Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Selbstanzeige und Vorratsvergehen nach MilRegG/2. StUG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/50
Datum
22.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte meldete Lagerbestände nach Art. IX Anhang MilRegG nicht an und berichtigte die Anmeldung erst nachträglich. Das Landgericht sprach nach § 410 AO frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision: § 410 AO ist auf Art. IX-Verstöße nicht anwendbar; Straffreiheit durch Selbstanzeige hängt von den Fristen der Übergangsregelungen (2. StUG/§ 18 StUG) ab, die hier versäumt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 410 AO findet auf Zuwiderhandlungen gegen Art. IX des Anhangs zum MilRegG keine Anwendung.

2

Eine nachträgliche Berichtigung unrichtiger Vorratsangaben (Selbstanzeige) gewährt nur dann Straffreiheit, wenn sie innerhalb der von einschlägigen Übergangs- und Sofortregelungen gesetzten Fristen erfolgt.

3

Die Erhebung eines Reugeldes berührt den Beginn der Frist für eine wirksame Selbstanzeige nicht.

4

Wer die strafbefreiende Anzeige erst nach Ablauf der in den Übergangsbestimmungen bestimmten Frist vornimmt, verliert die Möglichkeit der Straffreiheit.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 9. März 1951

Leitsatz

§ 410 AO findet auf Zuwiderhandlungen gegen Art. IX des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Amtsbl. der MilReg. S. 212) keine Anwendung.

Eine Anzeige unrichtiger Angaben von Vorratsvorräten nach Art. IX des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 sind unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 StUG auch dann strafbar, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes und des 6. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. 1949 S. 69) begangen, aber nach Abschnitt II § 6 des 2. StUG vom 26. Mai 1949 (WiGBl. S. 93) berichtigt worden sind.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. März 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Inhaber eines luftfahrtunterstützenden Großhandelsbetriebes in ███ und ████. In der „körperlichen Bestandsaufnahme“ nach Art. IX des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Amtsbl. der MilReg. S. 212) vom 31. Oktober 1948 gab er einen am 20. Juni 1948 vorhandenen gewesenen Vorrat an Trockenfrüchten im Werte von 13.000 RM nicht an. Im November 1948 berichtigte er eine Bestandsanmeldung gegenüber dem Finanzamt. Einige Tage vorher hatten Träger des Finanzamts in einer wegen eines anderen Steuervergehens eingeleiteten Ermittlung versucht, ob er Trockenfrüchte oder Bezugsscheine erhalten habe, und mit Strafverfolgungsmaßnahmen gedroht, weil seine Angaben ihnen unvollständig erschienen. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund des § 410 AO vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) freigesprochen.

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs. 1 und 2 der VO zur Durchführung der MilRegVO Nr. 98 vom 17. November 1947 (VOBl. BZ S. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt. Nach Art. III des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Der Ansicht des Landgerichts, dass § 410 AO auf Zuwiderhandlungen gegen Art. IX des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 vom 22. Juni 1948 keine Anwendung finde, ist zwar nicht beizutreten. Diese Vorschrift bezeichnet die Vorratserfassung unter den Bedingungen, unter denen die Selbstanzeige bezüglich bestimmt benannter Steuerpersönlichkeiten wirkt. Sie lässt eine Anzeige unrichtiger Angaben von Vorratsvorräten nicht als solche zu, weil der Täter, obwohl er der Abgabe einer richtigen Erklärung (Art. IX § 7) unterlegen ist, die Steuerverfehlung durch die unrichtige Erklärung nicht vollendet hat. Der Tatbestand des § 410 AO wird durch die steuerliche Vorratserfassung, die ihre Erfüllung von der Vorlage von Bezugsscheinen abhängig macht, nicht berührt (vgl. auch Breuer, NJW 1950, 627).

In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des 2. StUG vom 26. Mai 1949 und dem § 18 Abs. 4 StUG vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) konnte der Angeklagte wegen der Zuwiderhandlung gegen Art. IX des Anhangs zum MilRegG Nr. 64 nicht mehr bestraft werden, weil die Anordnung der Straffreiheit nach § 18 Abs. 4 des ersten Lastenausgleichsgesetzes nicht dadurch hinfällig geworden ist, dass dieses Gesetz nicht mit den späteren Steuerneuordnungsgesetzen in Verbindung gebracht worden ist, sondern durch das Soforthilfegesetz erlassen worden ist (vgl. RdErl. des Ministers der Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 26. August 1949, MinBl. Fin. 1949 S. 262).

Die Rechtslage hat sich jedoch durch Abschnitt II § 6 des 2. StUG vom 26. Mai 1949 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 StUG geändert. Vorratsvergehen konnten nunmehr noch bis zum 20. Juni 1949 ohne strafrechtliche Folgen angezeigt werden, deren Eintritt von der in § 18 Abs. 4 StUG vorgesehenen Zahlung eines Reugeldes nicht abhängig war. Denn die Verhängung des Reugeldes ist nur eine „Rechtsverdrossenheit“ der Selbstanzeige, die den Beginn der Frist nicht berührt. Der Angeklagte hat die Anzeige seiner Vorratsvergehen nicht vor dem Inkrafttreten des 2. StUG vom 26. Mai 1949 nachgeholt. Er hat sie vielmehr erst nach dem 20. Juni 1949 vorgenommen. Damit hat er die Möglichkeit der Straffreiheit versäumt.

Der Senat hat von der Möglichkeit, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, keinen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 StUG für den Ausschluss der Straffreiheit liegen vor. Der Angeklagte hat die Anzeige seiner Vorratsvergehen nicht vor dem Inkrafttreten des 2. StUG vom 26. Mai 1949 nachgeholt. Er hat sie vielmehr erst nach dem 20. Juni 1949 vorgenommen. Damit hat er die Möglichkeit der Straffreiheit versäumt.

Die Revision war daher zu verwerfen.