Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 225/51
Datum
28.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein, das ihn wegen Straftaten der Zurechnungsunfähigkeit freisprach, aber seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anordnete. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Unterbringung nach § 42b StGB bei schwerer seelischer Erkrankung und Gefährdungsprognose. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Anordnung, weil tatrichterlich eine erhebliche Gefährdung und keine ausreichende Alternative festgestellt wurden. Ein erst im Revisionsverfahren angebotenes freiwilliges Unterbringungsangebot bleibt unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist zulässig, wenn wegen einer krankhaften seelischen Störung die Zurechnungsfähigkeit fehlt und eine begründete Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten besteht.

2

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose ist das Fehlen früherer Gewaltstraftaten unbeachtlich.

3

Maßnahmen wie fachärztliche Überwachung oder Bestellung eines Vormunds genügen nicht, wenn sie keinen hinreichenden Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten.

4

Ein erst im Revisionsverfahren vorgetragenes Angebot zur freiwilligen Unterbringung kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr beeinflussen.

5

Die Auswahl der konkreten Anstalt obliegt der Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde und nicht dem Tatrichter.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 19. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Uffmann, Heinrich (EC), wohnhaft in ████, geboren am █████ 1899 in ███, wegen fortsetzter Untreue und Urkundenfälschung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hérehner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19. Januar 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat die äußeren Straftatbestände der fortsetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Unterschlagung des Betrags in zwei Fällen, fortsetzter Untreue in Tateinheit sowie der Urkundenvernichtung in Tateinheit mit Urkundenfälschung erfüllt. Von der deshalb erhobenen Anklage wurde er freigesprochen, weil er die Handlungen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Jedoch hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die Revision des Angeklagten.

Nach den zutreffenderweise auch auf die Äußerungen des Angeklagten während seiner Anstaltsbeobachtung gegründeten Feststellungen der Strafkammer, die von der Revision nicht angegriffen werden, kreisen die Gedanken des infolge einer Rückbildung des Gehirns und der damit verbundenen schwersten Wesensveränderung seelisch erstartten, hochgradig kritiklosen und unbelehrbaren Angeklagten zwanghaft um Geld als Selbstzweck, das er sich auf jedem Wege zu verschaffen sucht. Der Angeklagte hat aus diesen Gründen nicht nur die zur Anklage gestellten Straftaten, sondern auch, wie die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt hat, bereits den Plan vorbereitet, einem ihm bekannten Fotohändler notfalls durch Totschlag eine größere Geldsumme abzunehmen. Hiernach gelangt die Strafkammer in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen lässt, zu der Überzeugung, dass von dem Angeklagten infolge seiner geistigen Erkrankung weitere erhebliche Straftaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und dass daher die durch ihn ernstlich gefährdete öffentliche Sicherheit besondere Schutzmaßnahmen erfordert. Der Umstand, dass der Angeklagte bisher ein Gewaltverbrechen nicht begangen hat, ist dabei ohne Belang.

Die Strafkammer erörtert die in Betracht kommenden Mittel und gelangt zu dem Ergebnis, dass weder die Überwachung durch einen Nervenarzt noch die Bestellung eines Vormundes – sei er ein Fremder, sei es die eigene Ehefrau – zur Verhütung weiterer Verbrechen und Vergehen genügen kann. Sie erachtet daher ohne Rechtsirrtum die Einweisung in eine Anstalt für Geisteskranke als den einzigen Weg, auf dem die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten wirksam geschützt werden kann.

Das Angebot des Angeklagten, sich freiwillig auf Kosten seiner Knappschaft in eine private Heil- und Pflegeanstalt zu begeben, ist erst im Revisionsverfahren erfolgt und konnte daher vom Tatrichter nicht in Betracht gezogen werden. Im Übrigen vermag auch die rechtliche Zulässigkeit der von der Strafkammer getroffenen Anordnung schon deshalb nicht in Frage gestellt zu werden, weil keinerlei Gewähr für ihre Durchführung geboten wäre (vgl. RGSt 16, 360). Das Weitere ist dem Verfahren nach StPO zu überlassen.

Hiernach war die Revision des Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Der Urteilsspruch bedurfte lediglich einer Berichtigung insofern, als das Landgericht nach § 42b StGB nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen konnte. Die Auswahl der Anstalt ist Sache der Vollstreckungsbehörde.

Grog Dr. Hérehner

KrummeDr. Augustin
Dr. Hille