Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Unzureichende Berichtigung nach §158 StGB führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 225/58
Datum
07.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids zu fünf Monaten verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügte die Anwendung des §158 StGB (Berichtigung). Der BGH erkennt die Angabe "etwas später" nicht als wirksame Berichtigung an, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine berichtigende Erklärung im Sinne des §158 StGB setzt voraus, dass der Erklärende die zuvor abgegebene, für das Verfahren entscheidende Unwahrheit in ihrer wesentlichen Gestalt klar aufgibt und die richtigen entscheidungserheblichen Umstände deutlich darlegt.

2

Eine vage Zeitangabe (z. B. "etwas später") genügt nicht als Berichtigung, wenn sie nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass das zuvor falsch dargestellte Ereignis nach einem für die Beweiswürdigung maßgeblichen Zeitpunkt gelegen hat.

3

Die Berichtigung ist nur dann rechtzeitig und wirksam, wenn sie noch im Verfahren verwertet werden konnte, um den durch die falsche Aussage drohenden Nachteil abzuwenden.

4

Ist eine Berichtigung nach §158 StGB ausgeschlossen, kann dies den Strafausspruch betreffen; der Revisionsgerichtshof kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Februar 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schleifer Paul A. aus W., geboren am ██ ██ ██ in ██, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Lang-Hinrichsen Bundesrichter Prof. Dr. Lange als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Februar 1958 wird die Revision des Angeklagten verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.

Mit den Revisionen rügen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Revision des Angeklagten

Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Barmixer CC wegen Trunkenheit am Steuer am 6. November 1957 vor dem Amtsgericht in ██ u. a. beschworen, dass CC am 5. August 1957 zwischen 16 und 17 Uhr bei ihm gewesen sei und sie zusammen eine halbe Flasche Dujardin getrunken hätten. Diese Aussage war falsch. Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte mit der naheliegenden Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser Aussage gerechnet und diese billigend in Kauf genommen habe.

Die Angriffe seiner Revision richten sich 1. gegen die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese lassen Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, sind also mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Auch gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Landgericht bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass der schon häufig bestrafte Angeklagte, der auch noch nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Jahre 1949 wieder strafällig geworden war (Verurteilung wegen Hehlerei im Jahre 1949 zu neun Monaten Gefängnis), angesichts seines

Vorlebens und seiner Persönlichkeit keine ausreichende Gewähr dafür biete, dass er sich ohne Vollzug der Strafe in Zukunft gesetzmäßig führen werde. Keinen Rechtsfehler lässt diese Würdigung erkennen.

Mithin war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Anwendung des § 158 StGB, ist somit auf das Strafmaß beschränkt.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe die falsche Aussage in seiner Vernehmung vom 6. November 1957 in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 13. November 1957 rechtzeitig berichtigt, indem er nunmehr erklärte, die genaue Uhrzeit, zu der █████ bei ihm gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Es könne auch „etwas später“ als 17 Uhr gewesen sein. Tatsächlich ist CC gegen 18.45 Uhr auf einige Zeit in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13. November 1957 eine Berichtigung im Sinne des § 158 StGB darstellt. Er habe die vorherige bestimmte Zeitangabe „zwischen 16 und 17 Uhr“ nicht mehr aufrechterhalten, sondern einen späteren Zeitpunkt für den Besuch des CC als möglich eingeräumt. Die Berichtigung sei auch rechtzeitig gewesen, da sie bei der Entscheidung gegen CC noch hätte verwertet werden können. Durch den Meineid sei auch noch kein Nachteil entstanden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht mit Recht geltend, dass die Angabe des Angeklagten, der Besuch sei „etwas später“ als 17 Uhr gewesen, keine Berichtigung darstellt. Entscheidend war es, ob die Zusammenkunft und der Alkoholkonsum vor oder nach der um 17.10 Uhr stattgefundenen Blutentnahme gelegen hat. Eine Berichtigung im Sinne des § 158 hätte unter den gegebenen Umständen nur dann vorgelegen, wenn durch die Zeitangabe des Angeklagten, der um ihre entscheidende Bedeutung wusste, zum Ausdruck gekommen wäre, dass die Zusammenkunft nach der Blutentnahme stattgefunden hat. Dies ist jedoch mit der Angabe „etwas später“ als 17 Uhr nicht geschehen. Hierdurch wurde nicht klargestellt, dass die Zusammenkunft in Wirklichkeit wesentlich später, also gegen 18.45 Uhr, mithin nach der Blutentnahme stattgefunden hat. Der Angeklagte wusste nach den Feststellungen auch, dass CC ihn wesentlich später, und zwar nach der Blutentnahme besucht hatte; er konnte daher eine viel genauere Uhrzeit angeben. Weiterhin hatte der Angeklagte in seiner ersten Vernehmung ausgesagt, er habe nicht gewusst, wo CC vor seinem Besuch bei ihm gewesen sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat jedoch ███████ gewusst, dass CC „vorher“ eine Blutprobe entnommen worden war. Es ist ihm also bekannt gewesen, wo dieser vor seinem Besuch gewesen ist.

Für eine Anwendung des § 158 StGB war somit kein Raum. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

BaldusBuschDr. Dotterweich
Dr. PeetzLang-HinrichsenLange