Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zur Falschgeldverbreitung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/51
Datum
29.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Falschgeldverbreitung sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung an. Der BGH verwirft die Revision; die Fortsetzung der Hauptverhandlung verletzte § 229 StPO nicht, weil die Unterbrechung formgerecht berechnet wurde. Verfahrensrügen wurden in der Revisionsbegründung nicht substantiiert geltend gemacht. Sachlich rechtfertigende Umstände (z. B. Notstand) lagen nicht vor und die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unterbrochene Hauptverhandlung wird nach § 229 StPO nur dann von neuem begonnen, wenn die Unterbrechung insgesamt mehr als zehn Tage beträgt; bei der Fristberechnung ist der Tag der Unterbrechung nach § 175 Abs. 2 StPO nicht mitzuzählen.

2

Verfahrensrügen sind in der Revision nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, soweit die behaupteten Verfahrensverstöße nicht in der Revisionsbegründung angegeben und substantiiert dargelegt werden.

3

Gehilfe ist, wer eine fremde Straftat wissentlich fördert; die persönlichen Beweggründe des Gehilfen ändern daran nichts und rechtfertigen die Tat nicht.

4

Ein rechtfertigender Notstand setzt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Notstandslage voraus; bloßer Schutz vor wirtschaftlichem Verlust begründet keinen rechtfertigenden Notstand.

5

Tateinheit liegt nicht schon dann vor, wenn eine tatbestandsmäßige Handlung planmäßig zur Ermöglichung einer anderen begangen wurde; erforderlich ist, dass wenigstens ein Teil der einheitlichen Handlung beiden Tatbeständen angehört.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██ aus ████ geboren am ███ 1924 in ███ wegen Beihilfe zur Falschgeldverbreitung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ungels, Bundesrichter Dr. Tille, Bundesrichter Dr. Dugutin, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Darin, dass die am 22. September 1950 unterbrochene Hauptverhandlung erst am 3. Oktober 1950 fortgesetzt worden ist, liegt entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des § 229 StPO. Denn auch der nach Art. 8 III und 117 VereinheitlichungsG bei der Hauptverhandlung vor der Strafkammer allein anzuwendenden, aufgrund der Anweisung für Richter in der Britischen Zone bis zum 30. September 1950 geltenden Fassung dieser Bestimmung, wonach eine unterbrochene Hauptverhandlung nach der Unterbrechung nur dann von neuem begonnen wird, wenn sie insgesamt mehr als zehn Tage unterbrochen war (vgl. Art. 9 § 5 VO zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 15. August 1942 RGBl. I 508, dazu DJ 1942, 616), genügt die Strafkammer dadurch, dass sie die am 22. September unterbrochene Hauptverhandlung am elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzte. Da nämlich gemäß § 175 Abs. 2 der Tag, an dem die Unterbrechung erfolgte, nicht mitgerechnet wird, so war die fortgesetzte Hauptverhandlung in Rechtssinne nicht mehr als zehn Tage unterbrochen (vgl. auch Löwe-Rosenberg StPO 19. Aufl. § 229 Anm. 3).

Dass die Hauptverhandlung entgegen § 229 StPO später erneut vom 4. auf den 10. Oktober 1950 vertagt wurde, ist ohne Belang, weil diese Tatsache in der Revisionsbegründung nicht angegeben und hierin ein Verfahrensverstoß nicht erblickt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die erhobene Verfahrensrüge greift demnach nicht durch.

Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte, der gelegentlich seines Devisenschwarzhandels mit falschen Dollarnoten betrogen und so um ein letztes Reserven gebracht worden war, hat in der Absicht, an die Falschgeldverbreiter heranzukommen und diese dann unter Drohung mit einer Anzeige bei der Polizei zur Erstattung für seinen Verlust zu bestimmen, als er von den Mitbeteiligten (WC, ██ und ███ WC) bei der Beschaffung von Falschgeld unterstützt wurde, das von diesen verbreitet werden sollte – wie er wusste –, zu diesem Zweck den Mitbeteiligten in seinem Wagen nach Saarbrücken gefahren, ihnen dann in Saarbrücken durch Vorzeigen einer von ihm selbst mit gefälschten Postquittung bei einem Exportkaufmann 35.000 französische Franken als weiteren Kaufpreis für das Falschgeld, das später in Saarbrücken beim Zählen und Sortieren der daraufhin durch WC von Paris herbeigebrachten falschen Di- und Dollarnoten verwendet wurde.

Das Landgericht hat dem Angeklagten Beihilfe zu der in Tateinheit mit Betrug (zum Nachteil der Empfänger der falschen Noten) begangenen Falschgeldverbreitung sowie als selbständige Handlung Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (zum Nachteil des Exportkaufmanns) vorgeworfen.

Hierbei tritt kein den Angeklagten entlastender Rechtsirrtum entgegen. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass auch die vom Angeklagten im Saarland begangenen Handlungen der Beurteilung nach deutschem Strafrecht unterliegen.

Mit Recht wird ferner der Beweggrund des Angeklagten, sich durch sein Handeln vor weiteren Verlusten zu schützen, im angefochtenen Urteil lediglich als Strafzumessungsgrund bewertet; denn er vermag weder die Verwirklichung der Tatbestände zu rechtfertigen, noch den Angeklagten schuldlos zu stellen. Dass der Angeklagte, obwohl er die Wohnung der Falschgeldlieferanten in Paris kannte, dennoch seine Rolle zunächst weiterspielen ließ, um keinen Verdacht bei den anderen zu erregen, ergibt weder die äußeren Voraussetzungen eines Notstandes noch die inneren. Nach der Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte nicht angenommen, dass er sich in gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben befunden habe und sich einer solchen Gefahr nur dadurch entziehen könne, dass er den Exportkaufmann um 35.000 Franken betrüge.

Der Betrug zum Nachteil des Exportkaufmanns ist sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite hinreichend nachgewiesen. Dass der Angeklagte diese Tat als eine von Vorinstanz in diesem Sinne gewertete Handlung (vgl. RG DR 1940, 1827; OGHSt 1, 161) als eigene gewollt hat, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest. Mit vollem Recht hat das Urteil die Merkmale angenommen, die der Angeklagte erkannt hat.

Der Angeklagte habe sich an dem Münzverbrechen nicht nur mit Gehilfen-, sondern auch mit Tätervorsatz beteiligt. In den Urteilsgründen wird nämlich bemerkt, dass der Angeklagte, der bisher die Tat nur durch Unterstützung der anderen gefördert habe, nunmehr durch eigene Initiative den fehlenden Gegenwert für das Falschgeld beschafft habe; was er zu diesem Zweck getan habe, sei also mit dem Willen dessen geschehen, der eine Tat als eigene will.

Dieser Zweifelspunkt kann indessen auf sich beruhen; denn der Angeklagte wird nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen Mittäterschaft, in der die Beihilfe aufgehen würde (RGSt 63, 134), lediglich wegen Beihilfe verurteilt worden ist. Ob der Angeklagte an sich an der Beschaffung und Verbreitung des Falschgeldes kein Täterinteresse hatte, sondern mit seiner Beteiligung anderweitige Zwecke verfolgte, ist für den Schuldspruch belanglos; denn Gehilfe ist jeder, der eine fremde Straftat – gleich aus welchen Beweggründen und zu wessen Vorteil – wissentlich fördert (vgl. RGSt 56, 170).

Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer weiter an, dass das Münzverbrechen mit Betrug zum Nachteil der Notenempfänger in Tateinheit steht (RGSt 64, 219; 60, 315; OGH 3 StR 640/51 vom 4.10.1951).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist endlich die Wertung des Landgerichts, dass die Beihilfe zu der in Tateinheit mit Betrug der Notenempfänger begangenen Falschgeldverbreitung einerseits und der in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangene Betrug zum Nachteil des Exportkaufmanns andererseits mehrere selbständige Handlungen bilden. Zwar war die durch Betrug und Urkundenfälschung bewirkte Geldbeschaffung auch nur ein Mittel, um das fremde Münzverbrechen zu fördern. Indessen wird Tateinheit nicht schon dadurch begründet, dass die eine strafbare Handlung planmäßig zu dem Zweck begangen wird, um eine andere möglich zu machen, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung des Angeklagten beiden Tatbeständen angehört (RGSt 56, 59). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen sich zu Ungunsten des Angeklagten auswirkenden Rechtsfehler erkennen lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. GroßDr. Tille
Dr. Dugutin