wolle ihm zeigen, wie man „Sahne schlage“. Wie ██ sich dazu gestellt hat, wird aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Mithin fehlt es bisher an Feststellungen, denen hinreichend sicher entnommen werden könnte, der Angeklagte habe auf ████ Willen so eingewirkt, dass von einer Verführung die Rede sein kann, und dass █████ die schamverletzende Betätigung des Angeklagten mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen inneren Anteilnahme über sich hat ergehen lassen (vgl. BGHSt 2, 40, 41).
Da das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 2, 5 und 6 wegen Verbrechen nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil in dem im Urteilsspruch gekennzeichneten Umfang aufzuheben. Nicht bestehen bleiben kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Dass die verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1, 3, 4, 7, 8 und 9 in ihrer Höhe durch die Verurteilung in den Fällen 2, 5 und 6 beeinflusst worden sind, ist nach den Gründen ausgeschlossen. Sie brauchen daher nicht aufgehoben zu werden.
Die Strafkammer hat bei neuer Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit, sich mit den Revisionsangriffen auf die Anordnung auseinanderzusetzen, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Dabei wird es erneut zu prüfen haben, ob die Anordnung der schwerwiegenden Maßnahme nach § 42b StGB sich rechtfertigt, obwohl nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils die Verbüßung der Freiheitsstrafe auf den bisher unbestraften Angeklagten einen gewissen Eindruck nicht verfehlen wird, gegebenenfalls, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht durch ein anderes, in das Leben des Angeklagten weniger eingreifendes Mittel gebannt werden kann. Nicht im Einzelnen erörtert hat die Strafkammer im angefochtenen Urteil insoweit die Bestellung eines Pflegers für den Angeklagten und die Durchführung einer therapeutischen Behandlung bei ihm.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Martin | Bortzler |